{"status":"available","doknr":"OLD281701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.12B141.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"12 B 141/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner \nwird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern \nfür die Zeit vom 8. bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nRegelsätzen - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs der Antragstellerin zu 1. allerdings \nbeschränkt auf 80 % des Regelsatzes -, Unterkunftskosten und 50 % des \nMehrbedarfs für Alleinerziehende unter Anrechnung des Kindergelds und von \nUnterhaltsvorschussleistungen zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Antragsteller verfolgen \nerkennbar (vgl. § 88 VwGO) den erstinstanzlichen Antrag weiter und begehren \ndanach sinngemäß die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt für den Streitzeitraum in der bis zum November 2004 gezahlten \nHöhe (Regelsatzleistungen und Unterkunftskosten sowie Mehrbedarf für \nAlleinerziehende unter Anrechnung des um den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2 \nNr. 5 BSHG reduzierten Kindergelds und von Unterhaltsvorschussleistungen) zu \ngewähren. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigen die mit der Beschwerde beantragte Änderung der angefochtenen \nEntscheidung im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen \nBeschwerdestattgabe.\n\n3\n\nEinem Anordnungsanspruch steht summarischer Prüfung zufolge nicht gemäß \n§§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigendes Einkommen oder \nVermögen des Herrn C. M. entgegen. Auf der Grundlage des Vorbringens im \nBeschwerdeverfahren teilt der Senat für den Streitzeitraum nicht die Einschätzung \ndes Antragsgegners, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der \nAntragstellerin zu 1. und Herrn M. . Die Antragsteller berufen sich mit ihrem \nBeschwerdevorbringen nämlich zu Recht dem Sinne nach darauf, dass das \nHauptindiz für eine eheähnliche Gemeinschaft, ein gemeinsames Wohnen, für den \nStreitzeitraum nicht durch hinreichend konkrete Ergebnisse der Ermittlungen zu den \nWohnverhältnissen belegt ist. Der Hausbesuch vom 9. November 2004 fand zu \neinem Zeitpunkt statt, als aufgrund vom Vermieter veranlasster Bauarbeiten die \nWohnsituation durch außergewöhnliche Umstände geprägt war. Die mitgeteilten \nErgebnisse der Besichtigung der Wohnung der Antragsteller - insbesondere, dass die \nAntragstellerin zu 1. Zugang zu der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung hatte und \ndazu, in welchem Raum die Antragstellerin zu 1. nächtigte - reichen deshalb nicht zur \nUntermauerung der Einschätzung des Antragsgegners aus. Entsprechendes gilt für \nden vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren hervorgehobenen Umstand, dass \nsich die Katzentoilette vor der Eingangstür im Erdgeschoss befunden habe. Die \nFeststellungen des Bedarfsfeststellungsdienstes zu im Bad vorgefundenen \n\"mehreren männlichen Hygieneartikeln\" sind weder im Vermerk vom 9. November \n2004 noch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vom Antragsgegner \nkonkretisiert worden und rechtfertigen abgesehen von der Einlassung der \nAntragstellerin zu 1. hierzu keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf eine auf \nDauer angelegte gemeinsame Badnutzung mit Herrn M. . Weitere Ermittlungen zu \nden maßgeblichen Umständen, etwa durch einen Hausbesuch nach Abschluss der \nBauarbeiten und dem Einzug des Herrn M. in die im gleichen Haus befindliche \nErdgeschosswohnung am 20. Dezember 2004, hat der Antragsgegner nach Lage der \nAkten nicht durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang letztlich verbleibende \nUngewissheit hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer eheähnlichen \nGemeinschaft geht zu Lasten des Antragsgegners. Für das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 122 BSHG trägt grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- \nund Beweislast.\n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 12 B 1968/03 -, Az. des \nAntragsgegners: 501/21-711/03 -VGL 504/7 - m. w. Nachw.\n\n5\n\nEine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n6\n\nHinsichtlich des vollen Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 \nBSHG, der Berücksichtigung des Absetzungsbetrags gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG \nund der Regelsatzleistungen für die Antragstellerin zu 1., die den Umfang des \nUnerlässlichen, d.h. 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands \nübersteigen,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2003 \n\n8\n\n- 22 B 1198/03 - (zu § 23 Abs. 2 BSHG), Beschluss vom 24. April 2002 - 16 B \n531/02 - (zu § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG), Beschluss vom 7. Januar 2004 - 12 B 2065/0 - \n(zur Beschränkung der Regelsatzleistungen),\n\n9\n\nist ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hingegen nicht \ndargelegt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/12-b-141-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/12-b-141-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281701","retrieved":"2026-07-09 02:56:15.987987+00:00"}}