{"status":"available","doknr":"OLD281700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.12A3826.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"12 A 3826/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsschrift \nführt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDie entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein \nUnterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn aus §§ 1601 ff. \nBGB sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, weil die von der Klägerin erhobenen \nEinwände lediglich die einzelfall-bezogene Anwendung des hier maßgeblichen \nUnterhaltsrechts beträfen, die den Zivilgerichten vorbehalten sei, wird durch eine \nbloße Negierung der fehlenden Negativevidenz mit der pauschalen Begründung, es \nkämen keine Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht, nicht \nerschüttert. Für den Auskunftsanspruch nach § 116 Abs. 1 BSHG genügt es \nregelmäßig, wenn Unterhaltsansprüche bloß abstrakt in Betracht kommen, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 - FEVS 51, 458 (459) \nm.w.N.,\n\n5\n\nso dass es auch auf die Wertung des - ohnehin nur für den Fall der Scheidung \nvereinbarten - Unterhaltsverzichts durch notarielle Vereinbarung vom 23. Februar \n1998 nicht ankommt. \n\n6\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 12 B 99.3020 - Juris (für einen \nnotariellen Übergabevertrag).\n\n7\n\nGründe dafür, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes der Klägerin \ngegenüber seiner Mutter generell nicht bestehen kann, sind mit dem \nZulassungsantrag nicht vorgebracht worden. Die pauschale Inbezugnahme des \ngesamten erstinstanzlichen Vorbringens verfehlt insoweit mangels der erforderlichen \nAusrichtung am angegriffenen Urteil von vornherein den Zweck der Darlegung von \nZulassungsgründen. \n\n8\n\n- Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003,\n\n9\n\n§ 124a Rdn. 79 m.w.N.\n\n10\n\nDer Vortrag, die Erteilung der vom Beklagten begehrten Auskunft der Klägerin \nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei zur Durchführung des BSHG \nnicht erforderlich, weil der Beklagte auch ohne Kenntnis von den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen der Klägerin sachgerecht prüfen könne, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe \neine Inanspruchnahme des Ehemannes der Klägerin als Unterhaltspflichtiger in \nBetracht komme, ist ebenfalls pauschal und unsubstantiiert und setzt sich zudem \nnicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Urteilsabdrucks \nauseinander. \n\n11\n\nWeil die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft durch das Zulassungsvorbringen \nnicht substantiiert in Frage gestellt wird, geht letztendlich auch die - auf der fehlenden \nErforderlichkeit aufbauende - Geltendmachung einer Verletzung des durch Art. 2 \nAbs. 1 GG geschützten Rechts des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, \nvon vornherein ins Leere. \n\n12\n\nVgl. dazu, dass ein Auskunftsverlangen keine Verletzung des informationellen \nSelbstbestimmungsrechts darstellt, auch wenn ein Unterhaltsanspruch nicht \"evident\" \nfeststeht: BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 12 B 99.3020 -, Juris.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/12-a-3826-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/12-a-3826-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281700","retrieved":"2026-07-09 02:56:15.910424+00:00"}}