{"status":"available","doknr":"OLD281699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.12A1319.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"12 A 1319/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a \nVwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) - vgl. \nArt. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und § 124 Abs. 2 VwGO richtet, ist \nunbegründet. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, die Berufung aus einem der von \nihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO \nzuzulassen. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn durch das zu berücksichtigende \nRechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n- 12 B 1284/00 - mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDie Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Zahlungseingänge auf Bankkonten \ndes Klägers und die von diesen abgebuchten Beträge seien als Einkommen bzw. \neinzusetzendes Vermögen anzusehen, wird nicht schon dadurch ernstlich in Frage \ngestellt, dass der Kläger - nach wie vor unsubstantiiert - bestreitet, die Geldmittel \nhätten ihm als Einkommen oder Vermögen zur Verfügung gestanden. Da diese auf \nBankkonten des Klägers verbucht waren, die - wie er nicht in Abrede gestellt hat - \nseiner Verfügungsbefugnis unterlagen, ist in Ermangelung konkreter und \nnachvollziehbarer gegenteiliger Anhaltspunkte der Schluss gerechtfertigt, dass die \nauf den Konten des Klägers eingehenden Beträge seinem Einkommen im Sinne von \n§ 76 BSHG bzw. seinem nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzenden \nverwertbaren Vermögen\n\n8\n\n- zu den Begriffen \"Einkommen\" und \n\"Vermögen\" im Sozialhilferecht vgl. BVerwG, Urteil \nvom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, \n296 = FEVS 51, 1 = NJW 1999, 3649 und LPK-\nBSHG, 6. Aufl., Rdnr. 5 bis 9 zu § 76 m.w.N. - \n\n9\n\nzuzuordnen waren. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehe zu Unrecht von einer \nUmkehr der Beweislast aus, wenn sie ihm aufgebe, den Nachweis darüber zu führen, \ndass es sich bei den in Rede stehenden Geldmitteln nicht um einzusetzendes \nEinkommen bzw. Vermögen handele; die näheren Umstände hätten von Amts wegen \naufgeklärt werden müssen. Der Kläger hat nämlich mit seinem \nRechtsbehelfsvorbringen nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, worauf \nsich seine Behauptung gründet, die auf den Bankkonten verbuchten Geldmittel \nhätten zur Befriedigung des durch die in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen des \nBeklagten gedeckten Bedarfs nicht zur Verfügung gestanden. Im Hinblick hierauf \ngeht die Berufung des Klägers auf eine Aufklärungspflicht von Amts wegen von \nvornherein fehl. Denn wenn der Sachvortrag eines Begünstigten wegen mangelnder \nSubstantiierung den Darlegungserfordernissen nicht entspricht und deshalb - wie im \nvorliegenden Fall - keinen Klärungsbedarf hervorruft, ist es nicht Aufgabe des \nVerwaltungsgerichts, den Versuch zu unternehmen, den Sachvortrag des \nBegünstigten etwa durch Erhebung von Beweisen schlüssig zu machen. Im Übrigen \ntrifft es zwar zu, dass bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte \ngrundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der \nRücknehmbarkeit trägt, weil die Rücknahme in die durch den Erlass bewirkte im \nGrundsatz schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im Sinne eines \nVertrauensschutzes - eingreift. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jedoch \ndann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu \nund Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Dieses \nkann auch darin bestehen, dass der Begünstigte - wie hier der Kläger - es unterlässt, \nbei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände \nmitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist. \n\n10\n\nIn einem solchen Fall ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nRücknahmebescheide im Ergebnis die für den Hilfeanspruch des Begünstigten \nmaßgebende (ursprüngliche) Darlegungs- und Beweislastregel heranzuziehen, mit \nder Folge, dass die begünstigenden Bescheide als rechtswidrig und damit \ngrundsätzlich rücknehmbar anzusehen sind, wenn die Tatsachen, die \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihren Erlass waren, vom Begünstigten nicht \nnachgewiesen sind. \n\n11\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember \n1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488, und das Urteil \ndes beschließenden Senats vom 13. Juni 2002 \n- 12 A 693/99 - NVwZ-RR 2003, 803 jeweils m. w. N. \n\n12\n\nAuch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei den ihm \nzugerechneten Geldwerten nicht konkret zwischen verwertbarem und nicht \nverwertbarem Vermögen bzw. Einkommen unterschieden, ist nicht geeignet, \nBedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen, \nweil das Verwaltungsgericht sich wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für \ndie Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid des Beklagten bezogen und sich damit auch die darin \nenthaltene Bewertung der Zahlungseingänge auf den Bankkonten des Klägers und \nder von diesen abgebuchten Beträge als Einkommen bzw. einzusetzendes \nVermögen zu eigen gemacht hat.\n\n13\n\nSoweit - sinngemäß - die Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295 ff., \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerügt wird, fehlt es - abgesehen davon, dass das \nBundesverwaltungsgericht seine in dieser Entscheidung vertretene \nRechtsauffassung zum Begriff des Einkommens und Vermögens im Sinne des \nBundessozialhilfegesetzes nicht aufrechterhalten hat (vgl. das Urteil vom 18. Februar \n1999 - 5 C 35.97 - a.a.O.) an der substantiierten Darlegung inkongruenter Bedarfs- \nund Zuflusszeiträume sowie der in den Bewilligungszeiträumen unter \nBerücksichtigung des § 88 BSHG bestehenden Hilfebedürftigkeit. \n\n14\n\nMit dem Vorbringen zur Versagung rechtlichen Gehörs ist ein nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO durchgreifender Mangel im Verfahren nicht dargetan. Es fehlt bereits an \nder erforderlichen substantiierten Darlegung, was der Kläger im Einzelnen an \nUnterlagen beigebracht oder welche Zeugen er benannt hätte, hätte das Gericht dem \nVertagungsantrag stattgegeben. Ebensowenig ist dargelegt, was er bei einem \nHinweis des Verwaltungsgerichts auf das drohende Unterliegen, bei genauer \nKenntnis der Strafakte der Staatsanwaltschaft B1. 31 Js 1191/90 sowie des \nSchreibens der B. Filiale der E. Bank vom 6. Dezember 1993 und im Fall der \nEinräumung der begehrten Fristverlängerung noch vorgetragen hätte und inwieweit \ndieser Vortrag geeignet gewesen wäre, zu einer für den Kläger günstigeren \nEntscheidung zu führen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/12-a-1319-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/12-a-1319-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281699","retrieved":"2026-07-09 02:56:15.832038+00:00"}}