{"status":"available","doknr":"OLD281717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0303.19B1839.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"19 B 1839/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des \nAntragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Das \nVerwaltungsgericht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu \nRecht davon ausgegangen, dass der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unbegründet und der Hilfsantrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 24. Januar 2002 unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen \nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n4\n\nAus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kommt im \nvorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren Abschiebungsschutz auf der Grundlage \ndes § 60 a Abs. 2 oder § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn \ndie geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers das inlandsbezogene \nAbschiebungs- oder Ausreisehindernis der Reiseunfähigkeit begründet. Das lässt \nsich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Reiseunfähigkeit setzt \nvoraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der \nGesundheitszustand des Antragstellers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) \nwesentlich verschlechtert wird. Wesentlich ist die Verschlechterung allerdings nur \ndann, wenn sie deutlich über diejenigen körperlichen oder psychischen Folgen \nhinausgeht, die eine Abschiebung notwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder \ndie üblicherweise mit einem solchen Vorgang einhergehen. Solche Folgen nimmt das \nAufenthaltsgesetz in Kauf, indem es die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG). \nReiseunfähigkeit entsteht danach nicht allein schon durch eine mit der Erkenntnis der \nAussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden \nRückkehr in das Heimatland einhergehende psychische Belastung ohne erheblichen \nKrankheitswert und ohne Behandlungsbedürftigkeit. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar \n2004 - 19 B 1998/04 -, 10. September 2004 \n- 19 B 1254/04 -, 18. August 2004 - 19 B 1687/04 -, \n7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 - und 2. März 2004 \n- 19 A 4522/01 -, m. w. N.\n\n6\n\nEine abschiebungshindernde Suizidgefährdung des Ausländers liegt nur vor, \nwenn das Risiko eines Suizids im Falle der Abschiebung ernsthaft und beachtlich ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar \n2004 - 19 B 1998/04 -, 14. Dezember 2004 \n- 19 B 1473/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, \n27. April 2004 - 19 B 1433/02 - und 2. März 2004 \n- 19 A 4522/01 -, m. w. N.\n\n8\n\nDanach ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten keine beachtliche \nReiseunfähigkeit des Antragstellers.\n\n9\n\nDem Attest der Ärztin für Innere Medizin Dr. I. -W. vom 16. August 2004 lässt sich \nlediglich entnehmen, dass der Antragsteller psychisch erkrankt sei, insbesondere an ständigen \nAngst- und Panikattacken leide, deren Ursache in der ständigen Abschiebeangst zu sehen sei, \nund dass er wegen dieser psychischen Erkrankung von dem Arzt für Psychiatrie, \nPsychotherapie, Psychoanalyse und Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. M. \nbehandelt werde. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers wird in dem Attest vom 16. August \n2004 nicht diagnostiziert, und ist daraus auch nicht herzuleiten.\n\n10\n\nDas Attest von Dr. I. -W. vom 7. Januar 2005 enthält eine Zusammenfassung des \nInhalts des Attestes vom 16. August 2004 und weitergehend die Aussage, dass der \nAntragsteller - aufgrund der drohenden Abschiebung - an Asthmaanfällen, häufigem \nErbrechen und starken Magenschmerzen leide und erheblich suizidgefährdet sei. Dass die \nAsthmaanfälle, das häufige Erbrechen und die starken Magenschmerzen einer - ggf. ärztlich \nbegleiteten - Abschiebung entgegenstehen, lässt sich dem Attest vom 7. Januar 2005 nicht \nentnehmen. Worauf sich die Annahme der Suizidgefahr stützt, ist in dem Attest nicht näher \nausgeführt worden.\n\n11\n\nDie von Dr. I. -W. angeführte Suizidgefahr wird auch nicht durch das Attest von \nDr. M. vom 4. Oktober 2004 bestätigt. Dort heißt es vielmehr, dass die \nDauermedikation mit Amitriptylin zu einer deutlichen Stabilisierung des \nGesundheitszustandes des Antragstellers geführt habe. Soweit Dr. M. außerdem darauf \nhinweist, dass eine psychische Beeinträchtigung und Störung der Antriebssituation weiterhin \nvorhanden sei, bietet das Attest vom 4. Oktober 2004 keinen greifbaren Anhalt dafür, dass der \nAntragsteller deshalb reiseunfähig ist.\n\n12\n\nDas Beschwerdevorbringen ergibt ferner nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I \n14-Kosovo - (im Folgenden: Kosovo-Erlass) sowie den Anwendungsregeln hat, die mangels \neiner dem § 104 Abs. 1 AufenthG entsprechenden Übergangsbestimmung auch auf Anträge \nanzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden. Die Voraussetzungen des \nKosovo-Erlasses liegen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht \nvor.\n\n13\n\nInsoweit macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geltend, dass \naufgrund seiner Erkrankungen und \"der Haltung des Arbeitsamtes\" eine berufliche \nEingliederung unmöglich gewesen sei. Abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen bleiben \nnach Abs. 5 der Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.2 des Kosovo-Erlasses bei der Berechnung \nder Mindestbeschäftigungszeit von zwei Jahren allenfalls Zeiten einer Erkrankung oder \nmehrerer Erkrankungen ohne nachteilige Folgen, wenn der Antragsteller insgesamt mehr als \ndrei Monate an der Ausübung gehindert war. Das trifft auf den Antragsteller aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht \nzu.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, weil seine Eltern ein Aufenthaltsrecht nach den Regelungen des \nKosovo-Erlasses erhalten haben. Voraussetzung für eine Einbeziehung des volljährigen \nAntragstellers in das Aufenthaltsrecht seiner Eltern ist nach Satz 2 Ziffer 1.2 des Kosovo-\nErlasses unter anderem, dass der Antragsteller bei der Einreise in das Bundesgebiet \nminderjährig war. Das ist nicht der Fall. Der am 26. Oktober 1973 geborene Antragsteller war \nbei seiner Einreise am 6. Februar 1992 bereits 18 Jahre alt und damit nach deutschem Recht \nvolljährig. Dass er eventuell nach dem Recht seines Heimatstaates am 6. Februar 1992 noch \nminderjährig war, ist nach den Ausführungen des Antragsgegners bei der Anwendung des \nKosovo-Erlasses ohne Relevanz. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die \nmaßgebliche Anwendungspraxis des Kosovo-Erlasses unzutreffend dargestellt hat, sind weder \nersichtlich noch vorgetragen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG in \nder seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-03/19-b-1839-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-03/19-b-1839-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281717","retrieved":"2026-07-09 02:56:17.265213+00:00"}}