{"status":"available","doknr":"OLD281746","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0302.6A305.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"6 A 305/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Alt. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO, auf den sich die \nKlägerin in ihrer Antragsbegründung zunächst - in Bezug auf den Hauptantrag - \nberuft, liegt nicht vor.\n\n4\n\nUnter den von der Klägerin in ihrem Antrag angesprochenen Gesichtspunkten, \nan denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, \n\n5\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 \n- 18 B 69/98 -,\n\n6\n\nergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten \naufweist. \n\n7\n\nDie Klägerin, die am 00.00.00 zur Studiendirektorin ernannt worden war und ab \ndem 00.00.00 die Dienstbezeichnung \"Direktorin an einer Gesamtschule - als Leiterin \nder Sek. II\" führte, wurde mit Wirkung vom 00.00.00 zur X-Gesamtschule Y versetzt \nund mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin beauftragt. Gleichzeitig \nwurde ihr mitgeteilt, ihre Ernennung zur Leitenden Gesamtschuldirektorin könne erst \nnach Ablauf der haushaltsrechtlichen Beförderungssperre erfolgen. Mit \nErnennungsurkunde vom 00.00.00, ausgehändigt am 00.00.00, wurde die Klägerin \ngemäß § 25b Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) \nunter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei \nJahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Leitenden \nGesamtschuldirektorin ernannt. Hiergegen erhob sie erfolglos Widerspruch, soweit \nsie für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden \nwar. Ihr Klagebegehren ist sinngemäß darauf gerichtet, den Beklagten zu \nverpflichten, ihr unter Änderung der Ernennungsurkunde vom 00.00.00 das \ninnegehabte Amt ab dem 00.00.00 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu \nübertragen, hilfsweise festzustellen, dass die Berufung in das Zeitbeamtenverhältnis \nam 00.00.00 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr das \ninnegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.\n\n8\n\nNach der Klageerhebung ist die Klägerin gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 \nLBG mit Wirkung vom 00.00.00 in die zweite, achtjährige Amtszeit berufen worden. \nDiese Ernennung hat sie nicht angefochten.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig eingestuft: Der Status des \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beendeten Dienstverhältnisses, das durch \ndie erste Ernennung mit Wirkung vom 00.00.00 begründet worden sei, könne \nnachträglich nicht mehr geändert werden, so dass insoweit eine Erledigung der \nHauptsache eingetreten sei. Ein nach Ablauf des ersten, zweijährigen \nZeitbeamtenverhältnisses etwa weiterverfolgter Antrag auf Beförderung in ein Amt \nder Besoldungsgruppe A 16 BBesO im Lebenszeitbeamtenverhältnis sei durch die \nzweite Ernennung mit Wirkung vom 00.00.00 erneut - und zwar diesmal \nbestandskräftig - abgelehnt worden, so dass er nicht mehr zulässigerweise gestellt \nwerden könne. Bezüglich des Hilfsantrags habe die Klägerin kein berechtigtes \nInteresse an der begehrten Feststellung.\n\n10\n\nDie Klägerin macht geltend: Die Ernennung zur Beamtin auf Zeit vom 00.00.00 \nsei wirksam angefochten worden. Sie habe daher nicht bestandskräftig werden \nkönnen. Deswegen habe die neue Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ab \ndem 00.00.00 vorausgesetzt, dass die erste Verfügung rechtsfehlerfrei und somit \nrechtswirksam gewesen sei. Sie habe jedoch zum 00.00.00 in ein Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit eingewiesen werden müssen. Somit sei die neue Einweisung in ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO auf Zeit unmöglich gewesen und damit \nnichtig. Bei einer rechtswidrigen ersten Ernennung und bei einer nichtigen zweiten \nErnennung habe sie ohne Not in \"eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO auf Lebenszeit\" eingewiesen werden können. Die Kammer habe durch die \nfalsche Annahme der Bestandskraft der zweiten Ernennung die rechtliche Prüfung \nder ersten Ernennung rechtswidrig unterlassen.\n\n11\n\nDamit sind besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht \ndargetan. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt \nvoraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern. Anders formuliert: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der \nsummarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint.\n\n12\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, \n§ 124 Rdnr. 152 m. w. N.\n\n13\n\nAuf der Grundlage des Antragsvorbringens der Klägerin kann nicht angenommen \nwerden, dass der Ausgang des Rechtsstreits wegen besonderer Schwierigkeit der zu \nbeantwortenden Rechtsfragen in Bezug auf den Hauptantrag als offen erscheint. Ihr \nVortrag, für ihr Begehren sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil die \nzweite Ernennung nichtig sei, greift nicht durch. Gegebenheiten, die die Annahme \nrechtfertigen, die zweite Ernennung sei nichtig, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. \nInsoweit hätte es der Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 11 LBG \nbedurft, der eine abschließende, § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen verdrängende Regelung darstellt,\n\n14\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 1. Februar 1978 - 6 C 9.77 -, Entscheidungen \ndes BVerwG (BVerwGE) 55, 212 (216); Urteil vom \n23. Februar 1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282 \n(284); Summer, in: Fürst, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Stand: Januar 2005, K § 11 Rdnr. 1; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Stand: November 2004, § 11 \nRdnr. 1 und § 2 Rdnr. 15; Günther, Die Tatbestände \nnichtiger, zurücknehmender oder rücknehmbarer \nErnennung, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1990, 281 \n(285) m. w. N.\n\n15\n\nEinen solchen Grund hat die Klägerin nicht dargetan.\n\n16\n\nSoweit sie in Bezug auf den Hilfsantrag den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend macht, hat ihr Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zum Hilfsantrag \nhat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei mangels des \nentsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein solches \nInteresse sei weder unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation noch dem der \nWiederholungsgefahr oder der Geltendmachung von Schadensersatz- oder \nEntschädigungsansprüchen gegeben. Durch ihr Zulassungsvorbringen hat die \nKlägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung \ndarzutun vermocht. Ihr pauschaler Verweis darauf, sie wolle berechtigterweise die \nFrage beantwortet wissen, ob sie sich in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis oder in \neinem Beamtenverhältnis auf Zeit befinde, reicht nicht aus, um ein berechtigtes \nInteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufzuzeigen. Ein diesbezüglicher \naktueller oder anderweitig gerechtfertigter Rechtsschutzbedarf ist nicht erkennbar. \nSoweit die Klägerin auf den Aspekt der vorzeitigen Zurruhesetzung und damit auf \n§ 15a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und \nRichter in Bund und Ländern (BeamtVG) verweist, geht ihr Vorbringen ins Leere, weil \ndie in § 15a Abs. 4 BeamtVG genannte Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen \nAmtsübertragung in ihrem Falle mittlerweile erfüllt ist.\n\n17\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO ist nicht statthaft und damit unzulässig, soweit er sich auf die \nStreitwertfestsetzung bezieht. Gegen die Streitwertfestsetzung, die nicht in dem Urteil \nvom 5. November 2003, sondern in einem gesonderten Beschluss erfolgt ist, ist nicht \ndie Berufung und damit auch kein Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertentscheidung resultiert aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 \ndes Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 \nNr. 1 GKG n. F.) - GKG a. F. -. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert nach dem \nAuffangwert zu bemessen. \n\n20\n\n§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. a) GKG a. F. ist nicht einschlägig, weil Gegenstand des \nKlageverfahrens kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Die Klägerin hat \nbereits den Status einer Beamtin auf Lebenszeit inne; es geht (nur) um die Frage, ob \ndas nunmehr verliehene Amt einer Leitenden Gesamtschuldirektorin im \nBeamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit zu übertragen ist bzw. war. Diese \nFallgestaltung wird von § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. a) GKG a. F. nicht erfasst. Da die \nKlägerin bereits Beamtin auf Lebenszeit ist, scheidet auch die Anwendung des § 13 \nAbs. 4 Satz 1 lit. b) GKG a. F. aus. Schließlich betrifft das Verfahren auch nicht die \n\"Verleihung eines anderen Amtes\" i. S. des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. Denn der \nKlägerin ist das Amt einer Leitenden Gesamtschuldirektorin - wenn auch (zunächst) \nnicht auf Lebenszeit - verliehen worden. \n\n21\n\nFür die Wertbestimmung ist zum einen maßgeblich, dass der Klägerin das \nstreitbefangene Amt nicht von Anfang an auf Lebenszeit übertragen worden ist; zum \nanderen ist das hierin liegende - aufgrund der \"Sollbestimmung\" des § 25b Abs. 1 \nSatz 4 Halbsatz 2 LBG allerdings abgeschwächte - Risiko zu berücksichtigen, das \nAmt mit Ablauf der zweiten Amtszeit nicht auf Dauer im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit übertragen zu bekommen. Diese Faktoren sind wertmäßig nicht \nhinreichend sicher einzuordnen mit der Folge, dass auf den Auffangstreitwert \nzurückzugreifen ist.\n\n22\n\nVgl. zu einer ähnlichen, § 25a LBG betreffenden \nrechtlichen Problematik: OVG NRW, Beschluss vom \n21. Dezember 2001 - 6 E 97/01 -.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-02/6-a-305-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-02/6-a-305-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281746","retrieved":"2026-07-09 02:56:19.799875+00:00"}}