{"status":"available","doknr":"OLD281748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0302.18B263.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"18 B 263/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie durch den angefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung und \ndie zu Lasten des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung werden \naufgehoben.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die durch den \nangefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung, durch die der \nAntragsgegner verpflichtet wurde, den Antragsteller bis zum 28. Juli 2005 zu dulden, \nist aufzuheben.\n\n3\n\nDer auf eine solche Duldung gerichtete Antrag des Antragstellers ist abzulehnen, \nweil er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ausgehend von seinem Vorbringen, mit dem er \nnunmehr eine Adresse in Duisburg angibt, unter der er sich seinen Angaben zufolge \nbei seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind ständig aufhält und auch künftig \naufhalten will, ist für die Erteilung der von ihm begehrten Duldung die örtliche \nZuständigkeit und damit die Passivlegitimation des Antragsgegners nicht gegeben. \nIm Ausländerrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels spezieller \nVorschriften im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NW, weil das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem \nRecht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie \n§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember \n1990, GV NW 661).\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 \n- 18 B 1853/96 - m.w.N., vom 6. März 2004 \n- 18 B 190/03 -, vom 15. Oktober 2004 - 18 \nB 263/05 - und zuletzt vom 10. Februar \n2005 - 18 B 42/05 -.\n\n5\n\nGemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, \"in \nderen Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden\". Dies ist \njedenfalls dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung ausgehen, aufhält. Einer Ausländerbehörde kann keine \nörtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich - wie \ndie vorliegend begehrte Duldung - ausschließlich im Bezirk einer anderen \nAusländerbehörde verwirklichen soll. \n\n6\n\n Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2003 \n- 18 B 190/03 -, vom 13. November 2003 - \n18 B 2216/03 - und vom 15. Oktober 2004 - \n18 B 263/05 -.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-02/18-b-263-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-02/18-b-263-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281748","retrieved":"2026-07-09 02:56:19.884012+00:00"}}