{"status":"available","doknr":"OLD281750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0302.12A4363.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"12 A 4363/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nschon im Ausgangspunkt nicht die entscheidungstragende Feststellung des \nVerwaltungsgerichtes zu erschüttern, dass es sich bei der Inobhutnahme, deren \nKosten der Kläger erstattet haben möchte, trotz der später offenbar gewordenen \nVolljährigkeit der jungen Sudanesin M. B. um eine jugendhilferechtliche \nAufgabenerfüllung nach § 42 SGB VIII i.V.m. Art. 2 des Haager \nMinderjährigenschutzabkommens gehandelt hat. Der Umstand, dass die an einer - \nauf § 42 SGB VIII gestützten - Hilfegewährung nach §§ 87 und 76 SGB VIII \nzuständigkeitshalber Beteiligten irrtümlich davon ausgegangen sind, dass Frau B. \nam 18. August 1982 geboren und danach im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht \nvolljährig gewesen sei, dürfte zwar aus der Nachsicht zur objektiven Rechtswidrigkeit \nder Maßnahme führen, ändert aber nichts an deren - maßgeblich von der bei der \nHilfegewährung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage bestimmten - \nRechtscharakter. Der Irrtum über das Alter der Hilfesuchenden ist der Sphäre der bei \nder Leistungserbringung beteiligten Jugendhilfeträger zuzuordnen und kann deshalb \nnicht zu einer Änderung der Zurechnung der entstandenen Kosten zu einem \nanderem Rechtskreis führen. Die Kostenerstattung richtet sich danach nicht nach \nasylrechtlichen Bestimmungen, sondern allenfalls nach §§ 77 ff. SGB VIII. Inwieweit \nder Kläger den als Kostenträger in Frage kommenden Träger der öffentlichen \nJugendhilfe auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen und letzterer seinerseits beim \nBeklagten Rückgriff nehmen könnte, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. \n\n4\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind die vom Kläger im \nÜbrigen aufgeworfenen rechtlichen Aspekte nicht von Belang. \n\n5\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache auch nicht besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n6\n\nFerner ergibt sich aus den Erwägungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das \ngilt insbesondere für die unter a) der Zulassungsschrift aufgeworfene Problematik, ob \ndie Kosten für die Unterbringung volljähriger Asylbewerber, die fälschlich als \nminderjährige Leistungen nach § 42 SGB VIII in Anspruch genommen haben, nach \nden Vorschriften der §§ 77 ff. SGB VIII zu erstatten sind. Denn ein \nErstattungsanspruch nach §§ 77 ff. SGB VIII steht im vorliegenden Verfahren nicht \nzur Entscheidung. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 VwGO. \n\n8\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-02/12-a-4363-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-02/12-a-4363-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281750","retrieved":"2026-07-09 02:56:20.040665+00:00"}}