{"status":"available","doknr":"OLD281772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0301.6B194.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"6 B 194/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom \nSenat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zum einem Erfolg \ndes Rechtsmittels. \n\n3\n\nSoweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf \ndie Ausführungen in der Antragsschrift bezieht und diese zum Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens macht, genügt ihr Vorbringen schon nicht den \nDarlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an einer \ninhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt. \n\n4\n\nDie Antragstellerin hat auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht dargelegt, dass \ndas Verwaltungsgericht ihren Antrag, \n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, \n\n6\n\ndie an der katholischen Realschule in X zur \nAusschreibungs-Nr. 9-R-211 ausgeschriebene \nund zu besetzende Stelle und die an der \nRealschule in Y zur Ausschreibungs-Nr. 9-R-210 \nausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit \nkeiner anderen Bewerberin/keinem anderen \nBewerber zu besetzen, bis der Antragsgegner \nüber ihre Bewerbung auf die vorgenannten \nStellen unter Beachtung der Auffassung des \nGerichts erneut entschieden hat, \n\n7\n\nund\n\n8\n\ndie jeweiligen Vorsitzenden der \nAuswahlkommissionen der vorgenannten Stellen \nanzuweisen, sie - die Antragstellerin - zu den \nAuswahlterminen zu laden,\n\n9\n\nzu Unrecht abgelehnt hat, denn auch hiermit hat sie das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n10\n\nDie Antragstellerin vermochte nicht darzutun, dass die Entscheidung der \nBezirksregierung X, sie - die Antragstellerin - nicht in die Bewerbungsverfahren für \ndie hier in Rede stehenden Stellen einzubeziehen, fehlerhaft ist. Die Antragstellerin \nerfüllt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die für eine \nBeteiligung an diesen Verfahren notwendigen Voraussetzungen nicht. Nach Nr. 5.1 \ndes Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Änderungserlasses vom 9. \nJuli 2004 (Erlass) können sich Lehrkräfte, die eine laufbahngleiche Verwendung an \neiner anderen Schule anstreben und sich mindestens fünf Jahre in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen befinden und diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet \nhaben, uneingeschränkt auf alle Ausschreibungen für die Einstellungsverfahren zum \nSchulhalbjahr oder Schuljahresbeginn bewerben, wenn sie das von der Schule \ngeforderte Anforderungsprofil erfüllen; einer Freigabe bedarf es nicht. Sie sind von \nder Auswahlkommission gemeinsam mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern \nzum Auswahlgespräch einzuladen. Die Antragstellerin kann eine Beschäftigungszeit \nvon mindestens fünf Jahren im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen \nnicht aufweisen; denn sie ist erst zum 00.00.00 in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden. Die Zeiten ihrer vorherigen Beschäftigung im Ersatzschuldienst, \ndie sich insgesamt auf etwas über 18 Jahre belaufen, sind insoweit nicht \nberücksichtigungsfähig. Dem steht der eindeutige Wortlaut von Nr. 5.1 des Erlasses -\n \"Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen\" - entgegen. Dem Umstand, dass die \nZeiten ihrer Tätigkeit im Ersatzschuldienst bei der Berechnung und Festsetzung \nsowohl ihres Besoldungsdienstalters als auch der beamtenrechtlichen Probezeit \nBerücksichtigung gefunden haben, kommt vorliegend keine Bedeutung zu.\n\n11\n\nDie von der Antragstellerin gegen diese Erlassregelung, namentlich gegen das \nErfordernis einer mindestens fünf Jahre dauernden Beschäftigungszeit im aktiven \nSchuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, erhobenen Bedenken greifen nicht. \nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- \nund Organisationshoheit die Entscheidung darüber zukommt, ob für die Besetzung \neiner Stelle neben Einstellungsbewerbern auch Versetzungsbewerber zugelassen \nwerden sollen. Steht es somit im Ermessen des Dienstherrn, Versetzungsbewerber \nzu einem derartigen Auswahlverfahren schon gar nicht zuzulassen, kommt ihm erst \nRecht die Befugnis zu, deren Teilnahme an einem derartigen Verfahren von \nbestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. \n\n12\n\nDass der Antragsgegner mit der in Nr. 5.1 des Erlasses enthaltenen Regelung \ndie Grenzen des ihm insoweit eröffneten Ermessens überschritten hat, ist nicht \nfeststellbar. Mit den darin statuierten Mindestbeschäftigungszeiten im öffentlichen \nSchuldienst und in derselben Laufbahn und Schule soll, wie der Antragsgegner im \nerstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, die Verlässlichkeit und Kontinuität einer \nStellebesetzung gewährleistet werden, um die Unterrichtsversorgung und -kontinuität \nan den Schulen sicherstellen zu können. Diese Erwägungen sind sachgerecht und \nauch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der \nAntragstellerin geltend gemachten Einwände überzeugen nicht. \n\n13\n\nSoweit sie behauptet, dass der sich aus Nr. 5.1 des Erlasses ergebenden \nWartezeit derzeit nur 10 % der in Nordrhein-Westfalen tätigen Lehrkräfte unterworfen \nseien und demzufolge das Argument der Kontinuität und Verlässlichkeit für 90 % der \nLehrkräfte nicht gelte, sind bereits die von der Antragstellerin insoweit in Ansatz \ngebrachten Zahlen zweifelhaft. Die Antragstellerin geht in ihrer Argumentation davon \naus, dass nur die Neueinstellungen der letzten fünf Jahre von dieser Wartezeit \nbetroffen sind. Dabei übersieht sie aber, dass Nr. 5.1 des Erlasses nicht nur eine \nfünfjährige Mindestbeschäftigungszeit im öffentlichen Schuldienst voraussetzt, \nsondern auch, dass diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet wird. \nInfolge dessen dürfte die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, denen die Teilnahme an \neinem Versetzungsverfahren gemäß Nr. 5.1 des Erlasses derzeit versagt bleibt, \ngrößer sein, als von der Antragstellerin angenommen. \n\n14\n\nDaneben geht ihr Vorbringen auch aus einem weiteren Grund an den \ntatsächlichen Verhältnissen vorbei. Die Antragstellerin berücksichtigt nämlich nicht, \ndass die Zahl derjenigen Lehrkräfte, die eine Versetzung nach der genannten \nErlassregelung anstreben, erheblich geringer ist, als die Zahl derjenigen, die die \ngenannte Regelung für sich in Anspruch nehmen könnten. \n\n15\n\nWeiterhin verkennt die Antragstellerin, dass mit den Erfordernissen einer \nfünfjährigen Mindestbeschäftigungszeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen und der Ableistung dieser Zeit in derselben Laufbahn und Schule \nvornehmlich der Sicherstellung der Unterrichtsversorgungs- und kontinuität im \nBereich neu eingestellter Lehrkräfte bezweckt ist, die aus verschiedenen Gründen - \netwa in Folge der Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse - häufiger \nVersetzungen anstreben als dienstältere Kollegen.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner auf eine große \nFluktuation der Lehrkräfte an ihrer derzeitigen Schule hingewiesen hat, handelt es \nsich um einen individuellen Aspekt, der die Erwägungen, die der hier in Rede \nstehenden Erlassregelung zugrunde liegen, nicht in Frage stellen kann. \n\n17\n\nDurch die nach Nr. 5.1 des Erlasses erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten \nwird auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu \nVersetzungsbewerbern hervorgerufen, die die für eine Versetzung nach Nr. 5.1 des \nErlasses maßgeblichen Voraussetzungen bereits erfüllen. Letztere haben nämlich -\n anders als die Erstgenannten - mit der Ableistung einer fünfjährigen \nBeschäftigungszeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in \nderselben Laufbahn und Schule den nach der genannten Erlassregelung \nvorgesehenen Beitrag zur Sicherstellung von Unterrichtsversorgung und -kontinuität \nan öffentlichen Schulen bereits erbracht.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch die hier in Rede \nstehenden Mindestbeschäftigungszeiten auch keine Systemwidrigkeit im Vergleich \nzu Versetzungsverfahren begründet, die gemäß § 28 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) i.V.m. dem Runderlass des \nKultusministeriums vom 24. November 1989 (Runderlass) ohne die Einhaltung \nbestimmter Mindestbeschäftigungszeiten durchgeführt werden können. Denn durch \nNr. 5.1 des Erlasses wird, wie im ersten Halbsatz dieser Regelung auch ausdrücklich \nausgeführt ist, für die Lehrerinnen und Lehrer neben dem Versetzungsverfahren \nnach § 28 LBG NRW i.V.m. dem Runderlass eine weitere Möglichkeit der Versetzung \neröffnet. Dass diese zusätzliche Versetzungsmöglichkeit anderen Voraussetzungen \nunterliegt als ein Versetzungsverfahren nach § 28 LBG NRW i.V.m. dem Runderlass, \nist unschädlich. Bei dieser Sachlage ist auch die Dauer der nach Nr. 5.1 des Erlasses \nerforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten nicht unzumutbar, denn die einzelne \nLehrerin/der einzelne Lehrer könnte sich jederzeit um eine Versetzung nach § 28 \nLBG NRW i.V.m. dem Runderlass bemühen, ohne dass es hierzu der Einhaltung \nbestimmter Beschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst bedarf.\n\n19\n\nSchließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung der hier in Rede \nstehenden Mindestbeschäftigungszeiten die Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft im \nErsatzschuldienst nicht berücksichtigungsfähig sind. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin wird hierdurch eine Diskriminierung des Ersatzschuldienstes \n- einschließlich der dort tätig gewesenen Lehrkräfte - nicht begründet. Ein die \nunterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen \nSchuldienst und im Ersatzschuldienst rechtfertigender Grund liegt darin, dass \nLehrkräfte während ihrer Tätigkeit im Ersatzschuldienst gerade nicht zur \nUnterrichtssicherung und -kontinuität im öffentlichen Schulwesen beigetragen haben. \nEtwas anderes folgt weder aus dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen \nnoch aus dem Ersten Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-\nWestfalen; denn beide Gesetze geben jedenfalls für eine Gleichstellung von \nBeschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst und im Ersatzschuldienst im \nvorliegenden Zusammenhang nichts her.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3, 71 \nAbs. 1, 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden \nFassung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-01/6-b-194-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-01/6-b-194-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281772","retrieved":"2026-07-09 02:56:21.802516+00:00"}}