{"status":"available","doknr":"OLD281773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0301.4A4812.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"4 A 4812/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.192,- EUR festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht \naufgezeigt. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt: \nDie nach § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung des Beklagten als Voraussetzung für den \nBezug von Berufsunfähigkeitsrente erforderliche Einstellung der Architektentätigkeit liege für \nden Kläger nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des \"Einstellens\" verlange ein positives Tun, \ndas sich nach außen manifestieren müsse. Entgegen diesem Erfordernis habe der Kläger, \nnachdem er bereits Berufsunfähigkeitsrente beantragt habe, sein Architektenbüro zunächst \nals \"Notbetrieb\" fortgeführt und später in eine Gesellschaft eingebracht, die unter seinem und \ndem Namen des weiteren Gesellschafters geführt werde. Bereits daraus folge, dass der Kläger \nweiterhin in seinem Beruf werbend tätig sei. Aber auch anhand der Regelungen des \nGesellschaftsvertrages werde deutlich, dass eine Einstellung der Tätigkeit als \nLandschaftsarchitekt nicht vorliege. So sehe der Gesellschaftsvertrag für jeden der beiden \nGesellschafter einen Anspruch auf jährlichen Erholungs- und Bildungsurlaub vor. Diese \nRegelung sei nur vor dem Hintergrund verständlich, dass der Kläger auch Arbeitsleistungen \nfür die Gesellschaft erbringe. Im Übrigen besitze der Kläger einen erheblichen Einfluss auf \ndie Geschäftsführung der Gesellschaft. Für die Ausübung des Stimmrechts sei der Anteil am \nGesellschaftsvermögen, der für den Kläger 95 % betrage, maßgebend. Da \nGesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, bestimme der \nKläger faktisch allein das Geschick der Gesellschaft. Auch Einstellungen und Entlassungen \nvon Mitarbeitern könnten nur beide Gesellschafter gemeinsam vornehmen.\n\n4\n\nDagegen wendet der Kläger ein: Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu dem \nBegriff des \"Einstellens der Tätigkeit\" könne er nicht folgen. Dieser Begriff sei auch unter \nwirtschaftlichen Aspekten zu sehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe \ner mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages seine Architektentätigkeit eingestellt. Sinn \nund Zweck dieses Vertrages liege allein darin, ihm den Ausstieg aus der Architektentätigkeit \nzu ermöglichen. Dass die Gesellschaft auch unter seinem Namen geführt werde, spreche nur \nvordergründig für eine werbende Tätigkeit. Die Gesellschaft habe unter seinem Namen \nfirmieren müssen, weil der weitere Gesellschafter noch nicht die Voraussetzungen für die \nEintragung in die Architektenliste aufgewiesen habe. Dass er sein Büro in eine BGB-\nGesellschaft eingebracht habe, in der er nicht tätig werden müsse, zeige, dass er sich aus \nseinem Beruf zurückziehe bzw. zurückgezogen habe. Dagegen spreche auch nicht die nach \ndem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Urlaubsregelung. Diese sei nichtssagend. Der \nGesellschaftsvertrag sei anhand eines üblichen Vertragsmusters entworfen worden. Derartige \nKlauseln hätten mit der praktischen Durchführung der Gesellschaft nicht viel zu tun. Seine \nEinflussnahmemöglichkeit auf die Gesellschaft werde vom Verwaltungsgericht nicht richtig \neingeschätzt. Wenn er seine Tätigkeit habe weiter betreiben wollen, hätte er keinen \nNachfolger in sein Büro aufnehmen müssen. Er habe mit seinem Architektenbüro einen \nerheblichen Vermögenswert in die Gesellschaft eingebracht und wolle sich deshalb bestimmte \nKontrollrechte sichern, zumal er für die Gesellschaft auch in Haftung stehe. All dies habe mit \nder Frage nach dem Einstellen der Tätigkeit wenig zu tun.\n\n5\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. \n\n6\n\nNach § 2 BauKaG NRW darf die Berufsbezeichnung \"Landschaftsarchitekt\" nur führen, \nwer in die Architektenliste eingetragen ist. Aufgrund des gesetzlich geschützten Titels \ngenießen die Träger besonderes Vertrauen in der Öffentlichkeit, was sich wirtschaftlich zu \nGunsten der Gesellschaft auswirkt. Daraus folgt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend \nhinweist, dass der Kläger seinen Titel für die Gesellschaft einsetzt und damit weiterhin \nwerbend tätig ist. \n\n7\n\nMaßgebendes Anzeichen für eine berufliche Betätigung des Klägers ist die Ausge\n\n8\n\nstaltung des Gesellschaftsvertrags. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Senats, \n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 A 245/01 -,\n\n10\n\nzutreffend davon ausgegangen, dass das Einstellen der Tätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 \nder Versorgungswerkssatzung ein positiven Tun verlangt, welches sich nach außen \nmanifestieren muss. \n\n11\n\nDiese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auch wenn - jedenfalls aus \nseiner Sicht - nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages sein \"Ausstieg\" aus der \nArchitektentätigkeit erreicht werden soll, so besagt das nicht, dass er seine Tätigkeit mit \nGründung der Gesellschaft tatsächlich bereits eingestellt hat. Sein Einwand, die Regelungen \nmüssten unter Berücksichtigung des letztlich von ihm verfolgten Ziels, sein Büro ohne großen \nVerlust und zu steuerlich tragbaren Bedingungen auf einen Nachfolger zu übertragen, gesehen \nwerden, steht der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Gegen \nseine Auffassung spricht jedenfalls die nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehene \nVerpflichtung, die er mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingegangen ist. Danach ist er \nals Gesellschafter gehalten, den Gesellschaftszweck zu verfolgen (vgl. §§ 705, 709 BGB). \nNach § 1 des Gesellschaftsvertrags besteht der Zweck der Gesellschaft in der Ausübung von \nTätigkeiten und dem Betrieb eines Ingenieurbüros im Bereich der Landschaftsarchitektur. Das \nentspricht seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Auch die nach dem Vertrag vorgesehene \nRegelung zum Erholungs- und Bildungsurlaub geben nur einen Sinn, wenn von einem \nTätigwerden des Klägers in der Gesellschaft ausgegangen worden ist. Der Einwand des \nKlägers, derartige Klauseln seien in fast allen Gesellschaftsverträgen zu finden, spricht allein \ndafür, dass sich Gesellschafter regelmäßig innerhalb der Gesellschaft betätigen. Der Hinweis \ndes Verwaltungsgerichts, dem Kläger komme als Mehrheitsgesellschafter maßgeblicher \nEinfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, wird nicht durch das Argument \nentkräftet, dies erkläre sich dadurch, dass er in Form seines Büros einen erheblichen \nVermögenswert eingebracht habe. Dass der Gesellschaftsvertrag nichtig ist, weil er nur zum \nSchein geschlossen wurde (vgl. § 117 BGB), wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. \nDamit kommt den vertraglichen Regelungen Bindungswirkung zu. Diese sprechen für eine \nweitere berufliche Tätigkeit des Klägers. Auf die vorgelegten Gewinnermittlungen kommt es \ndanach nicht an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus § 13 Abs. 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-01/4-a-4812-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-01/4-a-4812-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281773","retrieved":"2026-07-09 02:56:21.883495+00:00"}}