{"status":"available","doknr":"OLD281774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0301.13A4772.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"13 A 4772/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln auf Grund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2004 \nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.737,13 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n4\n\n1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nklageabweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils. Die Richtigkeitsprüfung geht \nvon den Darlegungen des Rechtsmittelführers aus (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) und \nbezieht sich auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die Entscheidungsgründe \nim Einzelnen. Vor dem Hintergrund erweist sich die Abweisung der Klage ohne \nweiteres als richtig.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist von einem Überangebot von Betten im Teilgebiet \nKardiologie in dem Bedarfsbereich ausgegangen und hat einen direkten Anspruch \nder Klägerin auf Aufnahme von 35 Betten des St. F. -Krankenhauses in L. für \ndas genannte Teilgebiet in den Landes-Krankenhausplan verneint, allerdings einen \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter den für eine Bedarfsdeckung in \nBetracht kommenden qualifizierten Krankenhäusern anerkannt. Das führt infolge der \nvom Verwaltungsgericht für fehlerhaft gehaltenen Auswahlentscheidung der \nBeklagten lediglich zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung. Die \nvollständige Stattgabe der Klage, die die Klägerin verfolgt, wäre nur in Betracht \ngekommen, wenn in dem Bedarfsbereich eine Unterversorgung an Betten im \nTeilgebiet Kardiologie bestanden hätte und für eine Bedarfsdeckung nur die von der \nKlägerin zur Ausweisung im Landes-Krankenhausplan gestellten Betten in Betracht \nkämen oder bei einem Überangebot solcher Betten mehrerer Krankenhäuser das \nAuswahlermessen der Beklagten auf nur eine einzige, dem Begehren der Klägerin \nentsprechende Entscheidung reduziert gewesen wäre. Beides war ausgehend von \nden klägerseitigen Darlegungen nicht der Fall.\n\n6\n\nSoweit die Klägerin eine Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils darin sieht, \ndass das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte nicht den tatsächlichen Bedarf \nim Einzugsgebiet des St. F. -Krankenhauses berücksichtigt, sondern auf \nplanerische Vorgaben abgestellt habe (II. 2. a) der Zulassungsschrift), greift das nicht \ndurch.\n\n7\n\nAus den Ausführungen auf Bl. 8 UA ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den \nBettenbedarf - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Dezember 1986 \n- 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, für richtig befunden - im Einzugsbereich des die \nPlanausweisung begehrenden Krankenhauses betrachtet hat. Es hat im Ergebnis \ndas St. F. -Krankenhaus als ein der überörtlichen stationären Versorgung \ndienendes Krankenhaus angesehen und den überörtlichen Bereich auf das Gebiet \nder Stadt L. bezogen. Letzteres ist angesichts des Umstandes, dass ein scharfe \nGrenzziehung zwischen örtlichen, überörtlichen und überregionalen \nEinzugsbereichen bei der stationären Versorgung der Bevölkerung nicht bindend \nfestgeschrieben und auch jedenfalls in Ballungsräumen kaum möglich ist, sowie \nangesichts der auf die Millionen-Stadt L. im Vergleich zu den übrigen Städten und \nKreisen des Versorgungsgebiets 5 entfallenden überörtlichen Ausdehnung - siehe \ndazu die Karte auf Bl. 77 des Landes-Krankenhausplans (=Anhang 4.2) - nicht zu \nbeanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht im \nErgebnis das St. F. -Krankenhaus als Krankenhaus der überörtlichen \nVersorgung angesehen und seinen Einzugsbereich im wesentlichen mit dem -\n überörtlichen - Bereich der Stadt L. angenommen hat. Damit hat es entgegen der \nBehauptung der Klägerin eben nicht eine rein planerische Sicht des Einzugsbereichs \nangelegt. Der Landes-Krankenhausplan enthält dahingehende Vorgaben, \nSichtweisen etc. nicht; die allgemeine Einteilung von Krankenhäusern in den \nPlanungsgrundsätzen in solche der örtlichen, überörtlichen und überregionalen \nVersorgung (Bl. 3) und die Zuordnung der Gebiete und Teilgebiete zu diesen \ngeographischen Versorgungsbereichen (Bl. 74) besagt zum konkreten \nEinzugsbereich des einzelnen Krankenhauses wie des St. F. -Krankenhauses \nnichts. Die Klägerin hat mit ihrer Zulassungsschrift auch weder vorgetragen noch \ndargelegt, wie denn der Einzugsbereich des St. F. -Krankenhauses zu \ndefinieren sei, dass er etwa nur den unmittelbaren Stadtteil seines Standortes \nerfasse oder sich sogar weit über L. hinaus auf die übrigen Städte und Kreise des \nVersorgungsgebiets erstrecke, wobei von einem Einzugsbereich nur bei einem \nsignifikanten und kontinuierlichen Patientenzustrom die Rede sein kann. Es liegen \nschließlich auch keine ohne weiteres erkennbaren oder sich aufdrängenden \nAnhaltspunkte dafür vor, dass das St. F. -Krankenhaus - mit oder ohne \nAusweisung einer Subdisziplin Kardiologie - tatsächlich oder potentiell signifikant und \nkontinuierlich zur kardiologischen stationären Versorgung der Bevölkerung in den \nrelativ weit von L. entfernten Randbereichen des Versorgungsgebiets 5 beiträgt. \nInsoweit bestand für das Verwaltungsgericht zu Recht kein Anlass, einen vom \nSt. F. -Krankenhaus evtl. zu deckenden überregionalen Bedarf bezogen auf das \ngesamte Versorgungsgebiet 5 zu prüfen.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin ernstliche Zweifel damit begründet, das Verwaltungsgericht \nhabe seine Entscheidung fälschlich auf den Zeitpunkt 31. Dezember 1999, nicht aber \nauf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 15. Mai 1998 gestützt und auf \ndieser zeitlichen Grundlage, zu der noch ein Überangebot an Betten gegenüber dem \nBedarf in L. vorlag, folglich ebenso unzutreffend lediglich einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Auswahl unter den qualifizierten Krankenhäusern zuerkannt (II. \n2. b) der Zulassungsschrift), greift auch das nicht durch.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf Bl. 8 UA auch \nden Zeitpunkt 15. Mai 1998, zu welchem noch eine rechnerische Bedarfslücke von \n17 Betten bestand, in Betacht genommen.\n\n10\n\nAllerdings dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin die Formulierung im Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1986 (a.a.O.) nicht dahin zu \nverstehen sein, maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die auf Planaufnahme gerichtete \nVerpflichtungsklage sei entgegen der Regel derjenige der Verwaltungsentscheidung \n- und zwar der Erstentscheidung und nicht einmal der letzten \nVerwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren -. Ein solches Verständnis lässt \nden Sachverhalt des dortigen Streitfalls und die weiteren Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts außer Betracht. Dieses hat den ggf. früher entstandenen \nPlanaufnahmeanspruch des klagenden Krankenhausträgers als Ausgangspunkt \ngenommen und seine Fortentwicklung bis zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung berücksichtigt. Es hat sich nicht auf den nach damaligem alten Recht \nentstandenen Planaufnahmeanspruch im Zeitpunkt der behördlichen \nAblehnungsentscheidung vom 12. August 1976 beschränkt, sondern auch die bis zur \nletzten mündlichen Verhandlung eingetretenen planaufnahmerelevanten rechtlichen \nEntwicklungen - wie die Änderung der Anspruchsgrundlage des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und ferner die möglichen auswahlrelevanten \nrechtlichen Auswirkungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Krankenhaus-\nKostendämpfungsgesetzes (vgl. zu Letzterem Nr. 8 der Entscheidungsgründe) - und \ndie tatsächlichen Änderungen im Verhältnis von Betten-Soll zu Betten-Ist - wie infolge \nder Inbetriebnahme der den Bedarf möglicherweise deckenden oder besser gerecht \nwerdenden psychiatrischen Abteilung des Klinikums im Juli 1982 - in den Blick \ngenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit im Ergebnis die \nanspruchsbegründenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der \nletzten gerichtlichen mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts für maßgeblich \ngehalten und zur Prüfung dessen die Sache zur erneuten Entscheidung an das \nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\n11\n\nSelbst wenn aber nach dem Verständnis der Klägerin der Zeitpunkt der (Erst-\n)Ent-scheidung der Behörde maßgeblich wäre, wäre ein allein durch das St. F. -\nKrankenhaus L. zu deckender rechnerischer Bedarf in der Kardiologie in L. von \nder Klägerin nicht dargelegt. Denn eine Deckung des seinerzeitigen rechnerischen \nBedarfs von - nur - 17 Betten kam auch durch andere Krankenhäuser wie durch das \num die Ausweisung einer Kardiologie bemühte St. W. -Hospital in Betracht. Die \nKlägerin hat nichts dafür aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zur \nDeckung dieses rechnerischen Bedarfs von 17 Betten ausschließlich ihr \nKrankenhaus auszuwählen gewesen wäre.\n\n12\n\nHierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass insoweit ein echter Bedarf an \nPlanbetten, d. h. eine ungedeckte Nachfrage nach fachspezifischer stationärer \nVersorgung in der Kardiologie im zu betrachtenden Bereich nicht bestand. Die \nkardiologische Versorgung, soweit sie beim St. F. -Krankenhaus nachgefragt \nund erbracht wurde, war in der Vergangenheit von der Abteilung Innere Medizin \nerbracht worden und sollte lediglich unter Ausweisung eines Teils der Betten jener \nübergreifenden Abteilung als Subdisziplin in prinzipiell gleicher Weise - wenn auch \nggf. unter Einsatz eines LHKM - fortgesetzt werden. Berücksichtigt man ferner, dass \nein beachtlicher Teil der vom St. F. -Krankenhaus in der Vergangenheit \nerbrachten kardiologischen Leistungen zu den allgemein üblichen Leistungen der \nInneren Medizin zu rechnen ist und anerkanntermaßen für eine Selbständigkeit einer \nAbteilung eine gewisse Patienten-Mindestzahl und damit einhergehend eine \nqualitätssichernde Vielfalt an Leistungen aus dem fachspezifischen Spektrum \ngefordert werden, ist nicht ersichtlich, weshalb der rechnerische Bedarf von \n17 Betten, die die Klägerin im Mai 1998 allenfalls hätte beanspruchen können, \nausschließlich von ihrem Krankenhaus hätte gedeckt werden müssen.\n\n13\n\nStellte man hingegen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, \nnämlich des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 1999 ab, kann davon ausgegangen \nwerden, dass nach der glaubhaft im April 1999 getroffenen Entscheidung über die \nAusweisung einer Kardiologie für das St. W. -Krankenhaus der Ende 1998 \nbestehende rechnerische Bedarf von 17 Betten nicht mehr bestand. Erst recht \nbestand ein solcher nach den glaubhaften statistischen Angaben der Beklagten im \nSchriftsatz vom 8. Oktober 2004 nicht mehr im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts. Ob zum Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheids bereits ein Feststellungsbescheid über die Ausweisung einer \nSubdisziplin Kardiologie für das St. W. -Krankenhaus ergangen war, was die \nKlägerin für unklar hält, ist nach den obigen Ausführungen unerheblich, weil eine \nzwingend allein durch das St. F. -Krankenhaus zu schließende \nVersorgungslücke nicht erkennbar war.\n\n14\n\nRichtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht dadurch, dass das \nVerwaltungsgericht von einem Konkurrenzverhältnis zwischen dem St. F. -\nKrankenhaus und dem St. W. -Krankenhaus ausgegangen sei, während die \nBeklagte ein solches im Verwaltungsverfahren verneint habe (II. 2. b) bb) ccc)).\n\n15\n\nWas die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende \nBetrachtung des rechnerischen Soll und Ist der Betten in der Subdisziplin Kardiologie \nim Raum L. angeht, kann eine rechnerische Abhängigkeit dieser Relation von \nentsprechenden Betten auch im letztgenannten Krankenhaus nicht verneint werden. \nWie weit sich der Einzugsbereich des St. W. -Krankenhauses tatsächlich \nerstreckt, ob er dem St. F. -Krankenhaus unmittelbar Patienten abzieht und \ninsoweit ein wettbewerbliches Konkurrenzverhältnis - wovon allerdings das \nVerwaltungsgericht nicht spricht - angenommen werden könnte, ist für die \nBedarfsbeurteilung unerheblich.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht verkenne mit seinem Hinweis \nan die Beklagte zur Angabe ihrer Gründe für die Planausweisung zu Gunsten des \nSt. W. -Krankenhauses und zu Lasten des St. F. -Krankenhauses den \nRegelungsgehalt des Bescheidungsurteils (II. 2. c), begründet das keine \nRichtigkeitszweifel. Die Angabe wird vom Verwaltungsgericht erkennbar nicht als \neinzige gefordert und kann aus dem Empfängerhorizont der Beklagten auch nicht so \nverstanden werden. Vielmehr ist von der Beklagten eine neue Entscheidung zu \ntreffen, zu der verwaltungsverfahrensrechtlich eine vollständige Begründung \ngehört.\n\n17\n\n2. Die Rechtssache weist keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \nauf. Rechtserhebliche Fragen tatsächlicher Art stellen sich nach den obigen \nAusführungen nicht. Die aufgezeigten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung \ngeklärt oder unerheblich. Der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ist \nauch nicht das Normalmaß überschreitend umfangreich und nicht kompliziert. Es \nkann zudem nicht von einem ergebnisoffenen Verfahren oder davon die Rede sein, \n\"dass man die Dinge durchaus anderes sehen kann\".\n\n18\n\n3. Aus den vorgenannten Gründen kommt der Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu. Auf die von der Klägerin unter III. Nr. 2, a) bis c) \nangeführten Fragen kommt es nicht an oder sie beantworten sich, wenn sie nicht \nschon durch die Rechtsprechung entschieden sind, ohne weiteres aus dem Gesetz \nim Sinne des Verwaltungsgerichtsgerichts.\n\n19\n\n4. Die geltend gemachten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.\n\n20\n\nDer Aufklärung, ob im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids die kardiologischen \nBetten für das St. W. -Krankenhaus bereits planausgewiesen waren, bedurfte es \nnicht. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin wegen des \nbei einem rechnerischen Bedarf von 17 Betten wegen des Überangebots von zur \nPlanaufnahme gestellten Betten mehrerer Krankenhäuser lediglich einen Anspruch \nauf fehlerfreie Auswahl, nicht aber einen direkten Aufnahmeanspruch gehabt. \n\n21\n\nEinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, über den in dieser hätte \nentschieden werden müssen, hat die Klägerin nicht gestellt. Auf den lediglich \nschriftsätzlich unter Beweis gestellten rechnerischen Bedarf im Teilgebiet Kardiologie \nim Versorgungsgebiet 5 (Schriftsatz vom 31. Mai 2000, Bl. 16) kommt es nicht \nan.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 47 \nAbs. Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-01/13-a-4772-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-01/13-a-4772-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281774","retrieved":"2026-07-09 02:56:21.961579+00:00"}}