{"status":"available","doknr":"OLD281797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0228.8B2736.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"8 B 2736/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 25. November 2004 teilweise geändert. Die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Oktober 2004 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2004 wird \nwiederhergestellt bzw. angeordnet, soweit die Antragstellerin darin unter Androhung \neines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR aufgefordert wird, dem Antragsgegner \nden Fahrzeugschein für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \n zur Eintragung der zugleich verfügten Fahrtenbuchauflage vorzulegen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der \nAntragsgegner zu 1/5.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 3.062,50 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im \nÜbrigen ist sie unbegründet. \n\n3\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen \nOrdnungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu \nbleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der \nFahrtenbuchauflage fällt nur hinsichtlich der über die Fahrtenbuchauflage \nhinausgehenden Anordnung der Vorlage des Fahrzeugscheines zur Eintragung der \nFahrtenbuchauflage und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung zu Gunsten \nder Antragstellerin aus. Im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n4\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem überwiegenden \nVollziehungsinteresse hinsichtlich der mit der angegriffenen Verfügung angeordneten \nFahrtenbuchauflage ausgegangen. \n\n5\n\nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 30. September \n2004 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf die \nVollzugsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und \ninhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am \nkonkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Allerdings ist gerade für \nMaßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass \nder Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung \ndecken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten \nKonstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.\n\n6\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz \nim Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. \n757 f. m.w.N. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung \nschriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine \nFahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist \nnicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf das bei der Anordnung der \nFührung eines Fahrtenbuchs regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, \nkurzfristig zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des \nbetroffenen Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht stützt die Annahme eines überwiegenden \nVollziehungsinteresses hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage zunächst zutreffend auf \nden Umstand, dass sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig erweist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift \nbezüglich der Frage, ob der Antragsgegner zu Recht von der Unmöglichkeit der \nErmittlung des Fahrzeugführers des Verkehrsverstoßes am 4. Oktober 2003 als \nVoraussetzung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen ist, weil \nhinreichende Ermittlungsbemühungen erfolglos geblieben sind, gehen fehl. Es war \nfür die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich, ob auch eine erst drei \nWochen nach Feststellung des Verkehrsverstoßes erfolgte Benachrichtigung des \nHalters als noch 'angemessene' Ermittlungstätigkeit angesehen werden kann. Denn \ndie Antragstellerin wurde, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, über den \nstreitbefangenen Verkehrsverstoß vom 4. Oktober 2003 mit Schreiben vom \n17. Oktober 2003 innerhalb von zwei Wochen in Kenntnis gesetzt. Damit ist der \nAntragsgegner den Anforderungen, die in der Rechtsprechung für eine unverzügliche \nBenachrichtigung des Fahrzeughalters im Rahmen angemessener Ermittlungen \nwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig angenommen werden, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C \n77.74 -, NJW 1979, 1054, Beschluss vom 25. Juni \n1987 - 7 B 139.87 -, VRS 73, 400, \n\n10\n\ngerecht geworden. \n\n11\n\nEin überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrtenbuchauflage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil vom Zeitpunkt des \nungeahndet gebliebenen Verkehrsverstoßes bis zum Erlass der Fahrtenbuchauflage \nknapp ein Jahr verstrichen ist. Es ist Ziel der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu \nverhindern, dass mit dem betroffenen Fahrzeug weiterhin gegen \nVerkehrsvorschriften verstoßen wird, ohne dass auf den Fahrzeugführer zugegriffen \nwerden kann. Um dieses der Verkehrssicherheit dienende Ziel kurzfristig zu \nerreichen, ist es regelmäßig geboten, die sofortige Vollziehung der \nFahrtenbuchauflage anzuordnen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 \n- 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054.\n\n13\n\nDieses Interesse wird grundsätzlich nicht dadurch gemindert oder verliert an \nRechtfertigung, dass bis zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage mehr Zeit \nverstreicht, als für die Ermittlungen in dem zunächst eingeleiteten \nVerkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und für einen ordnungsgemäßen Ablauf des \nnachfolgenden Verwaltungsverfahrens zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage \nzwingend erforderlich ist. Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens gibt keine \nVeranlassung zu näheren Ausführungen, ob extreme Verfahrensverzögerungen im \nEinzelfall die Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrtenbuchauflage in Zweifel ziehen können. \n\n14\n\n2. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der streitbefangenen \nOrdnungsverfügung bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch sowie eines \nmöglichen weiteren Rechtsmittels verschont zu bleiben, überwiegt das \nVollziehungsinteresse insoweit, als der Antragsgegner die Antragstellerin über die \nAnordnung der Fahrtenbuchauflage hinaus unter Androhung eines Zwangsgeldes \nverpflichtet hat, den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage \nvorzulegen. Denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die \nRechtswidrigkeit dieser belastenden Maßnahme. \n\n15\n\nEine Ermächtigungsgrundlage für die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den \nFahrzeugschein und das Verlangen, diesen vorzulegen, um die Eintragung zu \nermöglichen, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich nicht aus der \nStraßenverkehrszulassungsordnung. § 31a StVZO enthält lediglich Regelungen über \ndie Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage (Absatz 1), über die Art und Weise des \nFührens des Fahrtenbuchs (Absatz 2) sowie über die Verpflichtung, das Fahrtenbuch \nauf Verlangen jederzeit der anordnenden Stelle zur Prüfung auszuhändigen und \nnoch sechs Monate nach Auslaufen der Dokumentationspflicht aufzubewahren \n(Absatz 3). Auch die Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung über \nAusfertigung, Inhalt und Funktion des Fahrzeugscheins (u.a. §§ 23 Abs. 7 - 9, 24, 27, \n29d StVZO) sehen die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein \nnicht ausdrücklich vor. 'Weitere amtliche Eintragungen' sieht der amtliche Vordruck \nfür den Fahrzeugschein (Muster 2a, 2b im Anhang zu StVZO) jedoch nur insoweit \nvor, als sie 'zugelassen' sind. Angesichts der vorgenannten detaillierten Regelungen \ndürfte für einen Rückgriff auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen \nGefahrenabwehrrechts außerhalb des Straßenverkehrsrechts (z.B. § 14 Abs. 1 OBG) \nkein Raum sein. \n\n16\n\nIst folglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin gegen die Aufforderung, dem Antragsgegner den Fahrzeugschein \nzur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen, geboten, fehlt es für die \nZwangsgeldandrohung schon an der nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen \nVollziehbarkeit der Grundverfügung. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin auch hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen. Dabei versteht der Senat die Ordnungsverfügung nach ihrem \nmaßgeblichen Tenor so, dass sich die Zwangsgeldandrohung nur auf die \n'Aufforderung' bezieht, den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage \nvorzulegen (S. 2, 3. Absatz der Ordnungsverfügung). \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem \nanteiligen Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist \nder Senat wie das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Einzelstreitwerts für \ndie Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem \nBetrag von 400,00 EUR je Monat der Auflagendauer ausgegangen und hat den sich \ndaraus ergebenden Gesamtbetrag von 4.800,00 EUR im Hinblick auf die \nVorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert. Für \ndie Bemessung des Streitwerts für die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den \nFahrzeugschein legt der Senat für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage \neinen Betrag von 100,00 EUR zugrunde und nimmt anschließend ebenfalls eine \nHalbierung des Gesamtbetrages von 1.200,00 EUR auf 600,00 EUR vor. Die \nZwangsgeldandrohung berücksichtigt der Senat mit einem Viertel des angedrohten \nZwangsgeldes, nämlich 62,50 EUR.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-28/8-b-2736-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-28/8-b-2736-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281797","retrieved":"2026-07-09 02:56:23.847253+00:00"}}