{"status":"available","doknr":"OLD281798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0228.12A4087.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"12 A 4087/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren \nauf 20.957,34 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund greift nicht durch. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige \nZweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers \nBedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt \nist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n- 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss \nvom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 - , DVBl. 2003, \n401.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zum Schreiben \nan die sorgeberechtigte Mutter vom 20. März 2000 vermag die \nentscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung der \nJugendhilfeleistungen sei ausweislich der Bewilligungsbescheide den Großeltern \ngegenüber erfolgt, nicht zu erschüttern. Richtigerweise geht der Kläger in der \nZulassungsbegründung vom 30. September 2004 selbst davon aus, die \nKindesmutter habe mit dem Schreiben vom 20. März 2000 eine „Mitteilung\" über die \nHilfegewährung erhalten. Das Schreiben formuliert nicht, dass „Ihr\" - der Mutter - \nJugendhilfe gewährt wird, sondern übermittelt lediglich das Faktum der \nHilfegewährung ohne in Bezugsetzung zu einem Anspruchsberechtigten. Ein Wille \ndes Klägers, die Gewährung der Jugendhilfe gegenüber der Mutter zu regeln, wie es \n§ 31 SGB X voraussetzen würde, kommt nicht zum Ausdruck. Dazu reicht auch nicht \ndie bloße Adressierung des Schreibens an die Mutter. Die Ausführungen ab dem \nzweiten Abschnitt des Schreibens vom 20. März 2000 sind zwar erkennbar auf den \nRechtskreis der Mutter gerichtet, treffen aber nur eine Einsatzpflicht nach §§ 91 ff. \nKJHG. Bezogen darauf stellt die Gewährung von Jugendhilfe gemäß dem ersten \nAbsatz des Schreibens lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für die in Frage \nkommende Heranziehung zu den Kosten dar. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2 Halbsatz \nVwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 47 GKG.\n\n8\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-28/12-a-4087-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-28/12-a-4087-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281798","retrieved":"2026-07-09 02:56:23.926959+00:00"}}