{"status":"available","doknr":"OLD281822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0225.3A641.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-25","aktenzeichen":"3 A 641/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.964,21 \nEUR (entspr. 17.532,48 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der von der Klägerin im \nZulassungsverfahren geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung.\n\n3\n\n1. Das Vorbringen der Klägerin weckt keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO an dem angefochtenen Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die \nKlage der Klägerin gegen den (Teil-)Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten \nvom 19. Mai 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000 abgewiesen \nhat.\n\n4\n\na) Ohne Erfolg bleiben zunächst die Einwendungen, die die Klägerin gegen die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts erhebt, beim E.------weg im hier abgerechneten \nAbschnitt zwischen Q.--------------weg /G.---weg und C. - - -Straße - E.------weg \n\"alter Teil\" - handele es sich in keinem Bereich um eine vorhandene \nErschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, für die \nErschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB nicht gefordert werden könnten. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, die abgerechnete Straße sei keine \nvorhandene Erschließungsanlage, - allein - darauf gestützt, dass der E.------weg \n\"alter Teil\" vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht in einer geschlossenen \nOrtslage gelegen habe; denn es spreche \"nichts dafür, dass die zu jenem Zeitpunkt \nim Bereich des an der Gemeindegrenze gelegenen E. weges, die nur wenige \nGebäude umfasste, schon damals den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und \neinen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde gebildet hat, der nach der Zahl \nder vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besaß und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur war\". An dieser Argumentation, die sich auf die \nständige und gefestigte Rechtsprechung des beschließenden Senats stützt, wonach \nes regelmäßig Voraussetzung für die Qualifizierung als \"vorhandene \nErschließungsanlage\" ist, dass die betreffende Straßenstrecke zum maßgeblichen \nZeitpunkt in einer Innerortslage (entsprechend den Maßstäben von § 34 \nBBauG/BauGB) lag -\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, Rechtsprechungssammlung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene \nErschließungsanlage, S. 1 f. -\n\n7\n\ngeht das Zulassungsvorbringen weitgehend vorbei. Soweit es überhaupt einen \nBezug zu den insofern einschlägigen und auch vom Verwaltungsgericht benannten \nrechtlichen Kriterien (Gewicht der vorhandenen Bebauung, organische \nSiedlungsstruktur) aufweist, belässt es die Klägerin bei einer pauschalen \nBehauptung ohne jegliche Erläuterung (\"Eindruck der Geschlossenheit\"), die den \nAnforderungen an eine Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der für das \nvorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung des bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Rechts -VwGO a.F. -, vgl. § 194 Abs. 1, 2 VwGO) ernstlicher Zweifel nicht \nansatzweise genügt.\n\n8\n\nDie im Übrigen von der Klägerin behaupteten Umstände, dass die fragliche \nStraßenstrecke vor Inkrafttreten des BBauG \"funktionstüchtig und zur Erschließung \ngeeignet\" sowie \"nach den damaligen Verkehrsbedürfnissen ausreichend hergestellt\" \ngewesen sei und dass sie \"zum damaligen Zeitpunkt dem Willen der Gemeinde\" \nentsprochen habe, sind beim Fehlen einer Innerortslage, das die Klägerin nicht \ndurchgreifend in Zweifel gezogen hat, ohne jede Bedeutung.\n\n9\n\nb) Die Ausführungen der Klägerin zu dem vom Beklagten abgerechneten und \nvom Verwaltungsgericht gebilligten Erschließungsaufwand, die die Beitragserhebung \nohnehin nicht dem Grunde, sondern allenfalls der Höhe nach in Frage zu stellen \ngeeignet wären, wecken ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n10\n\nDies gilt zunächst für die Einwendungen, die die Klägerin gegen die vom \nVerwaltungsgericht gebilligte Berücksichtigung eines Anteils von 25 % \"der \ntatsächlich entstandenen Kosten für den Mischwasserkanal ... bis zu einem \nDurchmesser von maximal 30 cm\" erhebt.\n\n11\n\nBei den erschließungsbeitragsfähigen Kosten der \"Straßenentwässerung\" \nhandelt es sich um die Kosten für die Herstellung derjenigen Anlagen, die dazu \ndienen, das auf der Erschließungsanlage selbst anfallende Niederschlagswasser \nordnungsgemäß abzuleiten. Angesichts dessen ist es ohne Belang, dass das auf an \nden E.------weg angrenzenden Flächen errichtete \"Projekt Wohnpark E.------weg \nüber eigene Erschließungsanlagen verfügt\", wie die Klägerin im Zulassungsantrag \nanmerkt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem \nMischwasserkanal, den die Firma I. & X. Tiefbau GmbH errichtet und mit \nRechnung vom 27. November 1992 gegenüber der Stadt C1. I1. abgerechnet \nhat, - auch - um eine Einrichtung für die Oberflächenentwässerung des E. weges \n\"alter Teil\" (\"Kosten für die Herstellung der Straßenentwässerung\") handelt, wird \nauch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen durch die Behauptungen der Klägerin, bei \n\"dem Kanal E.------weg handel[e] es sich nicht um einen Kanal, über den Abwässer \naus den ... Verkehrsanlagen abfließen\" und dieser Kanal sei eine \n\"Hauptsammelleitung, die ausschließlich auf einer Kanalvernetzung mit dem Haupt- \nund Abwasserkanal im G.---weg beruht\". Die Klägerin benennt keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte, aus denen sich auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die \nRichtigkeit dieser Behauptungen ergeben könnte; vielmehr belässt es die Klägerin \nbei dem schlichten und unsubstantiierten Bestreiten der gegenteiligen Annahme des \nVerwaltungsgerichts. Das - schlichte - Angebot eines Sachverständigengutachtens \nist im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \na.F.) ernstlicher Zweifel untauglich.\n\n12\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2000 - 3 A 115/98 -, \nRechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, § 124a \nVwGO, Darlegung der Zulassungsgründe, m.w.N.\n\n13\n\nGleiches gilt für den Ansatz der Kosten für die Beleuchtung des E. weges \n\"alter Teil\". Die Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) ernstlicher Zweifel \nscheitert insofern bereits daran, dass es im Zulassungsantrag an jeder \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum anteiligen \nErschließungsaufwand für die Straßenbeleuchtung fehlt. Auf die Unterscheidung des \nVerwaltungsgerichts zwischen der Straßenbeleuchtung des inneren Bereichs des \nBaugebiets, die nicht Gegenstand der Beitragserhebung ist, und der \nStraßenbeleuchtung des E. weges \"alter Teil\", deren Kosten bei der \nBeitragserhebung mit zugrunde gelegt wurden, geht die Antragsschrift nicht ein. Sie \nbelässt es vielmehr bei einem schlichten Verweis auf ihre - in gänzlich anderem \nZusammenhang stehenden - Ausführungen zu den Entwässerungskosten.\n\n14\n\nc) Auch die Beanstandungen der Klägerin gegen die Verteilung des \nErschließungsaufwandes greifen nicht durch.\n\n15\n\nDie Parzellen 2471 und 2490 sind vom Verwaltungsgericht als \"wegemäßige \nVerbindung\" beurteilt worden, woran § 6 Abs. 2 Satz 2 EBS die Rechtsfolge knüpfe, \ndass solche Flächen - mangels Möglichkeit ihrer baulichen oder gewerblichen \nNutzung - bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes unberücksichtigt bleiben. \nDass und aus welchem Grund dies nicht richtig sei, wird in der Antragsschrift nicht \naufgezeigt. Der Hinweis, die Parzellen stellten \"nicht in komplettem Umfang die \neinzige Möglichkeit der Erschließung zum E.------weg dar\", gibt hierfür nichts her, \nweil er die tatsächliche Nutzung der Flächen - allein - als Wegeflächen nicht in \nZweifel zieht. Die anders lautende Schlussfolgerung der Klägerin ist nicht \nnachvollziehbar.\n\n16\n\nHinsichtlich der Parzellen 2466 und 2493 hat das Verwaltungsgericht den Grund \nfür deren Nichtberücksichtigung bei der Aufwandverteilung in ihrer wegen geringer \nFlächengröße und Zuschnitts fehlenden baulichen Nutzbarkeit gesehen. Auf diesen \nBegründungsansatz geht die Antragsschrift mit keinem Wort ein.\n\n17\n\nd) Ohne Erfolg bleiben ferner die Einwendungen gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung sei nicht \nverjährt.\n\n18\n\nDie Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung setzt voraus, dass seit \nEntstehen der Beitragspflichten vier Jahre verstrichen sind, ohne dass die \nBeitragsforderung geltend gemacht wurde. Dass diese Voraussetzungen gegeben \nwären, ergibt sich aus der Antragsschrift nicht. Sie lässt nämlich außer Acht, dass \nvorliegend nur Teileinrichtungen des Abschnitts einer insgesamt noch unfertigen \nErschließungsanlage zur Abrechnung gestellt worden sind und deshalb \nBeitragspflichten vor dem Beschluss der Gemeinde zur sogenannten Kostenspaltung \nnicht entstehen konnten. In einer solchen Konstellation sind die Zeitpunkte, in denen \ndie jeweils abgerechneten Teileinrichtungen (technisch) \"vollständig hergestellt \nworden\" sind, entgegen der Annahme der Klägerin nicht von Bedeutung. Der \nKostenspaltungsbeschluss ist aber, wie im Beitragsbescheid vom 19. Mai 2000 \nangegeben, erst am 20. Juni 1996 gefasst worden, so dass die Verjährungsfrist nicht \nvor dem 1. Januar 1997 beginnen und nicht vor dem 31. Dezember 2000 enden \nkonnte.\n\n19\n\ne) Keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO begründen schließlich die Erwägungen, die die Klägerin im Zulassungsantrag \nzur Frage einer Verwirkung der geltend gemachten Erschließungsbeitragsforderung \ngeltend macht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, setzt eine \nVerwirkung ein positives Verhalten der Beklagten nach Entstehung der \nBeitragspflichten voraus, aufgrund dessen die Klägerin berechtigterweise darauf \nhätte vertrauen dürfen, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen. Eine derartige \nVertrauensgrundlage ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Bescheid \nvom 12. November 1996, der sich - laut Antragsschrift auch für die Klägerin \nerkennbar - auf einen bereits anderweitig veräußerten Miteigentumsanteil bezog, \nkonnte ein solches Vertrauen jedenfalls nicht dahingehend wecken, dass andere, der \nKlägerin verbliebene Miteigentumsanteile künftig beitragsfrei bleiben sollten. Nichts \nanderes gilt für den von der Klägerin betonten Umstand, dass die Beklagte nach \nerfolgtem Hinweis der Klägerin auf die erwähnte Miteigentumsanteilübertragung \nuntätig blieb. Eine derartige schlichte Untätigkeit reicht als Verwirkungsgrundlage \nnicht aus. Für anschließende positive (Verzichts-)Erklärungen der Gemeinde oder ein \nHandeln mit entsprechendem Aussagewert ist im Zulassungsantrag nichts \ndargelegt.\n\n20\n\n2. Soweit die Klägerin sich während des Zulassungsverfahrens auf eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs und damit auf einen Verfahrensmangel gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO berufen hat, ist dem bereits deshalb nicht \nweiter nachzugehen, weil dieses Vorbringen - mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 \n- erst (weit) nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 VwGO a.F. erfolgt \nist.\n\n21\n\nIm Übrigen trifft es schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zu, \ndass sie \"auch erstinstanzlich ... keine Möglichkeit [erhalten hat,] zu diesen in die \nAbrechnung eingestellten Beträgen Stellung zu nehmen\", wie sie erklärt. Mit \nSchriftsatz vom 1. August 2002 hatte die Klägerin nämlich noch angegeben, die \"der \nAbrechnung der Erschließungsbeiträge zugrundeliegenden Rechnungen der Firmen, \nwelche die Erschließungsmaßnahmen ausführten, [seien] Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung [gewesen]\" und in der mündlichen Verhandlung \"kurz \neingesehen\" worden.\n\n22\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung vor \nInkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 - \nBGBl. I S. 718 -GKG a.F., vgl. § 72 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.)\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-25/3-a-641-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-25/3-a-641-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281822","retrieved":"2026-07-09 02:56:26.256960+00:00"}}