{"status":"available","doknr":"OLD281825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0225.12A4259.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-25","aktenzeichen":"12 A 4259/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund greift nicht durch.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige \nZweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers \nBedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt \nist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - sowie auch: \nBVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401.\n\n5\n\nDazu reichen die Darlegungen des Beklagten hier nicht aus. \n\n6\n\nDas Vorbringen des Beklagten vermag die vom Verwaltungsgericht als \nselbständig tragend getroffene Einordnung des klägerischen Hausgrundstücks als \nangemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier \nnoch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom \n13. September 2001 (BGBl I S. 2376) im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Zwar \nhätte die konkrete Doppelhaushälfte nach der Festsetzung des Bebauungsplanes zur \nGrundflächenzahl lediglich eine Grundstücksfläche von rund 250 qm benötigt. Nach \nder Rechtsprechung des OVG NRW\n\n7\n\nvgl. Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 (320 ff.)\n\n8\n\ndarf die rechnerische Bestimmung der angemessenen Grundstücksgröße aber \nnicht schematisch angewandt werden, sondern es hat sich eine abweichende \nBeurteilung des Raumbedarfes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles \n- etwa der konkreten Grundstückslage oder seines Zuschnitts - vorbehalten. Diesen \nGedanken hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die ergänzende \nStellungnahme der kommunalen Bewertungsstelle vom 13. April 1999 aufgegriffen, \nohne dass sich der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung mit dem dort \nangenommenen Sonderbedarf in irgendeiner Weise beschäftigt hat. Der Annahme \nder kommunalen Bewertungsstelle entsprechend werden in der Fachliteratur unter \ndem Blickwinkel der Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus bei \nDoppelhaushälften Grundstücksflächen bis 350 qm als angemessen angesehen. \n\n9\n\nVgl. etwa Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 Rdnr. 51; Schellhorn, BSHG, \n16. Aufl., § 88 Rdnr. 60 jeweils m.w.N..\n\n10\n\nLetztendlich wird mit dem Zulassungsvortrag auch nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt, dass sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \n\n11\n\nvgl. Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, BVerwGE 87, 278 = FEVS 41, \n265\n\n12\n\nder Verkehrswert des Grundstücks nicht mehr im unteren Bereich der \nVerkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort der Hilfesuchenden hält. Dazu \nreicht der Hinweis auf die zu anderen Objekten an anderen Standorten und für einen \nweit zurückliegenden Zeitraum getroffene Rechtsprechung ohne konkrete Angaben \nzu den Verhältnissen in T. -C. nicht aus. \n\n13\n\nDanach kommt es nicht darauf an, ob die weiteren selbständig tragenden \nBegrün-dungen des Verwaltungsgerichts durch das Zulassungsvorbringen \nerschüttert wer-den.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-25/12-a-4259-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-25/12-a-4259-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281825","retrieved":"2026-07-09 02:56:26.484460+00:00"}}