{"status":"available","doknr":"OLD281856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0224.9A4623.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"9 A 4623/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.389,18 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die \nverwaltungsgerichtliche Feststellung, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht \nauf eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW berufen kann, ist auch in \nAnsehung der dagegen mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände nicht zu \nbeanstanden. Der Senat hat bereits in seinem ebenfalls die Klägerin betreffenden \nBeschluss vom 2. Februar 2005 - 9 A 3590/03 - unter Abhandlung der im anhängigen \nVerfahren erneut wiederholten generellen Rügen des Klägers entschieden, dass der \nKläger als Folge des Inkrafttretens der Verordnung über die Errichtung des Klinikums \nC. der Universität C. als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 \n(GVBl. 2000, 734) - ErrV - ab dem 1. Januar 2001 grundsätzlich nicht (mehr) zu den \nvon § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW erfassten juristischen Personen zählt und dass \nauch eine analoge Anwendung der Bestimmung auf ihn nicht in Betracht kommt. Zur \nVermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die einzelnen Ausführungen \nim erwähnten Beschluss, die hier wegen der Gebührenerhebung für die im August \n2001 erteilte Baugenehmigung entsprechend gelten. \n\n4\n\nDer im vorliegenden Verfahren zusätzlich erhobene Einwand des Klägers, die \nBaugenehmigung betreffe eine Baumaßnahme in einem vorklinischen Institut und \nmithin den Fachbereich Medizin der Universität, für den nach wie vor eine \nGebührenfreiheit existiere, rechtfertigt keine andere Bewertung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 \nGebG NRW ordnet die Gebührenfreiheit für solche juristischen Personen des \nöffentlichen Rechts an, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des \nLandes verwaltet werden. Die Regelung knüpft demnach an diese bestimmte Art der \nhaushaltstechnischen Führung der jeweiligen juristischen Person an. Folglich ist es \nohne Belang, dass der Kläger in Erfüllung der ihm in § 2 Abs. 3 ErrV übertragenen \nWahrnehmungszuständigkeit mit der Einholung der Baugenehmigung letztlich eine \nTätigkeit für den Fachbereich Medizin durchgeführt hat und dass für dessen interne \nWirtschaftsführung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErrV die Grundsätze des §§ 26 Abs. 1, \n74 Abs. 1 LHO entsprechend gelten. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Kläger, \nzumindest im hier betroffenen Bereich, als juristische Person \"für Rechnung des \nLandes\" verwaltet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Verordnungsgeber \nhat - wie ebenfalls bereits im o.g. Senatsbeschluss dargestellt - in Kenntnis der \nvielfältigen Verzahnung mit dem Fachbereich Medizin gleichwohl ohne darauf \nbezogene differenzierende Sonderregelungen in §§ 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 3, 19 Abs. \n5 ErrV die selbstständige Wirtschaftsführung des Klägers ohne Eingliederung der \nAnstalt in den Landeshaushalt bei zugleich bloßer Gewährträgerschaft des Landes \nfestgelegt. \n\n5\n\nAus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die Sache entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) besitzt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, \nhöchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen \nKlärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wie dargelegt, bedarf es zur Klärung der vom \nKläger angesprochenen Fragestellungen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. \nSie sind teilweise bereits durch den erwähnten Senatsbeschluss entschieden und lassen sich \nim übrigen, soweit darüber hinausgehend, ohne weiteres aus der bestehenden Rechtslage im \nobigen Sinne beantworten.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§ 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-24/9-a-4623-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-24/9-a-4623-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281856","retrieved":"2026-07-09 02:56:29.124145+00:00"}}