{"status":"available","doknr":"OLD281855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0224.6A4527.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"6 A 4527/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 verpflichtet, über den \nAntrag des Klägers auf Reduzierung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 0000 geborene Kläger bestand im Mai 0000 die Zweite Staatsprüfung für das \nLehramt am Gymnasium. Im August 0000 wurde er als Studienrat z. A. in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt. Im September 0000 erfolgte die Beförderung \nzum Oberstudienrat. Der Kläger hat die Lehrbefähigungen für Englisch und Deutsch. Er ist \nseit August 0000 am G. -v.-T.-Gymnasium in M. tätig und unterrichtet dort in den \nSekundarstufen I und II ausschließlich die vorgenannten Fächer.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung B. \ndie Reduzierung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl, weil seine Arbeitszeit die für \nBeamte des beklagten Landes festgelegte Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche deutlich \nübersteige. Aufgrund seiner Unterrichtsfächer und seines Unterrichtseinsatzes mit sechs \nVollkorrekturen liege seine wöchentliche Arbeitszeit deutlich über diesem Wert, und zwar im \n1. Schulhalbjahr 0000/0000 um mehr als acht Zeitstunden pro Woche. Bei seinen \nBerechnungen beziehe er sich auf die Ergebnisse des Arbeitszeitgutachtens der Firma X und \nPartner. Das beklagte Land sei aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht und im Hinblick \nauf die gebotene Gleichbehandlung mit solchen Gymnasiallehrern, bei denen aufgrund ihrer \nUnterrichtsfächer und ihres Einsatzes der Arbeitsaufwand durch Korrekturen entfalle oder nur \nin sehr geringem Umfang entstehe, verpflichtet, seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung \nangemessen, mindestens aber um 18 % zu reduzieren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab: Auch \nfür Lehrer sei die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden verbindlich. Im Gegensatz zu \nfast allen übrigen Beamten sei für Lehrkräfte jedoch lediglich die Zahl der wöchentlichen \nUnterrichtsstunden durch Rechtssatz (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV. NRW. S. 88 -\n im Folgenden: VO zu § 5 SchFG \na. F. -) festgelegt. Die übrige Arbeitszeit stehe für die Erfüllung aller sonstigen zum \nLehrerberuf gehörenden Aufgaben zur Verfügung. Die Pflichtstundenregelung sei in die \nallgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trage dem Umstand \nRechnung, dass abgesehen von den eigentlichen Unterrichtsstunden die Arbeitszeit der Lehrer \nwegen des pädagogischen Aufgabenzuschnitts (z. B. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, \nElternbesprechungen etc.) nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, \nsondern nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Es sei anerkannt, dass der \nDienstherr mit Rücksicht auf den Unterrichtsanspruch der Schüler in der Lage sein müsse, \ninnerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte die Gewichtung zwischen den Pflichtstunden \nund den übrigen Arbeitszeitanteilen einem konkreten Unterrichtsbedarf anzupassen. Da in § 3 \nVO zu § 5 SchFG a. F. Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zur Herabsetzung der \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl nicht vorgesehen seien, entscheide hierüber im Einzelfall \n(Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, Flexibilisierung) im Rahmen dieser \nRechtsvorschrift die Schule. Weder aus dem Zwischenbericht zur Arbeitszeituntersuchung der \nFirma X und Partner noch aus dem noch ausstehenden Abschlussbericht könnten Einzelne \nAnsprüche herleiten.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 00.00.0000 \nWiderspruch. Zur Begründung führte er aus, die Argumentation des Beklagten treffe die stark \ngewandelten Verhältnisse im Lehrerberuf nicht. Die Berechnungen, die er, der Kläger, auf der \nGrundlage des Datenmaterials der Firma X und Partner vorgenommen habe, würden durch \neine am 2. Juli 1999 veröffentlichte Untersuchung des Bildungsökonomen Prof. Dr. Y \nweitgehend gestützt.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung B. den \nWiderspruch des Klägers zurück: Die in § 3 VO zu § 5 SchFG a. F. getroffene Festlegung der \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl sei bindend. Eine Verwerfungskompetenz der \nBezirksregierung bestehe nicht. Individuelle Pflichtstundenermäßigungen seien nur im \nRahmen der geltenden Bestimmungen zulässig, z. B. nach den Regelungen über \nAnrechnungsstunden. Insoweit trage das beklagte Land auch besonderen unterrichtlichen \nBelastungen (z. B. Korrekturen) Rechnung.\n\n8\n\nAm 12. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat:\n\n9\n\nDer von ihm geltend gemachte Anspruch folge daraus, dass für Landesbeamte die \nwöchentliche Arbeitszeit gemäß § 78 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- in der vor In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 15a des Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), im Folgenden: \n10. ÄndG, geltenden Fassung (LBG a. F.) - verbindlich auf 38,5 Stunden festgesetzt werde. \nEr unterrichte mit den Fächern Deutsch und Englisch sogenannte Korrekturfächer, die \nentsprechender Vor- und Nachbereitung bedürften und mit erheblichem Korrekturaufwand \nverbunden seien. Seine tatsächliche wöchentliche Arbeitsbelastung liege bei 51,4 Stunden pro \nUnterrichtswoche. Dies ergebe sich aus einem Gutachten des Prof. Dr. Y vom 15. Juni 2000, \ndas auf der Grundlage des in Hamburg angewendeten Berechnungsverfahrens erstellt worden \nsei. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass für ihn, den Kläger, 1.993,2 \nJahresarbeitsstunden anfielen. Die Mehrbelastungen für Korrekturfachlehrer könnten auch \nnicht durch sog. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden aufgefangen werden. Hierfür stehe \nden einzelnen Schulen lediglich ein eng begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung, über \ndessen Verteilung die Lehrerkonferenz entscheide, ohne dass den Korrekturfachlehrern ein \nRechtsanspruch auf Berücksichtigung eingeräumt sei. Seinem Klagebegehren könne auch § 3 \nVO zu § 5 SchFG a. F. nicht entgegengesetzt werden. Die in dieser Vorschrift vorgenommene \npauschale Regelung differenziere nicht danach, welche Fächer und welche Klassen der \neinzelne Lehrer unterrichte. Es werde damit dem jeweiligen Arbeitsanfall zur Vor- und \nNachbereitung, insbesondere dem in Korrekturfächern anfallenden Aufwand, nicht Rechnung \ngetragen. Die Bestimmung verstoße daher gegen die Fürsorgepflicht und den \nGleichheitssatz.\n\n10\n\nDie bisherige Rechtsprechung sei zwar davon ausgegangen, dass der außerunterrichtliche \nArbeitsaufwand von Lehrern nicht im einzelnen messbar und überprüfbar sei, sondern nur \ngrob pauschalierend geschätzt werden könne. Diese Annahme treffe aber nicht mehr zu, \nnachdem die „Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der \nLehrerinnen und Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen\" der Unternehmensberatung X und \nPartner vom November 1999 vorliege. Der Gutachter habe konkret den Zeitaufwand für die \nVor- und Nachbereitung je Unterrichtsstunde sowie für die Vor- und Nachbereitung von \nKlassenarbeiten und deren Korrektur ermittelt. Er schlage vor, zur Bestimmung des Aufwands \nfür Korrekturen einen Zuschlag je zu haltender Unterrichtsstunde bei der \nArbeitszeitermittlung zu berücksichtigen. Das Gutachten vermittle dem Beklagten \nAnhaltspunkte und Maßstäbe dafür, welche wöchentliche Arbeitszeit von Lehrkräften, \neingesetzt in zwei Korrekturfächern, bei pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung rein faktisch \ngeleistet werden müsse. Dem Dienstherrn sei es nunmehr durch die Rechtsprechung zu \nverwehren, die verlangte Arbeitsleistung mit einer lediglich grob pauschalierenden \nBetrachtung einzustufen.\n\n11\n\nDarüber hinaus sei auf die Antwort der Landesregierung vom 29. Mai 2001 auf die Kleine \nAnfrage 412 der Abgeordneten Möllemann und Witzel (Landtags-Drucksache 13/1270), das \nSchreiben der „Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen e.V.\" vom 6. August 2001 sowie \nden Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1999 - 835.30-12-11 Nr. 146/99 - zu \nverweisen. In den Blick zu nehmen sei ferner der Aufsatz von Heimlich, Rechtliche \nRahmenbedingungen der Arbeitszeit beamteter Lehrkräfte, Zeitschrift für Beamtenrecht \n(ZBR) 2001, 381 ff. Der Autor spreche das Kernproblem der Rechtsprechung an, nämlich die \ngerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Pflichtstundenregelungen deutlich zu \nverbessern. Auch das zuständige Ministerium gehe nunmehr in einem am 6. Juni 2001 \nabschließend beratenen Eckpunktepapier davon aus, dass es erforderlich sei, insbesondere die \ngravierenden Unterschiede der zeitlichen Belastung der Lehrer auszugleichen.\n\n12\n\nSchon jetzt sei schließlich festzustellen, dass die mit Wirkung vom 1. August 2002 \neingeführte Pflichtstunden-Bandbreite (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV. NRW. S. \n148, mit Wirkung zum 1. Februar 2004 geändert durch Art. 6 Nr. 1 10. ÄndG, im Folgenden: \nVO zu § 5 SchFG) nicht geeignet sei, den Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu beseitigen. \nDie Lehrerkonferenz des G. -v. -T.-Gymnasiums habe sich mit § 3 VO zu § 5 SchFG \nbefasst. Sie sei zu der Auffassung gelangt, dass das Bandbreitenmodell zur Problemlösung \nnicht geeignet sei und deshalb nicht angewendet werden solle.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom \n 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, seine \nwöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge zu reduzieren. \n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs hat zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.\n\n18\n\nMit Urteil vom 18. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund ausgeführt: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet, da der Kläger keinen \nAnspruch auf eine Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung habe. Die in \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG a. F. und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG \nnormierte Pflichtstundenregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nSie verstoße insbesondere nicht gegen § 78 Abs. 1 LBG a. F. Von einer \nUngleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) gegenüber anderen Beamten \nkönne daher nicht ausgegangen werden. Die Pflichtstundenregelung sei in die allgemeine \nbeamtenrechtliche Arbeitszeitregelung „eingebettet\". Sie trage dem besonderen Umstand \nRechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen \nUnterrichtsstunden zeitlich exakt messbar sei, im Übrigen hingegen nur grob pauschalierend \ngeschätzt werden könne. Zur Überprüfung der regelmäßigen Arbeitszeit sei darauf \nabzustellen, welche jährliche Gesamtarbeitszeit die Lehrer aufwenden müssten. Dabei sei \nnicht die Ansicht der Lehrer, welchen Zeitaufwand sie zur Bewältigung ihrer Dienstaufgaben \nfür notwendig und zweckmäßig hielten, sondern die vom Dienstherrn geforderte \nArbeitsleistung maßgebend. In diesem Rahmen könne jeder Lehrer den Umfang seiner \naußerunterrichtlichen Arbeitszeit in gewissem Maße selbst bestimmen. Angesichts knapper \nHaushaltsmittel dürfe der Dienstherr von den Lehrkräften allgemein eine stärkere \nKonzentration auf den Unterricht als die den Schülern in erster Linie geschuldete \nDienstleistung verlangen, sofern für die außerunterrichtliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit \nverbleibe. Dies erscheine auch nach der Pflichtstundenerhöhung als gewährleistet. Unter \nBerücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten sei von einer Gesamtarbeitszeit der Lehrer von \n43,43 Zeitstunden auszugehen. Davon stünden dem Gymnasiallehrer bei einer Unterrichtszeit \nvon 20,41 Zeitstunden (24,5 Unterrichtsstunden zuzüglich 5minütiger Pausen zwischen den \nStunden) 23,02 Zeitstunden für seine außerunterrichtliche Arbeit zur Verfügung. Dies \nermögliche es ihm, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten zu \nerfüllen.\n\n20\n\nDie auf die Gutachten von X und Partner sowie von Prof. Dr. Y gestützten individuellen \nEinwände des Klägers seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu \ntangieren. Denn bei der Überprüfung der generalisierenden normativen Regelung der \nPflichtstunden sei nicht auf einzelfallbezogene Besonderheiten abzustellen, sondern auf die \nvom Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Gestaltungsspielraums vorgegebenen \nAnforderungen. Die streitige Verordnung leide auch nicht an einem zur Rechtswidrigkeit \nführenden Abwägungs- oder Begründungsdefizit. Habe dies schon für die bis zum \n31. Juli 2002 anzuwendende Verordnungsfassung (VO zu § 5 SchFG a. F.) gegolten, so gelte \ndies erst recht für die am 1. August 2002 in Kraft getretene Fassung (VO zu § 5 SchFG), die \nin einigen Ansätzen eine Reaktion auf die inzwischen vorliegenden Gutachten zur \nLehrerarbeitszeit darstelle. Die in § 3 VO zu § 5 SchFG neu geregelte Pflichtstunden-\nBandbreite erlaube es, auf die unterschiedliche unterrichtliche und sonstige Belastung der \nLehrer flexibel zu reagieren. Inwieweit diese Bestimmung subjektive Rechte der einzelnen \nLehrer begründe, bedürfe vorliegend keiner Klärung, da der Kläger einen § 3 VO zu § 5 \nSchFG betreffenden Antrag nicht gestellt habe. Ferner stelle § 11 (§ 12) VO zu § 5 SchFG ein \nModell zur Erprobung der Lehrerarbeitszeit zur Verfügung, das nicht auf die Pflichtstunden, \nsondern auf alle Lehrertätigkeiten während eines Jahres abstelle.\n\n21\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG verletze Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht unter \ndem Gesichtspunkt einer etwa gebotenen Ungleichbehandlung der Lehrer untereinander. Der \nallgemeine Gleichheitssatz gebiete dem Normgeber auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln. Zu einer Differenzierung sei er allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche \nUngleichheit so groß sei, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Hieran gemessen sei eine Differenzierung \nder Pflichtstundenregelung, insbesondere nach den verschiedenen unterrichteten Fächern, \nnicht geboten. Dies werde auch durch die inzwischen vorliegenden Gutachten nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Es möge sein, dass etwa die in dem Gutachten von X und \nPartner abgegebene Empfehlung und die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen eine \nDifferenzierung nach Fächern als sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen. Eine rechtliche \nVerpflichtung zu einer solchen Differenzierung folge daraus jedoch nicht. Die Ermittlungen \ndes genannten Gutachters hätten nämlich auch ergeben, dass die u. a. auf der Grundlage von \nSelbstaufschreibungen festgestellten Arbeitszeiten sich nicht nur nach den Kriterien \nSchulform, Schulstufe und Fach unterschieden, sondern auch von weiteren Faktoren abhängig \nseien. Wenn der Dienstherr angesichts dieses Befundes eine weitere generelle Differenzierung \nnicht vorsehe, sei dies im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal ein \nfeiner austariertes System der Lehrerarbeitszeitregelung nach wie vor einen \nVerwaltungsaufwand auslösen würde, der durch die Schulen schwerlich geleistet werden \nkönne. Schließlich sei auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine \nAnpassung an das vom Dienstherrn vorgegebene Anforderungsniveau, das sich aus der \nFestlegung einer bestimmten Pflichtstundenzahl innerhalb des Rahmens der wöchentlichen \nArbeitszeit von 38,5 Stunden ergebe, möglich sei. Durch diese Anpassung könnten \ninsbesondere höhere Belastungen, die in einigen Fächern durch Korrekturen anfielen, \nkompensiert werden.\n\n22\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der Kläger geltend:\n\n23\n\nDie von ihm als Korrekturfachlehrer bei ordnungsgemäßer Dienstwahrnehmung zu \nerbringende wöchentliche Arbeitszeit überschreite - bei objektiver Betrachtung und unter \nAusgrenzung individueller Eigenarten - die generelle wöchentliche Arbeitszeit und die \nArbeitszeiten sonstiger Lehrkräfte, die keine Korrekturfächer unterrichteten, gravierend. Die \nBandbreitenregelung des § 3 VO zu § 5 SchFG werde an seiner Schule bisher nicht \npraktiziert. Seitens der Lehrerkonferenz seiner Schule seien Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 \nSatz 1 VO zu § 5 SchFG nicht beschlossen worden. Ein von ihm beim Schulleiter gestellter \nAntrag auf Reduzierung der Pflichtstundenzahl sei bislang nicht beschieden worden. \nUnabhängig davon sei er der Auffassung, dass die Bandbreitenregelung aus tatsächlichen und \nrechtlichen Gründen nicht geeignet sei, ihm eine Arbeitszeit zu ermöglichen, die der \nRegelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nahe komme. Gegen die in dem Urteil des Senats vom \n16. März 2004 \n- 6 A 4402/02 - dargelegte Rechtsauffassung, dass auch Korrekturaufwand unter den Begriff \nder besonderen unterrichtlichen Belastung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG \nfalle, bestünden unverändert Bedenken. Käme die Bandbreitenregelung ihm, dem Kläger, in \nForm der Unterschreitung der Regel-Pflichtstunden zugute, so bedeute dies, dass die \nPflichtstundenzahl anderer Kollegen entsprechend erhöht und sein Fachunterricht anteilig von \nanderen Kollegen erteilt werden müsse. Dies laufe darauf hinaus, dass Lehrkräfte ohne die \nentsprechende Lehrbefähigung Fachunterricht der Korrekturfachlehrer übernehmen müssten. \nOb sich der Verordnungsgeber bei Einführung der Bandbreitenregelung dessen bewusst \ngewesen sei, sei mehr als zweifelhaft. Weil die eng gefasste Bandbreitenregelung nicht \ngeeignet sei, die gravierenden Unterschiede der zeitlichen Belastung von Lehrern \nauszugleichen, sei der erkennende Senat gehalten, den Beklagten zu einer weitergehenden und \ngesicherten Reduzierung seiner, des Klägers, Pflichtstunden „anzuhalten\".\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n26\n\nDas beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für \nteilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.\n\n30\n\nDie Berufung führt zu einem Teilerfolg.\n\n31\n\n1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da der Kläger einen individuellen \nAntrag auf Reduzierung seiner Pflichtstundenzahl gestellt hatte, über den das beklagte Land \ndurch Verwaltungsakt entscheiden musste und tatsächlich auch entschieden hat.\n\n32\n\n2.) Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf \nReduzierung seines Unterrichtsdeputats; das beklagte Land ist aber verpflichtet, über seinen \nAntrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n33\n\na) Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens sind die tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Das im \nStreitfall einschlägige materielle Recht enthält keinen Anhaltspunkt, der eine Abweichung \nvon diesem Grundsatz rechtfertigen könnte. Demgemäß ist als Rechtsgrundlage für das \nBegehren des Klägers vorrangig § 3 VO zu § 5 SchFG in der heute geltenden Fassung in \nBetracht zu ziehen. Dass die Vorschrift im Zeitpunkt der Antragstellung vom 00.00.0000 \nnoch nicht in Kraft war, ist ohne Bedeutung. Sie hat folgenden Wortlaut:\n\n34\n\n„Pflichtstunden-Bandbreite\n\n35\n\n(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch \nbesondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule \nausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich \nnicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder \num bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule \ninsgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu \nberücksichtigen.\n\n36\n\n(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die \nLehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen \ntrifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.\"\n\n37\n\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinsicht auf den \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), bestehen gegen diese Regelung nicht. Sie geht \nfreilich davon aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG für den Regelfall die Arbeitszeit \nder Lehrer in nicht zu beanstandender Weise festlegt und lediglich unter den besonderen \nVoraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 bis 4 eine Abweichung hiervon geboten ist. Gegen \ndiesen Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 -, \n\n38\n\nRechtsprechungsdatenbank NRWE: www.justiz.\n\n39\n\nnrw.de/RB/nrwe/index.html; juris Rechtsprechung Nr. MWRE203011565; ebenso \nBeschluss des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) \n2003, 1043, zur Pflichtstundenerhöhung für Lehrer an Gesamtschulen,\n\n40\n\nentschieden, dass die allgemeine Regelung über die Pflichtstundenzahl sowie deren \nErhöhung für Lehrer an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 zum Schuljahr 1997/98 (vgl. § 3 VO zu \n§ 5 SchFG a. F.) rechtmäßig sind. Hierzu hat er ausgeführt: \n\n41\n\n„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die \nPflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine \nbeamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Sie trägt dem besonderen Umstand \nRechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der \neigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen \nentsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen \nUnterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen \nnicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist \ninsoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich. In diesem Rahmen \nkonkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende \ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 \n- 2 NB 2.89 -, RiA 1990, S. 194 f.; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -; grundlegend \nUrteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, S. 191 ff.\n\n43\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben \nSchätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen \nGesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen \nBeamten bleiben.\n\n44\n\nVgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195 (dort zur 40-\nStunden-Woche).\n\n45\n\nDer rechtliche Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts enthält zwei keineswegs \nselbstverständliche Prämissen, die sich nicht nachteilig, sondern allein zu Gunsten der Lehrer \nauswirken können: Zum einen ist damit die rechtliche Forderung verbunden, die Arbeitszeit \nder Lehrer dürfe die wöchentliche Arbeitszeit der übrigen Beamten (derzeit 38,5-Stunden-\nWoche, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZV NRW) im Großen und \nGanzen nicht überschreiten. \n\n46\n\nAnders noch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 \n- 2 C 17.70 -, a.a.O., S. 197: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbiete nicht, die \nPflichtstundenzahl der Lehrer abweichend von der allgemeinen Arbeitszeitregelung für \nBeamte festzusetzen, soweit dies durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sei. \n\n47\n\nZum anderen liegt der genannten Rechtsprechung die tatsächliche Annahme zugrunde, \ndass eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche unter den gegenwärtigen Verhältnissen \neine Obergrenze darstellt, die im Allgemeinen nicht überschritten wird. Ob dies zutrifft, \nerscheint dem Senat indessen durchaus fragwürdig. Betrachtet man wesentliche Bereiche des \nhöheren, aber auch Teile des gehobenen Dienstes, also die Laufbahngruppen, denen auch die \nLehrer zugeordnet sind, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass die regelmäßige \nWochenarbeitszeit nicht selten von einer nennenswerten Anzahl der Beamten überschritten \nwird. Dem muss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht weiter \nnachgegangen werden. Zu Gunsten der Lehrer und damit auch des Klägers dieses Verfahrens \ngeht der Senat bei den weiteren Überlegungen von dem rechtlichen und tatsächlichen Ansatz \ndes Bundesverwaltungsgerichts aus: \n\n48\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitsleistung über den danach \ndefinierten Rahmen hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, \nwelcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. \nEntscheidend ist vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Er allein \nbestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und zweckmäßig \nist. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, S. 142 (147); \nBVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195.\n\n50\n\nDabei unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis \nzwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für \ndie Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. Der Dienstherr bestimmt \nsomit, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber letztlich auch qualitativer \nHinsicht - an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, den \nKonferenzaufwand und den übrigen außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. \nDiese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. \nSie darf nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. \n\n51\n\nOb dies der Fall ist, hängt freilich von einer nicht nur rechtlichen, sondern auch \ntatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung des Dienstherrn \nmaßgebenden Umstände ab. \n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 \n- 2 B 5.92 -. \n\n53\n\nDabei ist wiederum zu beachten, dass die Arbeitsbelastung der Lehrer in besonderem \nMaße von einer Vielzahl von Imponderabilien beeinflusst wird. Abgesehen von subjektiven \nFaktoren wie der persönlichen Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst \ngestellten Anforderungen jedes einzelnen Lehrers wirken sich auch andere Faktoren \nnachhaltig aus, beispielsweise eine Verminderung der Klassenstärken oder Änderungen bei \nAnrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden und dergleichen. Gerade weil auch \nsolche subjektiven oder kaum messbaren Parameter das Ausmaß der Arbeitsbelastung mit \nbestimmen, kann nicht auf die Selbsteinschätzung der Lehrerschaft abgestellt werden.\n\n54\n\nVor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Rechtsprechung wiederholt geäußerten \nBedenken, ohne weiteres solchen Arbeitszeitgutachten zu folgen, die sich in weitgehendem \nMaße Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrer bedienen.\n\n55\n\nJüngst etwa OVG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2003 - 1 N 2/02 - zitiert nach juris, \nNr.: MWRE 108460300, auch zu dem Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und \nPartner; vgl. ferner Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, ESVGH 50, \n297 ff., sowie Urteil vom 22. August 2000 - 1 N 2320/96 -, ZTR 2000, 577 ff.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 -, zitiert nach juris, Nr.: MWRE \n108969800.\n\n56\n\nDie hierin liegenden Unsicherheiten zeigen sich schon in dem von der \nUnternehmensberatung X und Partner in ihrem Arbeitszeitgutachten tabellarisch \nzusammengestellten Zahlenwerk (vgl. Tabelle 11 des Untersuchungsberichtes Bd. I, S. 71). \nDie Spannbreite liegt danach für Gymnasien - bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit \nvon 1.900 Stunden - zwischen 930 (Minimum) und 3.562 Stunden/Jahr (Maximum). Die \nsogenannte „Standardabweichung\" (bei 67 % der befragten Lehrer) in dieser Schulform liegt \nbei immerhin 309 Stunden pro Jahr. Deshalb kann das von der Antragsschrift angeführte \nGutachten von vornherein nur viel weniger ins Gewicht fallen als die Bewertung, die der \nDienstherr über den Standard der außerunterrichtlichen Tätigkeit der Lehrer trifft bzw. \nkonkret getroffen hat.\n\n57\n\nUnter Berücksichtigung dieses - sehr eingeschränkten - Prüfungsmaßstabes bestehen \nkeine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Einschätzung \nund Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gymnasien tätigen Lehrer durch \ndas beklagte Land. Die Festlegung des Standards ist insoweit, wie bereits ausgeführt, allein \nSache des Dienstherrn. Seine dahingehende Entscheidung mag rechtspolitisch angreifbar sein. \nRechtlich fassbare Mängel der aufgezeigten Art lassen sich indessen dem Antragsvorbringen \ndes Klägers jedenfalls nicht entnehmen. Es sei hinzugefügt, dass sie für den Senat auch aus \nsonstigen Umständen nicht erkennbar sind. Im Gegenteil zeigen die Berechnungen der \nzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n58\n\nvgl. zusätzlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A \n12980/95.OVG -, Schütz, ES/BI 2.4 Nr. 39, \n\n59\n\ndie auf die Relation zwischen reiner Unterrichtszeit und dem Aufwand für Vor- und \nNachbereitung abstellt, dass bei einer Unterrichtsverpflichtung in dem hier streitigen Umfang \nfür die außerunterrichtliche Tätigkeit mindestens ebenso viel Arbeitszeit verbleibt. Hieraus \nwird ohne weiteres sichtbar, dass von einer offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen \nBewertung durch den Dienstherrn nicht die Rede sein kann.\"\n\n60\n\nDiese Ausführungen gelten erst recht für das seit dem 1. Februar 2004 gültige \nUnterrichtsdeputat von 25,5 Stunden. Im Zusammenhang mit dieser Pflichtstundenerhöhung \nist die wöchentliche Arbeitszeit der sonstigen Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Januar \n2004 um 2,5 Stunden auf nunmehr 41 Stunden erhöht worden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG \ni.d.F. des Art. 1 Nr. 15a des 10. ÄndG). Damit verbleibt den Lehrern nunmehr von der zur \nVerfügung stehenden Arbeitszeit ein größerer Anteil als bislang für ihre außerunterrichtlichen \nTätigkeiten. Eine Ungleichbehandlung von Lehrern im Verhältnis zu sonstigen \nLandesbeamten kann daher nach wie vor nicht festgestellt werden.\n\n61\n\nAuch sonst ist gegen die vom Verordnungsgeber neu geschaffene Bandbreitenregelung \naufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die Frage, ob der Verordnungsgeber aus \nRechtsgründen verpflichtet war, der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch eine \nPflichtstundendifferenzierung Rechnung zu tragen, oder es auch bei der grundsätzlich \neinheitlichen Festlegung der Pflichtstunden für alle Lehrer hätte belassen können, stellt sich \nnicht mehr. Allenfalls aufgeworfen ist nur noch die Frage, ob der Verordnungsgeber über die \nin § 3 VO zu § 5 SchFG getroffene Regelung hätte hinausgehen und die unterschiedlichen \nPflichtstundendeputate der Lehrer selbst hätte festlegen müssen. Die dahingehenden \nVorstellungen des Klägers sind wegen der Vielgestaltigkeit der regelungsbedürftigen Fälle \njedoch abwegig. Dass der hamburgische Verordnungsgeber trotz der damit verbundenen \nSchwierigkeiten diesen Weg beschritten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der \nhamburgischen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen \nSchulen vom 1. Juli 2003, HmbGVBl. S. 197, ist die bis dahin auch in Hamburg geltende \nPflichtstundenregelung zum Schuljahr 2003/2004 durch ein Regelwerk ersetzt worden, bei \ndem die zur Erteilung einer Unterrichtsstunde insgesamt aufzuwendende Zeit durch Faktoren \nbestimmt wird, die je nach Schulform, Jahrgangsstufe und Unterrichtsfach unterschiedlich \nhoch angesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung). Eine solche Gewichtung von \nUnterrichtsfächern ist nur eine Möglichkeit, um die Mehrbelastung bestimmter Lehrer, \ndarunter die der Korrekturfachlehrer, zu erfassen. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, \neine solche Lösung zu wählen.\n\n62\n\nVgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N \n4694/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) \n2002, 278 (280); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., jeweils zum \nAusgleich einer Korrekturbelastung durch individuelle Entlastungen im Einzelfall.\n\n63\n\nDies gilt um so mehr, als auch die in Hamburg geltende Regelung trotz ihrer zahlreichen \nVarianten nicht ohne eine einzelfallbezogene Ausnahmevorschrift auskommt. In § 4 Abs. 2 \nSatz 2 der Verordnung wird dem Schulleiter nämlich die Entscheidung überlassen, von den \nErgebnissen der allgemeinen Regeln in Sonderfällen abzuweichen.\n\n64\n\nc) Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Reduzierung seines \nUnterrichtsdeputats eine neue fehlerfreie Entscheidung getroffen wird; denn die im \nvorliegenden Verfahren - schon mangels Aufhebung der angefochtenen Bescheide - aufrecht \nerhaltene Weigerung des beklagten Landes, seinem Antrag zu entsprechen, ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kommt ein strikter \nRechtsanspruch auf Reduzierung des Unterrichtsdeputats nicht in Betracht.\n\n65\n\naa) § 3 VO zu § 5 SchFG ist auf den vom Kläger verfolgten Anspruch im Ausgangspunkt \nanwendbar. Nach der Vorschrift soll eine „unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme\" u. a. \ndurch „besondere unterrichtliche Belastungen\" ausgeglichen werden. Entgegen den vom \nKläger geäußerten Zweifeln unterfällt auch der von ihm ins Feld geführte Korrekturaufwand \ndem Begriff der besonderen unterrichtlichen Belastung. Dieser Begriff muss nicht notwendig \nim Sinne eines Gegensatzes zu außerunterrichtlichem (Korrektur)Aufwand verstanden \nwerden. Er lässt sich auch fachbezogen definieren und erfasst dann ohne Weiteres die \nUnterschiede in der Belastung etwa eines Englischlehrers im Verhältnis zu einem Sportlehrer. \nIn diesem Sinne ist der Begriff auch gemeint; die Entstehungsgeschichte ist eindeutig: Mit der \nVorschrift hat der Verordnungsgeber der lang anhaltenden Diskussion über die \nunterschiedliche, insbesondere vom jeweiligen Unterrichtsfach abhängige Belastung der \nLehrer Rechnung getragen. Das ergibt sich u. a. aus dem Eckpunktepapier vom 6. Juni 2001 \n(Bl. 81 ff. der Akten),\n\n66\n\nvgl. auch „Weiterentwicklung der Lehrerarbeitszeit - Konsequenzen aus dem \nGutachten zur Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer\", http://www.bildungspor-\ntal.nrw.de/BP/ Schule/lehrer/Lehrerarbeitszeit/Eck- \npunktepapier.html,\n\n67\n\nin dem die (damalige) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit einem Großteil der Lehrerverbände vereinbart \nhat, „Unterschiede in der zeitlichen Belastung von Lehrerinnen und Lehrern, die das \nArbeitszeitgutachten als einen Hauptkritikpunkt aufzeigt, abzubauen\", „mehr \nZeitgerechtigkeit nicht durch zusätzliche zentrale Vorgaben\", sondern durch „größere \nEntscheidungs- und Planungszuständigkeit bei der Aufgabenverteilung in der einzelnen \nSchule zu schaffen\" und „den Schulen Gestaltungsspielräume und Flexibilität auch beim \nEinsatz der Lehrerarbeitszeit und der Verteilung schulischer Aufgaben einzuräumen\". \nSchlüssige Argumente gegen diese rechtliche Bewertung hat der Kläger nicht dargelegt.\n\n68\n\nEr ist allerdings der Auffassung, dass die - für sein Begehren günstige - Regelung in § 3 \nVO zu § 5 SchFG aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, ihm eine \nArbeitszeit zu ermöglichen, die der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nahe komme. Er \nverweist darauf, dass dann, wenn die Bandbreitenregelung ihm in Form der Unterschreitung \nder Regelpflichtstunden zugute käme, die Pflichtstunden anderer Kollegen entsprechend \nerhöht und sein Fachunterricht anteilig von anderen Kollegen erteilt werden müsse. Das laufe \ndarauf hinaus, dass Lehrkräfte ohne die entsprechende Lehrbefähigung Fachunterricht der \nKorrekturfachlehrer übernehmen müssten. Diese Darlegungen rechtfertigen keine andere \nEntscheidung. Der Kläger vermag durch den Klageantrag zwar sein sachliches Begehren zu \nbegrenzen, kann aber nicht über die normativen Grundlagen verfügen, an denen dieses \nBegehren rechtlich zu messen ist. Im Übrigen treffen seine Einwände nicht zu. Sie bewegen \nsich auf einer bloß rechtspolitischen Ebene und haben - wie ausgeführt - auch keine \nGrundlage in höherrangigem Recht.\n\n69\n\nDie Regelung umfasst auch von ihrer Rechtsfolge her den streitgegenständlichen \nAnspruch: Die allgemeinen Pflichtstundendeputate können „unterschritten oder um bis zu drei \nPflichtstunden überschritten werden\" (Absatz 1 Satz 2); der Kläger beansprucht eine \nUnterschreitung. Die Möglichkeit einer Unterschreitung ist entsprechend dem insoweit \neindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG nicht von vornherein auf eine \nbestimmte Zahl von Pflichtstunden begrenzt, anders als die Überschreitung, die um maximal \ndrei Pflichtstunden erfolgen kann.\n\n70\n\nbb) Die Feststellung der Schulleitung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen \ndes § 3 VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als „besondere \nschulische Aufgabe\" oder - wie hier von Interesse - als „besondere unterrichtliche Belastung\" \neinzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser \nTätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren - voraus. Sie kann \nletztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter \nEinbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Liegen danach die \nVoraussetzungen für eine Entlastung vor, ist die Schulleitung nicht ohne weiteres verpflichtet, \ndie Pflichtstundenzahl des betroffenen Lehrers zu reduzieren. Noch weniger besteht eine \nVerpflichtung zu einer Reduzierung in einem bestimmten Umfang. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorschrift und deren Rechtsfolge sind nicht im Sinne eines strikten \nRechtsanwendungsbefehls miteinander verknüpft. Die Entscheidung über den \nBelastungsausgleich liegt vielmehr im Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Stellen. \nDas verdeutlichen die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 verwendeten Wörter „soll\" bzw. „können\". \nBei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte entscheidungstragend werden, die \nteils in den besonderen Verhältnissen der jeweiligen Schule, teils in allgemeinen, d. h. in allen \nSchulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist \nhervorzuheben, dass der Belastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was „im \nEinzelnen erforderlich\" ist (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift). Die Pflichtstundenunter- und -\nüberschreitungen müssen sich überdies „in der Schule insgesamt ausgleichen\" (Absatz 1 Satz \n3 der Vorschrift). Das beruht auf schulrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die im -\n mitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit nicht vernachlässigt werden können: Weder darf \nder Belastungsausgleich zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung \nnoch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. \nDementsprechend wäre die Annahme verfehlt, die Entlastung etwa der Korrekturfachlehrer \nmüsse mit einer Stellenvermehrung einhergehen.\n\n71\n\nAusgehend von all dem kann eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über den \nBelastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffneten \nEinschätzungsprärogativen namentlich in der Feststellung „unterschiedlicher zeitlicher \nInanspruchnahme\" von Lehrern und das auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen \nlassen im Wesentlichen nur die Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden \nNormverständnis einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig \nfestgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet, \nsachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht.\n\n72\n\nAngesichts dieser engen Grenzen für den Rechtsschutz im Einzelfall gewinnt die \nEinhaltung der Verfahrensregeln besondere Bedeutung. Die Entscheidung über den \nBelastungsausgleich ist nur dann rechtens, wenn sie in dem gem. § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG \nvorgesehenen Verfahren herbeigeführt worden ist. Hierzu gehören - in dieser Reihenfolge - \nein Vorschlag des Schulleiters, die Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Aufstellung \nvon Grundsätzen und schließlich die Entscheidung im Einzelfall, die wiederum dem \nSchulleiter obliegt (vgl. Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift). Eine praxisgerechte Handhabung \ndieses Verfahrens wird dabei in der Regel nur zum Schuljahresbeginn - in Ausnahmefällen \nzum Halbjahresbeginn - stattfinden können. Anderenfalls wäre ein nicht zu vertretender \nVerwaltungsaufwand zu erwarten, der gemessen an dem erreichbaren Zugewinn an \nEinzelfallgerechtigkeit unverhältnismäßig wäre.\n\n73\n\ncc) Im Falle des Klägers hat seine - für das beklagte Land handelnde - Schule von § 3 VO \nzu § 5 SchFG bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Lehrerkonferenz - wie der \nKläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 \nvorgetragen hat - im Jahre 2002 eine Resolution verabschiedet haben sollte, wonach das \nBandbreitenmodell nicht angewendet werden soll, ist damit das in der Vorschrift geregelte \nVerfahren nicht eingehalten worden. Es fehlt bereits an einer Entscheidung über den \nklägerischen Antrag durch den Schulleiter. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der \nBeschluss der Lehrerkonferenz auf Vorschlag des Schulleiters ergangen ist. Auch entspricht \ner inhaltlich nicht den Anforderungen des Absatzes 1, weil die Bandbreitenregelung aus \ngrundsätzlichen Erwägungen abgelehnt worden ist. Auch nach dem vorgenannten Beschluss \nder Lehrerkonferenz ist eine Entscheidung über Grundsätze für die Festlegung der \nindividuellen Pflichtstundenzahl i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 5 SchFG an der Schule \ndes Klägers nicht erfolgt, wie er mit Schreiben vom 00.00.0000 unwidersprochen \nmitgeteilt hat.\n\n74\n\nAufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass über seinen \nPflichtstundenermäßigungsantrag auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG \nniedergelegten Verfahrens und nach Maßgabe der dort aufgestellten Grundsätze entschieden \nwird. Ein darüber hinausgehender strikter Rechtsanspruch, wie er mit der Klage verfolgt wird, \nbesteht hingegen nicht. Für eine Verengung der Beurteilungsspielräume und für eine \nErmessensreduzierung auf Null sind keine Anhaltspunkte gegeben. \n\n75\n\nDem schriftsätzlichen Beweisantrag vom 00.00.0000 musste nicht entsprochen werden. \nEr richtet sich bereits nicht auf die Erhärtung von tatsächlichen Umständen, die einer \nBeweiserhebung zugänglich sind. \n\n76\n\nDer Kläger erstrebt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber \nzu erheben, ob die von ihm „als Korrekturfachlehrer bei ordnungsgemäßer \nDienstwahrnehmung zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit ... - bei objektiver \nBetrachtungsweise und unter Ausgrenzung individueller Eigenarten - die generelle \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die Arbeitszeiten sonstiger Lehrkräfte, die keine \nKorrekturfächer unterrichten, gravierend [überschreitet]\". Diesem Beweisbegehren liegt die \nAnnahme zugrunde, dass sich die für die Arbeitszeit eines Lehrers maßgeblichen subjektiven \nFaktoren, die eingangs bereits näher angesprochen worden sind, von den seine Tätigkeit in \nzeitlicher Hinsicht daneben bestimmenden objektiven Gegebenheiten trennen lassen. Das zielt \nauf eine Arbeitszeitermittlung, bei der die individuellen Einflusselemente ausgeblendet \nwerden. Schlüssige Ansatzpunkte dafür, dass dies möglich ist, sind dem Vorbringen des \nKlägers nicht zu entnehmen, und sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich. \n\n77\n\nHinzu kommt, dass die Arbeitszeitermittlung, die Gegenstand des Beweisantrages ist, \nausgehend von der Prämisse vorgenommen werden soll, dass die bezüglich ihrer \nwöchentlichen Dauer zu messende Arbeit im Rahmen „ordnungsgemäßer \nDienstwahrnehmung\" erfolgt. Die Ausfüllung des letztgenannten Begriffs setzt Wertungen \nvoraus, die sich einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten entziehen. Der \nDienstherr - und nicht ein Sachverständiger - bestimmt, welche Anforderungen an die zu \nverrichtende Tätigkeit in qualitativer Hinsicht zu stellen sind, und damit ebenfalls, was eine \n„ordnungsgemäße Dienstwahrnehmung\" beinhaltet. Auch vor diesem Hintergrund scheidet \ndie vom Kläger beantragte Beweiserhebung aus.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n79\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n80\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 \nGKG n. F.).\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-24/6-a-4527-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-24/6-a-4527-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281855","retrieved":"2026-07-09 02:56:29.033944+00:00"}}