{"status":"available","doknr":"OLD281904","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0223.18A1893.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"18 A 1893/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Zulassungsantrag schon \nformell nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe \nzu stellen sind. Nach dieser Regelung sind in dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\"Dargelegt\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er \nzweifelsfrei vom Kläger benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser \nZulassungsgrund vorliegen soll. \n\n3\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni \n1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415.\n\n4\n\nMit Blick auf den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund \n\"ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\" (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dabei eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte \nAuseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der angefochtenen \nEntscheidung notwendig.\n\n5\n\nDaran fehlt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger \nauf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3, Abs. 4 AuslG unter \nanderem mit der insoweit selbständig tragenden Begründung abgelehnt, die Kläger \nhätten bislang keinen Versuch der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet \nunternommen mit der Folge, dass der Abschiebung weder Hindernisse \nentgegenstünden, die sie nicht im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten hätten, \nnoch eine Erfüllung der zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des \nAbschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 AuslG gegeben sei. Dem wird \nim Zulassungsantrag lediglich entgegengehalten, die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG sei nicht immer dann ausgeschlossen, \nwenn eine freiwillige Ausreise des Betroffenen möglich sei. Vielmehr könne eine \nAufenthaltsbefugnis auch dann erteilt werden, wenn humanitäre, rechtliche oder \npersönliche Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Welche Gründe \ndies im Fall der Kläger sein sollen, wird im Zulassungsantrag nicht weiter ausgeführt. \nInsoweit ist schon vom Ansatz her nicht erkennbar, warum die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Kläger rechtlich \nunzutreffend sein könnten.\n\n6\n\nDer insoweit im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 22. April 2002 - 1 A 1/98 -) lag ein mit \ndem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als sich der \nHeimatstaat des Klägers in dem dortigen Verfahren völkerrechtswidrig weigerte, \neigene sich im Ausland befindliche Staatsangehörige wieder aufzunehmen, so dass \nder Versuch einer freiwilligen Ausreise dem Kläger in dem vom Verwaltungsgericht \nLüneburg entschiedenen Verfahren als jedenfalls nicht zumutbar angesehen worden \nist. Eine derartige Situation besteht in Bezug auf die Möglichkeit einer Rückkehr in \ndie Provinz Kosovo nicht.\n\n7\n\nDanach ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nentscheidungserheblich, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § \n30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG ergebe sich bereits deshalb nicht, weil die \nAufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung als subsidiäres Aufenthaltsrecht \nausgestaltet sei und die von den Klägern geltend gemachten Härtefallgesichtspunkte \nbereits durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren vom 15. Februar 2001 bzw. durch die mit Erlass des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2001 erfolgte Anordnung nach § 32 \nAuslG abschließend geregelt seien. Hierzu merkt der Senat lediglich klarstellend an, \ndass die Anwendung des § 30 AuslG von Härtefallregelungen nach § 32 AuslG \ngrundsätzlich unberührt bleibt,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - \n1 C 19.99 -, InfAuslR 2001, 70,\n\n9\n\nund die durch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 8. März 2001 erfolgte Anordnung nach § 32 AuslG keinen Anlass zu einer \nabweichenden Beurteilung gibt. Davon unberührt bleibt die rechtlich zutreffende \nErwägung, dass infolge der von Anordnungen nach § 32 AuslG ausgehenden \nermessenslenkenden Wirkung die Ausländerbehörden auch im Rahmen der von \nihnen nach § 30 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidungen an die in den \nErlassen festgelegten positiven und negativen Kriterien gebunden sind.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-23/18-a-1893-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-23/18-a-1893-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281904","retrieved":"2026-07-09 02:56:32.968025+00:00"}}