{"status":"available","doknr":"OLD281905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0223.12B140.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"12 B 140/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \nverpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands zu \ngewähren.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens, die weiteren Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist \nteilweise begründet. Die dargelegten und zu berücksichtigenden Beschwerdegründe \n(vgl. §§ 146 Abs. 4 Satz 6, 60 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.\n\n3\n\nZwar fehlt es hinsichtlich des für den Streitzeitraum (Dezember 2004) sinngemäß \ngeltend gemachten Regelsatzbedarfs an einem Anordnungsgrund, soweit der \nAntragsteller Regelsatzleistungen verlangt, die über das für den Lebensunterhalt \nUnerlässliche - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs sind dies grundsätzlich 80 % des \nmaßgeblichen Regelsatzes (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar \n2003 - 12 B 390/03 -) - hinausgehen. Ein Anordnungsgrund und auch ein \nAnordnungsanspruch ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allerdings \nwegen des weiter gehenden Regelsatzbedarfs glaubhaft gemacht. Es ist dem \nAntragsteller bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \ngebotenen summarischen Prüfung durch das Beschwerdevorbringen unter \nBerücksichtigung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten für den \nstreitbefangenen Zeitraum gelungen, vom Antragsgegner aufgezeigte Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit auszuräumen. Anhaltspunkte für das Vorhandensein bisher nicht \noffengelegter Mittel ergeben sich insbesondere entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners nicht aus dem anhand der Kontoauszüge festgestellten Umstand, \ndass von Februar bis Mai 2004 nur in geringem Umfang Barabhebungen erfolgt sind. \nDaraus kann nicht gefolgert werden, dass der für den Lebensunterhalt erforderliche \nBargeldbedarf aus nicht offengelegten Mitteln gedeckt worden ist, die auch \ngegenwärtig noch zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat hierzu im \nBeschwerdeverfahren hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass ihm \nanderweitig ausreichende Mittel aus darlehnsweisen Zuwendungen zugeflossen \nsind. Verbleibende Restzweifel müssen danach der Klärung im \nWiderspruchsverfahren bzw. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n4\n\nEin Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der ein sofortiges \ngerichtliches Einschreiten zugunsten des Antragstellers rechtfertigt, ist allerdings \nhinsichtlich der Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige \nAnordnung auf Gewährung der Unterkunftskosten für den Streitzeitraum ist schon \ndeshalb nicht gerechtfertigt, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich ist, dass die Wohnung, deren Miete im Übrigen sozialhilferechtlich mit \nlaufenden Kosten von ca. 500 EUR monatlich für eine Person unangemessen ist, \ndadurch gesichert werden könnte (vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse \nvom 14. April 2003 - 12 B 173/03 - und 26. April 2002 - 12 B 310/02 -). \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-23/12-b-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-23/12-b-140-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281905","retrieved":"2026-07-09 02:56:33.049316+00:00"}}