{"status":"available","doknr":"OLD281944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0222.7A1409.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"7 A 1409/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten \nGründen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener \nentscheidungserheblicher Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO).\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht die \nstrittige Geländeaufschüttung nebst Abstützung durch Pflanzringe zu Unrecht wegen \nVerstoßes gegen § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW als formell illegal angesehen \nhat.\n\n4\n\nNach der genannten Vorschrift ist eine Abstandfläche auch von solchen \nbaulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen einzuhalten, von denen \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dies unterliegt hinsichtlich der \nAufschüttung auf dem Grundstück des Klägers, die durch die in den Gerichtsakten \nund den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Lichtbilder anschaulich \nwiedergegeben wird, keinem Zweifel.\n\n5\n\nDer Kläger irrt, wenn er meint, für das Vorliegen einer \"gebäudegleichen\" \nWirkung komme es allein auf die von ihm angeführten Gefahren im \nbauordnungsrechtlichen Sinn an. Die durch die Abstandvorschriften geregelten \nEinschränkungen der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dienen auch dem \ngegenseitigen Wohnfrieden, weil der jeweilige Nachbar bei Einhaltung dieser \nEinschränkungen weniger \"präsent\" erscheint. Eine Anhebung des Geländeniveaus \nim unmittelbaren Grenzbereich zieht unvermeidlich für das Nachbargrundstück \nnachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen \nauf dem Grundstück, auf dem das Gelände angehoben wird, von dem \nNachbargrundstück aus in stärkerem Maße wahrnehmbar.\n\n6\n\nVgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 \nNr. 185.\n\n7\n\nDemgemäß kommt beispielsweise im Grenzbereich angelegten Terrassen \nbereits dann eine abstandrechtlich relevante gebäudegleiche Wirkung zu, wenn sie \nhöher als 1 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.\n\n8\n\nVgl. neben der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung und \neinschlägigen Kommentierung auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2001 - \n7 B 1192/01 -.\n\n9\n\nNichts anderes gilt auch für solche im Gartenbereich angelegten Aufschüttungen, \ndie - gleichsam als Verlängerung einer gepflasterten Terrasse - den erhöhten \nAufenthalt von Personen auch im unmittelbaren Grenzbereich ermöglichen. Dies gilt \nerst recht, wenn der Niveauunterschied wie im vorliegenden Fall rd. 2 m beträgt, so \ndass die Nutzer des erhöhten Geländes sich - vom tiefer gelegenen \nNachbargrundstück aus gesehen - gleichsam über den Köpfen der Nachbarn \nbewegen.\n\n10\n\nDer Einwand des Kläger, er und seine Familie hielten sich \"regelmäßig\" auf der \nTerrasse - und damit nicht unmittelbar im Grenzbereich - auf, ist unerheblich. Auf \nindividuelle persönliche Verhaltensweisen der konkreten Grundstücksnutzer kommt \nes nicht an. Entscheidend ist allein, dass man sich auf dem Grundstück des Klägers \nauf dem erhöhten Niveau bis unmittelbar an die Grenze bewegen kann. Ebenso \nwenig kommt es darauf an, wie die Nachbarn des Klägers ihr tiefer gelegenes \nGrundstück in dessen aktuellem Zustand regelmäßig nutzen. Schon der Umstand, \ndass bei einem Aufenthalt nahe der Grenze zum Grundstück des Klägers der Blick \nauf die nahezu senkrecht aufsteigende Abstützung fällt, über der zudem Personen in \nvoller Größe in das Blickfeld treten können, führt zur Unzulässigkeit der hier \nvorgenommenen Aufschüttung im Grenzbereich. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, \ndass das nördlich des Grundstücks des Klägers gelegene Flurstück 350, das derzeit \nnur in seinem westlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut ist, auch in seinem \nöstlichen Bereich - vergleichbar den weiter nördlich gelegenen Flurstücken 548 und \n549 - mit einem weiteren Wohnhaus bebaut werden kann, wie aus dem bei den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Auszug des hier einschlägigen \nBebauungsplans ablesbar ist. Wenn sich die Familie der Nachbarn in einer solchen \nSituation die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht im Wortsinn \nverbauen lassen wollen, ist die Ablehnung einer Zustimmung zu den massiven \nGeländeveränderungen nicht etwa \"unkooperativ\", sondern in jeder Hinsicht \nverständlich; von einer \"Prinzipienreiterei\", wie der Kläger erstinstanzlich vorgetragen \nhat, kann keine Rede sein.\n\n11\n\nFehl geht auch das an § 6 Abs. 11 BauO NRW anknüpfende \nZulassungsvorbringen. Es verkennt bereits, dass Stützmauern im Sinne dieser \nVorschrift nur solche sind, die einen bereits vorhandenen Geländeversprung \nabsichern sollen. Abstandrechtlich begünstigt sind nach dieser Vorschrift hingegen \nnicht solche Stützmauern, die - wie hier - eine auf dem vorhandenen, von den \nBeteiligten seit längerem hingenommenen Gelände neu angelegte großflächige \nAufschüttung absichern sollen. Insoweit bilden Stützmauer und Aufschüttung eine \nEinheit, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - insgesamt den \nAnforderungen des § 6 Abs. 10 BauO NRW unterliegt.\n\n12\n\nDass der Beklagte dem Kläger die vollständige Abtragung der Aufschüttung bis \nauf das Ursprungsgelände, wie es sich aus dem der angefochtenen \nOrdnungsverfügung beigefügten Lageplan ergibt, aufgegeben hat, macht die \nOrdnungsverfügung nicht fehlerhaft. Die Aufschüttung nebst Absicherung stellt - wie \ndargelegt - eine einheitliche bauliche Anlage dar. Ist diese - wie hier - materiell \nrechtswidrig, kann die Behörde regelmäßig ihre gesamte Beseitigung verlangen; es \nist Sache des Bauherren, ggf. einen Rückbau auf einen seinen Vorstellungen \nentsprechenden Zustand, der allerdings rechtmäßig sein muss, im Wege des \nAustauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG - fristgerecht - anzubieten.\n\n13\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 \n\n14\n\n- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209.\n\n15\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht etwa \ndeshalb verfahrensfehlerhaft vorgegangen, weil es die Eigentümerin des nördlichen \nNachbargrundstücks nicht beigeladen hat, denn die strittige Ordnungsverfügung ist \nunabhängig von der Haltung der Nachbarn zu der strittigen Aufschüttung schon \nwegen des objektiven Rechtsverstoßes gerechtfertigt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 GKG a.F..\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/7-a-1409-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/7-a-1409-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281944","retrieved":"2026-07-09 02:56:36.515089+00:00"}}