{"status":"available","doknr":"OLD281943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0222.7A1408.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"7 A 1408/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen \nergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) oder ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener entscheidungserheblicher \nVerfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht die strittige \nGeländeaufschüttung nebst Abstützung durch Pflanzringe zu Unrecht wegen Verstoßes gegen \n§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW als formell illegal angesehen hat.\n\n4\n\nNach der genannten Vorschrift ist eine Abstandfläche auch von solchen baulichen \nAnlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen einzuhalten, von denen Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen. Dies unterliegt hinsichtlich der Aufschüttung auf dem Grundstück der \nKlägerin, die durch die in den Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nbefindlichen Lichtbilder anschaulich wiedergegeben wird, keinem Zweifel.\n\n5\n\nDie Klägerin irrt, wenn sie meint, für das Vorliegen einer \"gebäudegleichen\" Wirkung \nkomme es allein auf die von ihr angeführten Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn an. \nDie durch die Abstandvorschriften geregelten Einschränkungen der Grundstücksnutzung im \nGrenzbereich dienen auch dem gegenseitigen Wohnfrieden, weil der jeweilige Nachbar bei \nEinhaltung dieser Einschränkungen weniger \"präsent\" erscheint. Eine Anhebung des \nGeländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht unvermeidlich für das \nNachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die \nLebensäußerungen auf dem Grundstück, auf dem das Gelände angehoben wird, von dem \nNachbargrundstück aus in stärkerem Maße wahrnehmbar.\n\n6\n\nVgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 \nNr. 185.\n\n7\n\nDemgemäß kommt beispielsweise im Grenzbereich angelegten Terrassen bereits dann \neine abstandrechtlich relevante gebäudegleiche Wirkung zu, wenn sie höher als 1 m über der \nnatürlichen Geländeoberfläche liegen.\n\n8\n\nVgl. neben der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung und einschlägigen \nKommentierung auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 -.\n\n9\n\nNichts anderes gilt auch für solche im Gartenbereich angelegten Aufschüttungen, die - \ngleichsam als Verlängerung einer gepflasterten Terrasse - den erhöhten Aufenthalt von \nPersonen auch im unmittelbaren Grenzbereich ermöglichen. Dies gilt erst recht, wenn der \nNiveauunterschied wie im vorliegenden Fall rd. 2 m beträgt, so dass die Nutzer des erhöhten \nGeländes sich - vom tiefer gelegenen Nachbargrundstück aus gesehen - gleichsam über den \nKöpfen der Nachbarn bewegen.\n\n10\n\nDer Einwand der Klägerin, sie und ihre Familie hielten sich \"regelmäßig\" auf der Terrasse \n- und damit nicht unmittelbar im Grenzbereich - auf, ist unerheblich. Auf individuelle \npersönliche Verhaltensweisen der konkreten Grundstücksnutzer kommt es nicht an. \nEntscheidend ist allein, dass man sich auf dem Grundstück der Klägerin auf dem erhöhten \nNiveau bis unmittelbar an die Grenze bewegen kann. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie \ndie Nachbarn der Klägerin ihr tiefer gelegenes Grundstück in dessen aktuellem Zustand \nregelmäßig nutzen. Schon der Umstand, dass bei einem Aufenthalt nahe der Grenze zum \nGrundstück der Klägerin der Blick auf die nahezu senkrecht aufsteigende Abstützung fällt, \nüber der zudem Personen in voller Größe in das Blickfeld treten können, führt zur \nUnzulässigkeit der hier vorgenommenen Aufschüttung im Grenzbereich. Hinzu kommt im \nvorliegenden Fall, dass das nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene Flurstück 350, \ndas derzeit nur in seinem westlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut ist, auch in seinem \nöstlichen Bereich - vergleichbar den weiter nördlich gelegenen Flurstücken 548 und 549 - mit \neinem weiteren Wohnhaus bebaut werden kann, wie aus dem bei den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten befindlichen Auszug des hier einschlägigen Bebauungsplans ablesbar ist. Wenn \nsich die Familie der Nachbarn in einer solchen Situation die künftigen \nNutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht im Wortsinn verbauen lassen wollen, ist die \nAblehnung einer Zustimmung zu den massiven Geländeveränderungen nicht etwa \n\"unkooperativ\", sondern in jeder Hinsicht verständlich; von einer \"Prinzipienreiterei\", wie die \nKlägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, kann keine Rede sein.\n\n11\n\nFehl geht auch das an § 6 Abs. 11 BauO NRW anknüpfende Zulassungsvorbringen. Es \nverkennt bereits, dass Stützmauern im Sinne dieser Vorschrift nur solche sind, die einen \nbereits vorhandenen Geländeversprung absichern sollen. Abstandrechtlich begünstigt sind \nnach dieser Vorschrift hingegen nicht solche Stützmauern, die - wie hier - eine auf dem \nvorhandenen, von den Beteiligten seit längerem hingenommenen Gelände neu angelegte \ngroßflächige Aufschüttung absichern sollen. Insoweit bilden Stützmauer und Aufschüttung \neine Einheit, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - insgesamt den \nAnforderungen des § 6 Abs. 10 BauO NRW unterliegt.\n\n12\n\nDass der Beklagte der Klägerin die vollständige Abtragung der Aufschüttung bis auf das \nUrsprungsgelände, wie es sich aus dem der angefochtenen Ordnungsverfügung beigefügten \nLageplan ergibt, aufgegeben hat, macht die Ordnungsverfügung nicht fehlerhaft. Die \nAufschüttung nebst Absicherung stellt - wie dargelegt - eine einheitliche bauliche Anlage dar. \nIst diese - wie hier - materiell rechtswidrig, kann die Behörde regelmäßig ihre gesamte \nBeseitigung verlangen; es ist Sache des Bauherren, ggf. einen Rückbau auf einen seinen \nVorstellungen entsprechenden Zustand, der allerdings rechtmäßig sein muss, im Wege des \nAustauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG - fristgerecht - anzubieten.\n\n13\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 \n\n14\n\n- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209.\n\n15\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung zukommt. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht etwa deshalb \nverfahrensfehlerhaft vorgegangen, weil es die Eigentümerin des nördlichen \nNachbargrundstücks nicht beigeladen hat, denn die strittige Ordnungsverfügung ist \nunabhängig von der Haltung der Nachbarn zu der strittigen Aufschüttung schon wegen des \nobjektiven Rechtsverstoßes gerechtfertigt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 GKG a.F..\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/7-a-1408-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/7-a-1408-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281943","retrieved":"2026-07-09 02:56:36.433349+00:00"}}