{"status":"available","doknr":"OLD281942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0222.6A4762.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"6 A 4762/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem beklagten Land geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht (unter Abweisung der \nweitergehenden Klage) das beklagte Land zu Recht verpflichtet hat, über den Antrag \nder Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n7\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin legte im Jahre 0000 in Baden-\nWürttemberg die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes \nan Gymnasien ab. Das beklagte Land hat ihr die Befähigung für die Lehrämter für die \nSekundarstufen I und II zuerkannt. Seit dem 00.00.0000 steht sie als Lehrerin in \neinem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten \nLandes. Ihren Antrag auf Verbeamtung lehnte die Bezirksregierung E. mit der \nBegründung ab: Die Klägerin habe die für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Ihre Einstellung \nin den öffentlichen Schuldienst habe sich nicht wegen der Geburt eines Kindes oder \nder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert. Somit komme \nihr die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 der Laufbahnverordnung (LVO) \nnicht zugute. Von der Beantragung der ministeriellen Zulassung einer Ausnahme von \ndem Höchstalter gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sei wegen der \nAussichtslosigkeit eines dahingehenden Antrags abgesehen worden.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner angefochtenen Entscheidung \nausgeführt: Das beklagte Land dürfe eine Verbeamtung der Klägerin nicht deshalb \nablehnen, weil sie bei ihrer Einstellung zum 1. August 1998 laufbahnrechtlich \n\"überaltert\" gewesen sei. Ihr Verbeamtungsgesuch sei seinerzeit, was gemäß § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO berücksichtigungsfähig sei, berechtigt gewesen. Sie habe \nzwar zum Zeitpunkt der Einstellung die Höchstaltersgrenze um rund drei Jahre und \nneun Monate überschritten. Das sei jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nunschädlich. Wegen der Geburt und der Betreuung ihrer drei Kinder habe sich ihre \nEinstellung um mehr als diesen Zeitraum verzögert. Über die Zeiten des \nMutterschutzes und des Erziehungsurlaubs hinaus könne sie \nKinderbetreuungszeiten vom 00.00.0000 (dem Ende des Erziehungsurlaubs nach \nder Geburt ihrer Zwillinge am 00.00.0000) bis zum 00.00.0000 (dem Zeitpunkt \nihrer zunächst befristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst) geltend \nmachen. Daran ändere nichts der Umstand, dass sie - wie schon seit der Ablegung \nder Zweiten Staatsprüfung - während dieses Zeitraums für die Firma \"3 M\" gearbeitet \nhabe. Sie habe sich auch während dieser Zeit überwiegend der Kinderbetreuung \ngewidmet. In der Firma habe sie teils nur zwei bzw. drei bis dreieinhalb Stunden \ntäglich vormittags gearbeitet und jederzeit die Arbeitsstelle verlassen können, falls \nder Zustand ihres seit seiner Geburt am 00.00.0000 behinderten Sohnes es \nerfordert habe. Es komme hinzu, dass ihr Weg zur Arbeit sehr kurz gewesen sei und \ndiese keine Zeit für Vor- und Nachbearbeitung erfordert habe. Insbesondere der mit \nder Behinderung des Kindes verbundene Betreuungsaufwand habe seit dessen \nGeburt bis zum Jahre 0000, bis zur Aufnahme in ein \"N. -Kinderhaus\", einen \nEintritt der Klägerin in den Schuldienst ausgeschlossen. Ohne die sich hiernach \nergebende Zeit der Verzögerung von fünf Jahren und vier Monaten hätte die Klägerin \nsich vor Vollendung des 35. Lebensjahres um eine Einstellung in den Schuldienst \nbewerben können. Ihre Fächerkombination sei insoweit durchgehend \neinstellungsrelevant gewesen. Zwar lasse sich nicht mehr aufklären, ob sie in den \nJahren 0000 bis 0000 nach ihrem Rangplatz auf eine Bewerbung hin eingestellt \nworden wäre. Das gehe jedoch zu Lasten des beklagten Landes, welches die \nentsprechenden Unterlagen vernichtet habe. Auch sei nicht mehr aufzuklären, ob der \nursächliche Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Verzögerung der \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst dadurch unterbrochen worden sei, dass \ndie Klägerin sich nach der Beendigung des auf die Geburt ihres ersten Kindes \n(00.00.0000) folgenden Erziehungsurlaubs und bis zur Geburt der Zwillinge am \n00.00.0000 nicht um Einstellung in den Schuldienst beworben, sondern nach wie vor \nfür \"3 M\" gearbeitet habe. Das gehe aus den genannten Gründen ebenfalls zu Lasten \ndes beklagten Landes. \n\n9\n\nDas beklagte Land macht geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung \nder Kinder durch die Klägerin ursächlich dafür gewesen sei, dass sie bei ihrer \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst zum 00.00.0000 älter als 35 Jahre \ngewesen sei. Dafür sei Voraussetzung, dass sie sich zumindest überwiegend der \nKinderbetreuung gewidmet habe. Bei einer Halbtagsstelle, wie sie die Klägerin in der \nZeit vom 00.00.0000 (nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wegen der Geburt \nder Zwillinge) bis zum 00.00.0000 (Beendigung der Tätigkeit für die Firma \"3 M\" \nund Beginn der befristeten Beschäftigung als Aushilfslehrerin) inne gehabt habe, sei \ndas jedoch zu verneinen. Das ergebe sich aus den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Januar 1996 - 2 C 41.94 - und vom \n18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - sowie aus einer Entscheidung des OVG NRW vom 6. \nOktober 1997 - 6 A 1231/96 -. Die hiernach verbleibende Zeit einer Verzögerung der \nEinstellung in den Schuldienst wegen Kinderbetreuung reiche für einen Ausgleich \ndes Umfangs der Überschreitung des Höchstalters von 35 Jahren nicht aus. Hinzu \nkomme, dass die Klägerin laut ihren Angaben in der Klageschrift vom \n 00.00.0000 19 Wochenstunden, also sogar mehr als die Hälfte der für \nVollzeitbeschäftigte geltenden 37,5 Wochenstunden, bei der Firma \"3 M\" gearbeitet \nhabe. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu ihrem späteren Vorbringen, sie \nhabe täglich nur zwei bzw. drei bis dreieinhalb Stunden in der Firma gearbeitet. Das \nergebe schon rein rechnerisch keine Halbtagsbeschäftigung. Außerdem gebe sich \nkein Arbeitgeber bei einer Halbtagstätigkeit regelmäßig mit einer diese zeitlich \nunterschreitenden Arbeitsleistung zufrieden. Das Verwaltungsgericht habe somit \ndieses Vorbringen der Klägerin nicht als richtig zugrunde legen dürfen, sondern habe \nder Diskrepanz nachgehen müssen. Zudem stelle der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO nicht auf einen unterschiedlichen Betreuungsaufwand für behinderte und \nnicht behinderte Kinder ab. Im Übrigen wäre im öffentlichen Schuldienst zumindest \ndie gleiche Rücksicht auf die Belange der Klägerin als Mutter von drei Kindern \ngenommen worden.\n\n10\n\nDamit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben, nicht dargelegt worden. Die \nArgumentation des beklagten Landes beschränkt sich darauf, die Geburt und die \nBetreuung der Kinder sei nicht als ursächlich für die Überschreitung der für eine \nVerbeamtung geltenden Höchstaltersgrenze anzusehen, weil die deshalb \neingetretene Verzögerung der Einstellung geringer sei als der Zeitraum, um den die \nKlägerin bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze überschritten habe. Die Klägerin \nhabe sich nach der Beendigung des Erziehungsurlaubs zum 00.00.0000 nicht \nmehr überwiegend der Betreuung ihrer Kinder gewidmet. Dieses Argument verhilft \ndem Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \nzum Erfolg.\n\n11\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf, wenn sich die Einstellung oder Übernahme \nwegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines \nKindes unter 18 Jahren verzögert hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der \nVerzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, \nüberschritten werden. Demgemäß darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung \nhinausgeschoben werden, nämlich insoweit, als der wesentliche \nVerursachungsbeitrag der Kinderbetreuung nicht durch einen anderen \nVerursachungsbeitrag, z.B. durch eine nicht mehr durch die Betreuung des Kindes \ngerechtfertigte Ablehnung eines Einstellungsangebots, verdrängt wird.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C \n21.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, 32; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A \n3377/93 -, ZBR 1995, 113, sowie Beschluss vom 10. \nSeptember 2004 - 6 A 3610/02 -. \n\n13\n\nNach diesen Maßgaben bietet das Vorbringen des Beklagten keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die \nUrsächlichkeit der Kinderbetreuung für die unbefristete Einstellung der Klägerin erst \nfast vier Jahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres hätte verneinen müssen. Die \nGeburt und die Betreuung ihrer Zwillinge waren ursächlich dafür, dass sie sich nicht \nnoch vor der Vollendung des 35. Lebensjahres am 00.00.0000 um Einstellung \nzum Schuljahresbeginn 0000/00 (00.00.0000) bewerben konnte: Die Zwillinge \nwurden am 00.00.0000 geboren, und der Erziehungsurlaub dauerte bis zum \n 00.00.0000. Danach arbeitete die Klägerin allerdings wieder für die Firma \"3 M\". \nDiese Tätigkeit schloss jedoch (bezogen auf die vor Vollendung des 35. \nLebensjahres noch mögliche Einstellung zum Schuljahresbeginn 0000/00) nicht aus, \ndass sie sich überwiegend der Betreuung ihrer Kinder widmete. \n\n14\n\nNach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nwurde sie in der Zeit vom 00.00. bis 00.00. 0000, also noch während des Schuljahres \n0000/00, als Sekretärin angelernt und arbeitete täglich jeweils etwa zwei Stunden. \ndamit verblieb ihr die für eine überwiegende Kinderbetreuung notwendige Zeit.\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom \n18. Januar 1996 - 2 C 41.94 -, ZBR 1996, 261, und \nvom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419; OVG \nNRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -. \n\n15\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Angaben der \nKlägerin zu ihrer täglichen Arbeitszeit während dieser zwei Monate zutreffen. Soweit \nder Beklagte bemängelt, die von ihr angegebene Arbeitszeit von täglich zwei bzw. \ndrei bis dreieinhalb Stunden liege unter dem Umfang einer Halbtagstätigkeit und sei \nsomit nicht glaubhaft, berührt dies die Monate 00. und 00.0000 nicht. Insoweit hat die \nFirma \"3 M\" in dem Arbeitszeugnis vom 00.0000 (im Unterschied zur Zeit danach, auf \ndie sich die Angaben der Klägerin beziehen, sie habe täglich drei bis dreieinhalb \nStunden in der Firma gearbeitet) keine Halbtagstätigkeit, sondern lediglich eine \n\"Aushilfstätigkeit als Sekretärin...\" bescheinigt.\n\n16\n\nZwar steht nicht fest, dass die Klägerin bei einer Bewerbung zum \nSchuljahresbeginn 0000/00 auch eingestellt worden wäre (vgl. zu dem \nAuswahlverfahren den Runderlass des Kultusministeriums \"Lehrereinstellung zum \n8.8.1994\" vom 25. November 1993, GABl. NW. I 1993, 253). Das ist jedoch nicht \nmehr zu klären. Wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verwaltungsstreitverfahren \nbekannt ist, sind Unterlagen über zeitlich derart weit zurückliegende \nEinstellungsverfahren bei dem beklagten Land nicht mehr vorhanden. Auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts hierzu, denen das beklagte Land nicht \nentgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Bei der Unerweislichkeit eines von der \nKlägerin zu vertretenden, die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die Verzögerung \nder Einstellung beseitigenden Umstandes geht es um eine rechtsvernichtende \nTatsache. Insoweit trägt das beklagte Land die Beweislast. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C \n13.99 -, ZBR 2000, 305 = Recht im Amt 2000, 286 = \nDVBl. 2000, 1129 = Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2000, 297; OVG NRW, Urteil vom \n28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -.\n\n18\n\nHiernach bedarf nicht der Entscheidung, ob die Klägerin - wovon das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist - sich auch in der Folgezeit bis zu ihrer \nEinstellung als Aushilfslehrerin zum 00.00.0000 überwiegend der Betreuung ihrer \nKinder widmete. Ein anderer - von ihr zu vertretender - Verursachungsbeitrag als die \nKinderbetreuung dafür, dass ihre Einstellung erst zum 00.00.0000 unbefristet \nerfolgte, ist dem Zulassungsantrag des beklagten Landes nicht zu entnehmen. Die \nKlägerin hat sich zwar erstmals im Januar 0000, also über zwei Jahre nach der \nVollendung des 35. Lebensjahres, um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst \nbeworben. Jedoch bietet das Vorbringen des Beklagten keinen Hinweis darauf, dass \nsie, falls sie sich schon zu den auf das Schuljahr 0000/00 folgenden \nEinstellungsterminen beworben hätte, früher als ab dem 00.00.0000 unbefristet \neingestellt worden wäre. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass \neine auf das Einstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 0000/00 folgende, vor \nihrer Bewerbung vom 00.00.0000 liegende Bewerbung Erfolg gehabt hätte. Das \ngilt unabhängig davon, dass diese erstmalige Bewerbung zunächst nur zu einer \nbefristeten Einstellung als Aushilfslehrerin führte und somit bezogen auf eine (für \neine Verbeamtung ohnehin erforderliche) unbefristete Einstellung nicht sofort zum \nErfolg führte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass noch aufgeklärt werden könnte, ob \neine vorangehende Bewerbung erfolgreich gewesen wäre. Nach den obigen \nAusführungen ist auch auszuschließen, dass hierüber noch Unterlagen bei dem \nbeklagten Land vorhanden sind. Das geht ebenfalls zu dessen Lasten. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 \n- 6 A 510/01 -. \n\n20\n\nSchließlich ist nicht erkennbar, dass der Klägerin die Ausnahmevorschrift des § \n84 Abs. 1 Satz 2 LVO bezüglich einer Einstellung noch nach Vollendung des 35. \nLebensjahres zugute gekommen wäre. Insoweit ist u. a. Voraussetzung, dass der \nBewerber an dem Tage, an dem er den Einstellungsantrag gestellt hat, die \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten hatte. Die in diesem Zusammenhang \nrelevanten Einstellungserlasse vom 26. Oktober 1994, GABl. NW. I 1994, 267, und \nvom 28. November 1994, GABl. NW. I 1994, 291, betreffend die Einstellungstermine \n 00.00.0000 und 00.00.0000, ergingen jedoch erst, nachdem die Klägerin das \n35. Lebensjahr vollendet hatte.\n\n21\n\nDas beklagte Land hat auch eine Divergenz des Urteils des Verwaltungsgerichts \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu den von ihm insoweit in Bezug \ngenommenen Urteilen des BVerwG vom 18. Januar 1996 - 2 C 41.94 -, a.a.O., und \nvom 18. Juni 1996 - 2 C 6.98 -, a.a.O., sowie zu dem Beschluss des Senats vom 6. \nOktober 1997 - 6 A 1231/96 - nicht dargelegt. In dem Zulassungsantrag wird kein \nabstrakter Rechtssatz genannt, den das Verwaltungsgericht dem ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtssatz entgegengestellt hat, dass Zeiten einer \nKinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO solche \nsind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder \nBerufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Einen \ndavon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht auch nicht \naufgestellt. Das beklagte Land macht in Übereinstimmung damit lediglich geltend, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts genüge im konkreten Einzelfall der ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Das reicht nicht aus.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 3, § 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ \n72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/6-a-4762-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/6-a-4762-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281942","retrieved":"2026-07-09 02:56:36.343387+00:00"}}