{"status":"available","doknr":"OLD281946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0222.15A130.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"15 A 130/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie klagende Gemeinde, die dem Kreis P. angehört, wendet sich gegen die \nErhebung der Kreisumlage für das Jahr 2002.\n\n3\n\nMit Haushaltssatzung vom 17. Dezember 2001 setzte der Kreistag des Kreises \nP. die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2002 auf 29,28 % der Umlagegrundlage \nund für die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine ausschließliche \nBelastung vom 11,20 % der Umlagegrundlagen - für diese mithin insgesamt \n40,48 % - fest. Bei der Ermittlung seines Finanzbedarfs stellte er auf der \nAusgabenseite u.a. einen Förderungszuschuss in Höhe von 421.700,-- EUR an den \nKreisverkehrsverband T. e.V. (KVS) ein (Haushaltsplan Seite 169, \nHaushaltsstelle 1 790 7181 9). Ferner berücksichtigte er auf der Ausgabenseite eine \nZuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt in Höhe von \ninsgesamt 8.589.000,-- EUR (Haushaltsplan Seite 185, Haushaltsstelle 1 915 8600 \n0). Nach den Erläuterungen zu dieser Haushaltsstelle (Haushaltsplan Seite 186) \nwurden hierbei Aufwendungen für die ordentliche Tilgung in Höhe von insgesamt \n2.185.000,-- EUR veranschlagt. Davon dienten etwa 1.448.000,-- EUR (= 66,3 % der \nGesamttilgungssumme) der Tilgung sog. rentierlicher Schulden. Die Hälfte dieses auf \ndie Tilgung rentierlicher Schulden entfallenden Betrags, nämlich 724.000,-- EUR, zog \nder Kreis P. von der Gesamttilgungssumme ab, sodass letztlich ein Betrag für die \nordentliche Tilgung in Höhe von 1.461.000,-- EUR verblieb. Daneben wurde eine \nzusätzliche Zuführung in Höhe von insgesamt 7.128.000,-- EUR veranschlagt. Diese \nsetzte sich zusammen aus Zinsen aus Sonderrücklagen in Höhe von 462.000,-\n- EUR, kalkulatorischen Rückstellungen in Höhe von 1.370.000,-- EUR sowie \nAbschreibungen in Höhe von 5.296.000,-- EUR für die Unterabschnitte 160 und 720 \ndes Haushaltsplans (Rettungsdienst und Abfallentsorgung, vgl. Haushaltsstellen 1 \n160 6800 1 und 1 720 6800 6, Haushaltsplan Seite 54 und 164).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2002 erhob der Beklagte von der Klägerin unter \nZugrundelegung des Umlagesatzes von 40,48 % eine Kreisumlage in Höhe von \n5.984.026,-- EUR.\n\n5\n\nZur Begründung ihres hiergegen am 5. März 1992 eingelegten Widerspruchs \nführte die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus. Der angenommene Finanzbedarf \ndes Kreises sei hinsichtlich der Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum \nVermögenshaushalt sowie hinsichtlich der Förderungszuschüsse an den KVS \nüberhöht. Hinsichtlich der Zuführung zum Vermögenshaushalt habe sie - wie andere \nKommunen auch - bereits im Vorfeld der Haushaltssatzung auf eine Beschränkung \ndes vorgesehenen Zuführungsbetrags von seinerzeit noch 9.313.000,-- EUR auf den \nrechtlich notwendigen Pflichtbetrag in Höhe der ordentlichen Tilgung von 2.185.000,-\n- EUR hingewirkt. Wenn jetzt im Zuführungsbetrag zusätzlich zu den veranschlagten \nAbschreibungen noch ein Tilgungsanteil für rentierliche Schulden in Höhe von \n724.000,-- EUR enthalten sei, so stelle dies eine unzulässige Doppelfinanzierung \ndar. Hinsichtlich der Förderungszuschüsse zum KVS habe sich der Ansatz \ngegenüber der ursprünglichen Planung mehr als verdoppelt. Dieser Mehrbetrag sei \nim Wesentlichen durch die Änderung der Beitragsordnung des KVS bedingt, nach \nder nach dem Austritt der Stadt B. aus dem KVS das bisher vom Kreis und den \nKommunen je zur Hälfte getragene Beitragsauskommen nunmehr komplett über die \nKreisumlage refinanziert werde. Dies sei unzulässig. Kreise könnten nicht autonom \nihre Aufgaben ausweiten und sich diese Ausweitung auch noch über die Kreisumlage \nvon den Gemeinden bezahlen lassen. Die von ihr - der Klägerin - zu tragende \nKreisumlage sei deshalb um 128.609,-- EUR zu reduzieren.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Im dem Erlass \nder Haushaltssatzung vorausgegangenen Anhörungsverfahren hätten alle Städte \nund Gemeinden in ihren Stellungnahmen u.a. die Höhe der Zuführung zum \nVermögenshaushalt thematisiert und um Überprüfung gebeten. Im Ergebnis habe \ndies dazu geführt, dass der ursprüngliche Zuführungsbetrag zum \nVermögenshaushalt um 724.000,-- EUR reduziert worden sei. Dieser Betrag \nentspreche 50 % des Anteils der Tilgung, die auf rentierliche Schulden, d.h. auf \nFinanzierungsmittel für Investitionen der kostenrechnenden Einrichtungen, entfalle. \n§ 22 der Gemeindehaushaltsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO) \nnormiere nur eine Mindestzuführung zum Vermögenshaushalt, begrenze sie jedoch \nnicht nach oben. Hiernach sollten über die Pflicht- und Sollzuführung - betreffend die \nordentliche Tilgung und die Abschreibungen - hinaus Mittel für die Finanzierung des \nVermögenshaushaltes erwirtschaftet werden. Hiermit werde die grundsätzliche Pflicht \nnormiert, dem Vermögenshaushalt Mittel für Investitionen zuzuführen, sodass eine \nangemessene Selbstfinanzierungsquote gesichert sei. Ob die Zuführung an den \nVermögenshaushalt so hoch bemessen werden könne, dass eine solche \nSelbstfinanzierungsquote ermöglicht werden könne, hänge von der Leistungskraft \nder Kreise und den Möglichkeiten ab, die Einnahmequellen ohne Gefährdung der \nLeistungskraft der Abgabepflichtigen bzw. der Kommunen auszuschöpfen. Auf die \nLeistungskraft der kreisangehörigen Kommunen habe der Kreistag insoweit \nRücksicht genommen, als der ursprünglich geplante Zuführungsbetrag um 724.000,--\n EUR reduziert worden sei. Der verbliebene Finanzierungsbetrag für den \nVermögenshaushalt in Höhe von 6.757.000,-- EUR ermögliche zum Einen die \nFinanzierung der ordentlichen Tilgung von 2.185.000,-- EUR zum Anderen eine \naußerordentliche Tilgung in Höhe von 2.698.000,-- EUR und schließlich die direkte \nVermeidung von neuen Schulden in Höhe von 1.874.000,-- EUR. Nach einer \nEntscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 1985 gehörten auch \nMittel zur Minderung einer bestehenden hohen Verschuldung zum Finanzbedarf des \nKreises mit der Folge, dass sich die künftig entsprechend höheren \nVermögenserträgnisse umlagemindernd auswirkten. Nach dieser Entscheidung sei \nes nicht zu beanstanden, dass Mehreinnahmen für eine höhere Zuführung zum \nVermögenshaushalt und nicht zur Reduzierung der Kreisumlage verwendet würden. \nDiese Entscheidung unterliege der Gestaltungsfreiheit des Kreistags, zumal der Kreis \nmit der höheren Zuführung nicht einen nicht bestehenden Finanzbedarf zu Lasten \nder Kreisumlage gedeckt habe. Die Förderungszuschüsse für den KVS seien nicht zu \nbeanstanden, da es sich bei der Fremdenverkehrsförderung durch den KVS um eine \nAufgabe des Kreises handele. \n\n7\n\nIm Übrigen würde sich der Kreisumlagesatz auch bei einer Nichtberücksichtigung \nder beanstandeten Positionen um weniger als 1 % reduzieren. Da bei einem \nkomplexen Werk wie einem Haushaltsplan jedoch Fehler nicht immer zu vermeiden \nseien, könne bei derart geringen Auswirkungen nicht die Nichtigkeit der \nHaushaltssatzung mit all ihren Konsequenzen angenommen werden (sog. \nBagatellgrenze).\n\n8\n\nZur Begründung ihrer am 6. September 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin \nergänzend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Beklagten stünden eigene \nZuständigkeiten im Bereich des Tourismus nicht zu, was bereits daraus folge, dass in \ndessen Verwaltung niemand mit Tourismusaufgaben beschäftigt sei. \nTourismusförderung sei vielmehr ausschließlich Angelegenheit der Kommunen. Die \nZuschüsse für den KVS hätten daher bei der Kreisumlage nicht berücksichtigt \nwerden dürfen. Gleiches gelte für der Tilgungsanteil von 724.000,-- EUR für \nrentierliche Schulden. Da es sich bei den rentierlichen Schulden fast ausschließlich \num die Aufwendungen für die Kreismülldeponie handele, die nach Darstellung des \nBeklagten aber 2005 endgültig geschlossen werden solle, bedürfe es neben der \nZuführung entsprechender Abschreibungen nicht noch der Zuführung für \nKredittilgungsaufwendungen, da damit gleiche Aufwendungen zweimal finanziert \nwürden. Für einen entsprechenden Finanzbedarf des Kreises könne auch nicht die \nNotwendigkeit angeführt werden, dem Kreis Mittel für die Selbstfinanzierung des \nVermögenshaushaltes zur Verfügung zu stellen. Sonst sei es den Kreisen nämlich \nmit diesem Argument möglich, jeden über die Pflichtzuführung hinausgehenden \nBetrag zu begründen. Eine hinreichende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der \nkreisangehörigen Kommunen könne lediglich bei einer Reduzierung des \nTilgungsanteils für rentierliche Schulden auf Null angenommen werden. \nBezeichnenderweise sehe der Haushaltsentwurf 2003 einen entsprechenden \nZuführungsanteil nicht mehr vor. Ob ein zusätzlicher Finanzierungsbeitrag für den \nVermögenshaushalt von 6.757.000,-- EUR für die vom Beklagten benannten \nFinanzierungszwecke die Leistungskraft der Kommunen noch hinreichend \nberücksichtige, sei zweifelhaft.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. Februar \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 31. Juli 2002 aufzuheben, soweit eine über den \nBetrag von 5.855.417,-- EUR hinausgehende \nKreisumlage festgesetzt worden ist. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat sein bisheriges Vorbringen vertieft.\n\n14\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Ergänzend trägt sie vor: \nSoweit nach der Gemeindehaushaltsverordnung über die Pflicht- und Sollzuführung \nzum Vermögenshaushalt hinaus Mittel für die Finanzierung des Vermögenshaushalts \nerwirtschaftet werden sollten, beziehe sie sich das nicht auf zu Beginn des \nHaushaltsjahres getätigte planmäßige Veranlagungen in Form von Zuführungen vom \nVerwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und gemäß \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vortrags entgegen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenene Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen.\n\n23\n\nDer angefochtene Umlagebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Umlageerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 KrO NRW (KrO) \nin Verbindung mit § 38 GFG 2002. Hiernach ist, soweit die sonstigen Einnahmen \neines Kreises den Finanzbedarf nicht decken, eine Umlage nach den hierfür \ngeltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben. Der \ninsoweit vom Beklagten zu Grunde gelegte ungedeckte Finanzbedarf des Kreises ist \nentgegen der Ansicht der Klägerin weder um die Förderzuschüsse zum KVS in Höhe \nvon 422.000,-- EUR noch um die angegriffene Zuführung zum Vermögenshaushalt in \nHöhe von 724.000,-- EUR zu vermindern.\n\n25\n\nNach § 56 Abs. 1 KrO ist die zulässige Höhe der - für jedes Haushaltsjahr neu \nfestzusetzenden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 KrO) - Umlage vom durch sonstige Einnahmen \nnicht gedeckten Finanzbedarf des Kreises abhängig. Die Kreisumlage ist damit ein \nwesentliches Instrument zur Erfüllung der gemäß § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. § 75 Abs. 3 \nGO bestehenden Pflicht des Kreises zum Haushaltsausgleich. Mit der Kreisumlage \nsoll, ohne dass eine Zurechnung zu bestimmten Aufgaben erfolgt, also ohne \nBerücksichtigung des Gesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung und insofern \nsteuerähnlich, der anderweitig nicht abgedeckte Finanzbedarf des Kreises von den \nMitgliedskörperschaften nach ihrer finanziellen Leistungskraft befriedigt werden.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. August 1996 \n- 15 A 4171/93 -, NVwZ-RR 1997, 251, und vom \n5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, NWVBl. 1996, 376 f.; \nSchneider, Rechtsfragen der Umlagefinanzierung der \nKreise, NWVBl. 2003, 121, 122 f. \n\n27\n\nWeil § 56 KrO davon ausgeht, dass die Kreisumlage zu Beginn des \nHaushaltsjahres festgesetzt wird, erfordert die Ermittlung des anderweitig nicht \ngedeckten Finanzbedarfs des Kreises eine Prognose. Hierbei errechnet sich der \nanderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf aus der Differenz zwischen den im \nHaushaltsjahr zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen. Bei dieser Prognose ist \nauf den für das jeweilige Haushaltsjahr durch Haushaltssatzung festgesetzten \nHaushaltsplan abzustellen, aus dem sich nach § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. § 77 Abs. 2 \nSatz 1 Nr.1 GO der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr \nergibt. Denn es ist im Regelfall davon auszugehen, dass die im Haushaltsplan \nveranschlagten Einnahmen auch tatsächlich erzielt und die dort vorgesehenen \nAusgaben auch tatsächlich getätigt werden (vgl. § 7 Abs. 1 GemHVO). Allein auf \ndiese Prognose der zukünftigen tatsächlichen Einnahme- und Ausgabeentwicklung \nkommt es an, um den Haushaltsausgleich durch die Kreisumlage sicherstellen zu \nkönnen. Daraus folgt zugleich, dass der Haushaltsplan als grundsätzlich \nmaßgebliche Grundlage der Prognose durch andere Erkenntnisse nur insoweit \nverdrängt wird, als sich aus ihnen eine andere als die im Haushaltsplan \nzugrundegelegte Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Kreises zuverlässig \nergibt. Der von gemeindlicher Seite im Einzelfall erhobenen Kritik, im Haushaltsplan \nvorgesehene Ausgabeposten dienten nicht der Erfüllung von Aufgaben des Kreises, \nkommt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Bedeutung zu. Denn die \netwaige Rechtswidrigkeit des Ausgabeverhaltens als solche sagt nichts darüber aus, \nob die im Haushaltsplan vorgesehene Ausgabe tatsächlich erfolgt. Daher kann einem \nUmlagebescheid grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, mit der Abgabe \nwerde ein unzulässiger Aufwand bestritten.\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 -15 A \n4171/93 -, NVwZ 1997, 251.Vgl. ebenso zur gleich \ngelagerten Konstellation bei Beitragsbescheiden von \nöffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaften \nBVerwG, Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 6.86 -, \nBuchholz 430.1 Nr. 15. Vgl. zur Bedeutung von \nEinwendungen gegen die Steuerverwendung für die \nRechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, BVerfG, \nBeschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, \nNJW 1993, 455, 456; BFH, Urteil vom 6. Dezember \n1991 - III R 81/89 -, BFHE 166, 315, 317 f.; allgemein \nzur Kritik von Versuchen, gegen die steuerliche \nLastenverursachung mittelbar durch den Angriff \ngegen die steuerliche Lastenverteilung vorzugehen, \nPapier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, \nLoseblattsammlung (Stand: Februar 2004), Art. 14 \nRdnr. 179 f.; anders hingegen die Rechtslage bei \ngegenleistungsbezogenen Abgaben nach dem \nGrundsatz der Erforderlichkeit, vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, S. 8 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 13. Dezember 1990 \n- 2 A 2098/89 -, NVwZ 1991, 1111.\n\n29\n\nDie zulässige Höhe der Umlage ist somit nach der Vorgabe des § 56 Abs. 1 KrO \nim Grundsatz nicht vom rechtlich korrekten Einnahme- und Ausgabeverhalten des \nKreises abhängig. \n\n30\n\nSiehe zu anderen landesrechtlichen Regelungen: \nBayVGH, Urteil vom 4. November 1992 - 4 B 90.718 \n-, BayVBl. 1993, 112 ff.; Beschluss vom 14. Januar \n2000 - 4 ZB 99.3361 -, BayVBl. 2000, 728 f.; Nds. \nOVG, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, \nDVBl. 1999, 842 ff. Vgl. zur Bedeutung des korrekten \nEinnahme- und Ausgabeverhaltens bei der \nAnfechtung der Haushaltssatzung: Hess. VGH, Urteil \nvom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl. 1999, \n840 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Dezember 1998 - \n7 C 1935/97 -, DVBl. 1999, 846 ff.; OVG Saarland, \nUrteil vom 29. August 2001 - 9 R 2/00 -, AS RP 29, \n255, 269. \n\n31\n\nDieses Verständnis des § 56 Abs. 1 KrO wird durch eine Analyse der Folgen \nbestätigt, die einträten, wenn ein rechtswidriges Einnahme- oder Ausgabeverhalten \ndes Kreises Einfluss auf die zulässige Höhe der Kreisumlage hätte. Wäre im Rahmen \ndes § 56 Abs. 1 KrO der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf des Kreises etwa \num rechtswidrige Ausgabepositionen zu kürzen, ein Kreisumlagebescheid auf Klage \neiner Gemeinde in entsprechendem Umfang aufzuheben und die von der Gemeinde \nbereits gezahlte Kreisumlage anteilig zu erstatten, so würde dies eine finanzielle \nEntlastung der Gemeinden nur vorübergehend sicherstellen. In dem Haushaltsjahr, in \ndem der Kreis die Erstattung vorzunehmen hätte, würde diese nämlich zu einer \nzusätzlichen Belastung des Kreishaushalts führen, die im Wege der Kreisumlage \nwieder anteilig von den Gemeinden zu tragen wäre. Diese Folgenanalyse zeigt, dass \nein effektiver Rechtsschutz der Gemeinden im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen \nden Kreisumlagebescheid ohnehin nur eingeschränkt ermöglicht werden könnte. \nEffektiver Rechtsschutz gegen ein rechtswidriges Einnahme- oder Ausgabeverhalten \ndes Kreises ist in Nordrhein-Westfalen vielmehr auf andere Weise gewährleistet. \nRechtmäßiges Handeln sicherzustellen und ggfls. zu erzwingen, sind die Organe des \nKreises und die Aufsichtsbehörden schon von Amts wegen berufen. Abgesehen \ndavon steht den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Unterlassung \nzu, wenn ein Kreis auf Kosten der Gemeinden rechtswidrig Aufgaben wahrnimmt. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 \n- 15 A 4171/93 -, NVwZ-RR 1997, 251. Zum ähnlich \ngerichteten grundrechtlichen Anspruch eines \nMitglieds eines öffentlich-rechtlichen \nZwangsverbandes BVerwG, Urteil vom \n24. September 1981 - 5 C 53.79 -, BVerwG, 64, 115, \n117; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 1994 \n- 25 B 1507/94 -, NWVBl. 1995, 134, 136; Beschluss \nvom 29. September 1992 - 15 B 3652/92 -, \nNWVBl. 1993, 63. \n\n33\n\nDieser Anspruch folgt aus der durch die Regelungen der Kreisordnung \nausgeformten Rechtsstellung der Gemeinde im Verhältnis zu dem Kreis, dem sie \nangehört. Die Aufgaben der Gemeinden und Kreise, die nach Art. 28 Abs. 2 GG \njeweils Träger eines Selbstverwaltungsrechtes sind, sind in vielfältiger Weise \naufeinander bezogen und miteinander verflochten. Das Verhältnis von Kreis und \nGemeinde wird nicht durch eine hierarchische Stufung, sondern durch die Verfolgung \ngleichgerichteter Interessen im Wege des Ausgleichs und der Ergänzung geprägt. \nDies verdeutlicht § 1 Abs. 1 KrO durch die zusammenfassende Beschreibung der \nKreisaufgaben, wonach die Kreise ihr Gebiet u.a. zum Besten der kreisangehörigen \nGemeinden verwalten. Damit statuiert die Kreisordnung den Grundsatz des \ngemeindefreundlichen Verhaltens.\n\n34\n\nVgl. Wansleben, in: Kirchhof/Wansleben/Becker/ \nPlückhahn, Kreisordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Dezember 2004, § 2 Anm. 4.1 \nm.w.N. Vgl. hierzu auch - im Verhältnis Gemeinde-\nStaat: OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 1964 - III A \n1151/61 -, OVGE 19, 192, 199.\n\n35\n\nDieser Verpflichtung des Kreises korrespondiert die Verpflichtung der Gemeinde, \nsich nach § 56 KrO über die Kreisumlage an der Finanzierung der Kreisaufgaben zu \nbeteiligen. Dieses ausbalancierte und auf ein wechselseitiges Geben und Nehmen \nangelegte Gefüge wird gestört, wenn die Gemeinden über die Kreisumlage zur \nFinanzierung von Aufgaben herangezogen werden, für die der Kreis nicht zuständig \nist. Ein derartiges Verhalten des Kreises verstößt nicht nur gegen die objektive \nRechtsordnung. Die durch die Regelungen der Kreisordnung vorgegebene \nAusgewogenheit des Verhältnis zwischen Kreis und Gemeinde erfordert es vielmehr, \ndass die Gemeinden sich gegen rechtswidrige Kreistätigkeiten auf Kosten der \nGemeinden effektiv schützen können. Weil der Einwand rechtswidriger \nAufgabenwahrnehmung auf Grund der Bestimmung des § 56 Abs. 1 KrO gegenüber \ndem Umlagebescheid nicht erhoben werden kann, begründet die Kreisordnung einen \nAbwehranspruch unmittelbar gegen die rechtswidrige Aufgabenwahrnehmung als \nsolche. Dieser Abwehranspruch kann prozessual im Wege der Leistungsklage als \nUnterlassungsanspruch oder - falls die rechtswidrige Aufgabenerfüllung nicht mehr \nzu verhindern ist und ein Feststellungsinteresse etwa auf Grund von \nWiederholungsgefahr besteht - im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht \nwerden. Ist der Kreis auf Grund eines Unterlassungstitels verpflichtet, die \nAufgabenerfüllung zu unterlassen, so ist bei der im Rahmen des § 56 Abs. 1 KrO \nanzustellenden Prognose davon auszugehen, dass die für die in Rede stehende \nAufgabe im Haushaltsplan vorgesehene Ausgabe nicht erfolgen wird. \nEntsprechendes gilt bei einem Feststellungsausspruch für gleich gelagerte Ausgaben \nin zukünftigen Haushaltsjahren.\n\n36\n\nIm Hinblick auf diese den Gemeinden eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten ist \nallerdings auch zu beachten, dass den Kreisen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ein \nrelativ weiter und von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbarer \nSpielraum zusteht. Soweit der Kreis nicht gesetzlich zur Aufgabenwahrnehmung \nverpflichtet ist, legt er den Umfang der von ihm zu erfüllenden Aufgaben auf Grund \ndes auch ihm zustehenden Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) im \nRahmen des ihm zugewiesenen Kompetenzbereichs der auf das Kreisgebiet \nbegrenzten überörtlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KrO) und unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes gemeindefreundlichen Verhaltens in eigener \nVerantwortung fest. Dabei kommt den Kreisen bei der Beantwortung der Frage, ob \nder unabweisbare gesamtstaatliche oder regionale Versorgungsstandard ihr \nausgleichendes oder ergänzendes Wirken erfordert, eine Einschätzungsprärogative \nzu, die nur begrenzt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist.\n\n37\n\nVgl. hierzu Erichsen, Kommunalrecht des Landes \nNordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1997, S. 64. \n\n38\n\nAuch soweit in diesem Zusammenhang über die Gestaltung oder Intensität der \nAufgabenwahrnehmung entschieden wird, steht den Kreisen ein \nGestaltungsspielraum zu, der maßgeblich von seiner Struktur sowie seinen \nplanerischen und politischen Entscheidungen geprägt wird. Diese \nAufgabenbestimmung ist von den kreisangehörigen Gemeinden im Grundsatz als \nrechtmäßig hinzunehmen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B \n130/96 -, NVwZ 1998, 66 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil \nvom 27. Januar 1999, - 10 L 6960/95 -, DVBl. 1999, \n842, 845.\n\n40\n\nKann nach alledem ein rechtswidriges Ausgabeverhalten des Kreises die \nRechtmäßigkeit des Kreisumlagebescheides grundsätzlich nicht in Frage stellen, so \nkommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die vom Kreis P. \ngegebenen Förderungszuschüsse an den KVS der Erfüllung von Kreis- oder von \nGemeindeaufgaben dienten.\n\n41\n\nDie Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der Zuführungen vom \nVerwaltungs- zum Vermögenshaushalt stellen die Rechtmäßigkeit des \nUmlagebescheides ebenfalls nicht in Frage. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner \nabschließenden Entscheidung des Senats, ob und ggf. inwieweit ein anderweitig \nnicht gedeckter Finanzbedarf des Kreises im Rahmen des § 56 KrO auch dann \nberücksichtigt werden darf, wenn er auf einem Verstoß gegen haushaltsrechtliche \nVorschriften beruht.\n\n42\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur \nUnbeachtlichkeit des Verstoßes gegen das Gebot \nder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der \nHaushaltsführung (§ 62 Abs. 2 GO NRW): OVG \nNRW, Urteil vom 27. August 1996, a.a.O.\n\n43\n\nDenn die Zuführung des Tilgungsanteils für rentierliche Schulden in Höhe von \n724.000 Euro zum Vermögenshaushalt verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin \nnicht gegen die haushaltsrechtliche Vorschrift des § 22 GemHVO. Diese \nBestimmung, die gemäß § 53 Abs. 1 KrO für die Haushalts- und Wirtschaftsführung \ndes Kreises entsprechend gilt, regelt im Einzelnen, wie der durch § 75 Abs.3 GO \nNRW vorgegebene Grundsatz des Haushaltsausgleichs zu verwirklichen ist. Das \nHaushaltsrecht geht zunächst davon aus, dass der Verwaltungs- und der \nVermögenshaushalt je für sich auszugleichen sind.\n\n44\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrechts Nordrhein-Westfalen, 5. \nAufl. 1997, § 75 GO Rn. 7.\n\n45\n\nZudem besteht aber ein ganzes System von Ausgleichsverrechnungen, sodass \nder Haushaltsausgleich nur in dem Zusammenwirken von Verwaltungs- und \nVermögenshaushalt (sowie der allgemeinen Rücklage nach § 20, 21 GemHVO) \ngesehen werden kann.\n\n46\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, a.a.O., § 22 \nGemHVO Rn. 1.\n\n47\n\nNach § 22 Abs. 1 Satz 1 GemHVO sind die im Verwaltungshaushalt zur Deckung \nder Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen. \nDiese Regelung bringt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass im \nVerwaltungshaushalt Überschüsse erwirtschaftet werden, die für die Erhaltung oder \nAnschaffung gemeindlichen Vermögens verwendet werden sollen. Insoweit eröffnet \nder Verordnungsgeber dem Satzungsgeber keinen Spielraum, sondern er schreibt \nihm bindend vor, wie mit Einnahmen zu verfahren ist, die zur Deckung der Ausgaben \nnicht benötigt werden. Hiernach konnte dem Vermögenshaushalt - wie im \nHaushaltsplan des Kreises für 2002 geschehen - ein Betrag in Höhe von 8.589.000 \nEuro zugeführt werden, darunter auch der von der Klägerin beanstandete Betrag in \nHöhe von 724.000,-- Euro für die Tilgung rentierlicher Schulden. Denn in dieser Höhe \nwurden die im Verwaltungshaushalt ausgewiesenen Einnahmen von insgesamt \n109.788.000,-- Euro zur Deckung der Ausgaben in Höhe von (ohne die Zuführung \nzum Vermögenshaushalt) 101.199.000,-- Euro nicht benötigt. Im Hinblick auf das im \nVermögenshaushalt geplante Ausgabevolumen und unter Berücksichtigung der \nvorgesehenen Kreditaufnahme musste der umstrittene Betrag dem \nVermögenshaushalt sogar zugeführt werden, um den gesetzlich vorgegebenen \nHaushaltsausgleich zu erreichen.\n\n48\n\nDie Höhe des nach § 22 Abs.1 Satz 1 GemHVO dem Vermögenshaushalt \nzuzuführenden Betrages wird durch die weiteren Regelungen des § 22 GemHVO \nnicht nach oben, sondern nur nach unten begrenzt. Abs. 1 Satz 2 der Regelung \nschreibt dem Satzungsgeber vor, welche Mindesthöhe die Zuführung erreichen muss \n(Muss-Zuweisung). Die danach vorgeschriebene Zuführung in Höhe der \nKreditbeschaffungskosten und der ordentlichen Tilgung von Krediten ist die \nkonsequente Folge aus der Verpflichtung der Gemeinde, Kredite nur zur \nAnschaffung von Gemeindevermögen, nicht aber zur Aufrechterhaltung der \nVerwaltung aufzunehmen (§ 85 Abs. 1 GO). Durch § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO soll \nim Grundsatz sichergestellt werden, dass kreditfinanzierte Vermögensausgaben nur \ngetätigt werden, wenn die Gemeinde sich dies auf Grund der finanziellen Lage des \nVerwaltungshaushalts auch leisten kann. § 22 Abs. 1 Satz 3 GemHVO beschreibt \nschließlich, in welcher Höhe darüber hinaus Zuführungen erfolgen sollen (Soll-\nZuführung). Diese Bestimmung verfolgt drei unterschiedliche Ziele: Soweit die \nZuführung aus dem Verwaltungshaushalt die Ansammlung von Rücklagen im \nVermögenshaushalt sicherstellen soll, wird eine Vorsorge für Zeiten engerer \nfinanzieller Spielräume angestrebt. Die Regelung, dass Mittel für die Finanzierung \ndes Vermögenshaushalts erwirtschaftet werden sollen, ist Ausdruck des Bestrebens, \ndie Investitionstätigkeit des Vermögenshaushalts nicht nur über Kredite zu \nfinanzieren. Die Klägerin versteht diese Vorgabe dahin, dass sie sich allein auf die \nBewirtschaftung der Haushaltsmittel während des Planungszeitraumes, nicht aber \nauf eine zu Beginn des Haushaltsjahres getätigte planmäßige \nHaushaltsveranschlagung bezieht. Diese Auffassung trifft nicht zu. § 22 Abs. 1 Satz 3 \nHalbsatz 2 GemHVO dient vielmehr gerade als Vorgabe für die Haushaltsplanung mit \ndem Ziel, dem Vermögenshaushalt zur Sicherung einer angemessenen \nSelbstfinanzierungsquote Mittel für Investitionen im Wege des Haushaltsausgleichs \nzuzuführen.\n\n49\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, a.a.O., § 22 \nGemHVO Rn. 5. \n\n50\n\nDieses Verständnis ergibt sich nicht nur aus dem oben beschriebenen Zweck der \nRegelung, sondern auch aus ihrer systematischen Stellung im Rahmen der Vorschrift \ndes § 22 GemHVO über den Haushaltsausgleich. Schließlich ist die Regelung, dass \ndie Zuführung mindestens so hoch sein soll wie die aus speziellen Entgelten \ngedeckten Abschreibungen, die haushaltsrechtliche Folge der gebührenrechtlichen \nVorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG. Danach zählen zu den über \nBenutzungsgebühren abzudeckenden Kosten auch Abschreibungen als Entgelt für \nden Verbrauch des Anlagevermögens. Durch § 22 Abs. 1 Satz 3 GemHVO wird \ninsoweit sichergestellt, dass dieser der Wiederbeschaffung von Anlagen dienende \nGebührenanteil für Ausgaben im Vermögenshaushalt verwendet wird.\n\n51\n\nDie Zuführungen vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt sind dagegen nicht \nauf den Mindestbetrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und die Zuführungen nach § 22 Abs. \n1 Satz 3 Halbsatz 1 GemHVO beschränkt. Sie können (Kann-Zuweisung) darüber \ndurchaus - bis zur Grenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 GemHVO - hinausgehen. Aus § 22 \nAbs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GemHVO ergibt sich keine betragsmäßige Begrenzung \nweiterer Zuführung, sondern nur deren Zweckrichtung (Rücklagenbildung, \nInvestitionstätigkeit). Diese Zweckverfolgung versteht sich indes von selbst, weil der \nVermögenshaushalt gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 GemHVO Investitionen und die \nBildung von Rücklagen als wesentliche Ausgabepositionen umfasst.\n\n52\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, a.a.O., § 22 \nGemHVO Rn. 5.\n\n53\n\nDer Satzungsgeber verstößt deshalb nicht gegen § 22 GemHVO , wenn er - wie \nhier - eine Zuführung zum Vermögenshaushalt vorsieht, die sowohl über der durch § \n22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 vorgegebenen Mindesthöhe (2.185.000,-- Euro) \n- Kreditbeschaffungskosten und Kosten für die ordentliche Tilgung der Kredite - als \nauch über der Sollhöhe (5.296.000,-- Euro) - der Höhe der aus speziellen Entgelten \ngedeckten Abschreibungen - liegt. \n\n54\n\nErgeben sich danach aus § 22 GemHVO keine Grenzen für die erfolgte \nZuführung zum Vermögenshaushalt, so kommt es für die zulässige Höhe der \nKreisumlage auch insoweit maßgeblich auf das Ausgabe- und Einnahmeverhaltens \ndes Kreises an. Hierfür bedarf es nicht einmal einer Prognose, wenn es - wie bei der \nZuführung zum Vermögenshaushalt - allein um einen haushaltsinternen \nBuchungsvorgang geht.\n\n55\n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass die Zuführung an den Vermögenshaushalt \naus dem Verwaltungshaushalt haushaltstechnisch nach oben keiner Begrenzung \nunterliegt, da jede Zuführung aus der Einnahmeposition Kreisumlage finanziert \nwerden kann. Auch insoweit gilt aber wie oben bei der Kritik an vermeintlich \nkompetenzwidriger Aufgabenwahrnehmung, dass sich die Gemeinde nicht im \nNachhinein gegen die Kreisumlage wenden kann, wenn sie in Wirklichkeit \nvermeintlich zu hohe Zuführungen an den Vermögenshaushalt verhindern will. \nVielmehr kann sie Primärrechtsschutz gegen Ausgabenansätze oder unterlassene \nEinnahmen im Vermögenshaushalt in Anspruch nehmen, wenn sie diese für \nrechtswidrig hält. Hat ihr Begehren Erfolg, so führt dies zu einem geringeren Defizit \nim Vermögenshaushalt, und es ist damit zum Haushaltsausgleich eine geringere \nZuführung aus dem Verwaltungshaushalt erforderlich.\n\n56\n\nDie angefochtene Kreisumlage überschreitet auf Grund der Einrechnung der von \nder Klägerin beanstandeten Positionen auch nicht das verfassungsrechtlich \nzulässige Maß. Die hiernach zulässige Obergrenze würde verletzt, wenn die \nGesamtheit aller Umlagen dazu führte, dass der Klägerin nicht mehr die \nHaushaltsmittel zu Verfügung stünden, um damit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG \ndie ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung regeln zu \nkönnen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 2. August \n1984 - 3 C 40/81 -, BVerwGE 70, 34 ff. m.w.N.\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen sind bei einem streitbefangenen Betrag in Höhe von \nrund 130.000,-- Euro und einer gegenüber der Klägerin geltend gemachten \nKreisumlage in Höhe von insgesamt knapp 6.000.000,-- Euro nicht gegeben. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/15-a-130-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/15-a-130-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281946","retrieved":"2026-07-09 02:56:36.721725+00:00"}}