{"status":"available","doknr":"OLD281948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0222.12A1665.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"12 A 1665/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel \nbestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken \nvon solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, sowie auch \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542.\n\n4\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen vermag die zutreffende und \nvom Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Bezug genommene Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, es bestünden keine durch Tatsachen begründeten Zweifel \nan der Hilfsbedürftigkeit der Kläger nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nDer von der Klägerin zu 1. zwischen Anfang Januar und Ende Mai 1999 \nerwirtschaftete Abbau des Solls auf ihrem Girokonto um 555,62 DM lässt sich \nzwangslos daraus erklären, dass im Februar 1999 Wohngeld in Höhe von 284,-- DM \nauch für den Dezember 1998 überwiesen worden ist und der geschiedene Ehemann \n- trotz der eingeschränkten Lebensführung der Kläger schon im Januar 1999 - für \ndiesen Monat noch den höheren Unterhalt von 1.258,22 DM statt der späteren \n863,39 DM geleistet hat. Wenn im Monat Januar 1999 zudem auch keine \nAbhebungen von dem besagten Girokonto zum Zwecke der Deckung des \nnotwendigsten Lebensbedarfes getätigt worden sind, haben die Kläger dies - anders \nals es der Beklagte sieht - vor dem Hintergrund einer Barzuwendung von 250,-- DM \nseitens der (Groß-)Eltern plausibel und schlüssig damit erklären können, dass sie \nnoch über verwertbare Lebensmittel aus dem Vormonat und zusätzliches Bargeld im \ngeringen Umfang verfügt haben. Es ist allgemein üblich, dass zu den Feiertagen eine \nbesonders reichhaltige Auswahl an Lebensmitteln vorgehalten, jedoch selten \nvollständig verbraucht wird. Dass dies im Falle der Kläger anders gewesen sein soll, \nlässt sich insbesondere den überreichten Kontoauszügen, nach denen zwischen \nEnde November und Ende Dezember 1998 Barabhebungen in Höhe von 750,-- DM \nerfolgt sind, nicht entnehmen, zumal jedenfalls das Weihnachtsfest allgemein als \nFamilienfeier ausgerichtet wird und deshalb auch insoweit von einem Beitrag der \n(Groß-)Eltern auszugehen ist. Wenn die Kläger im Januar noch über Restbeträge \nvon zu Weihnachten erhaltenen Geldgeschenken verfügt haben, so entspricht auch \ndas der allgemeinen Lebenserfahrung.\n\n6\n\nSoweit der Beklagte Zweifel daran hat, dass die (Groß-)Eltern den Klägern \nüberhaupt finanzielle Unterstützung geleistet haben, vermag der Senat dem nicht zu \nfolgen. Entsprechende Zuwendungen sind unter dem 25. April 1999 ausdrücklich \nschriftlich bestätigt worden. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger räumt \nentsprechende Zuwendungen im Schriftsatz an den Beklagten vom 25. Mai 1999 \nunumwunden ein. Mit dem Schriftsatz vom 1. Juli 1999 wendet sich der \nProzessbevollmächtigte der Kläger lediglich gegen die Annahme, dass die \nregelmäßige monatliche Zuwendung in Höhe von 250,-- DM über den März 1999 \nhinaus erfolgt ist.\n\n7\n\nLetztendlich findet es auch eine einleuchtende Erklärung, dass die Klägerin zu 1. \ntrotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse am 4. März 1999 170,-- DM für die \nTeilnahme am Kinderlager der Kirchengemeinde St. N. überwiesen hat. Es \nerscheint plausibel, dass die Klägerin zu 1. auch in Notsituationen üblicherweise als \nletztes die Interessen der Kinder zurückstellt, zudem erfolgte die besagte \nÜberweisung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Unterhaltszahlungen \ndurch den Kindesvater schon ab Februar 1999 nicht erkennbar war. Erst mit der \nÜberweisung vom 16. März 1999 behielt dieser eine Überzahlung aus Februar 1999 \nein. Schließlich sind die 170,-- DM ausweislich des Kontoauszugs Nr. 15 am 23. April \n1999 - als die finanzielle Misere der Kläger also in vollem Umfang zutage getreten \nwar - von der Kirchengemeinde zurückerstattet worden. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/12-a-1665-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-22/12-a-1665-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281948","retrieved":"2026-07-09 02:56:36.889459+00:00"}}