{"status":"available","doknr":"OLD281970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0221.10B1269.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-21","aktenzeichen":"10 B 1269/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDie Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Das \nBaugrundstück mit der postalischen Bezeichnung D.-------allee 66 liegt an der Ecke \nD.-------allee / Am C. in E. -H. ; geplant ist ein mehrgeschossiges \nGebäude, das im Erdgeschoss gewerblich und im Übrigen zu Wohnzwecken (vier \nWohnungen) genutzt werden soll. Die Antragsteller sind Eigentümer des \nnordwestlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D.-------\nallee 67. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 5379/47 und unterliegen der Festsetzung als Besonderes Wohngebiet in \ngeschlossener Bauweise mit höchstens vier Vollgeschossen. Zudem sind eine \nstraßenseitige Baulinie und eine rückwärtige Baugrenze festgesetzt, so dass sich \neine geschlossene Blockrandbebauung ergibt. Die Baugrenze verläuft entlang der \nD.-------allee in einem Abstand von 15m zur Baulinie. Auf der Grenze zwischen den \nGrundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen knickt die Baugrenze um 90° \nab und folgt dann auf der Grenze zwischen den Grundstücken D.-------allee 66 und \n67 dem Verlauf der in die D.-------allee einmündenden Straße Am C. . Dies \nführt dazu, dass auf dem Grundstück der Antragsteller zwischen beiden seitlichen \nGrundstücksgrenzen ein 15m tiefes Baufenster besteht, während das Grundstück \ndes Beigeladenen - von den zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer \nBaulinie liegenden Flächen abgesehen - vollständig bebaubar ist.\n\n2\n\nDie Antragsteller haben Widerspruch und inzwischen Anfechtungsklage gegen \ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Dezember 2003 mit \nNachtrag vom 22. Juli 2004 erhoben. Ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die \nBeschwerde.\n\n3\n\nII.\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung anzuordnen.\n\n5\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht dagegen, \ndass der auf dem Baugrundstück geplante Baukörper als Eckhaus auch entlang der \nStraße Am C. ausgeführt wird, so dass er ihr eigenes Wohnhaus - von der D.-\n------allee aus gesehen - um insgesamt etwa 9m in der Tiefe überragt. Vielmehr \nbeanstanden sie ausschließlich, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen zum \neinen etwa 5m höher ist als ihr Wohnhaus und dass es zum anderen - was die \ngemeinsame Grenzbebauung angeht - die Bautiefe des Wohnhauses D1. 67 \nnicht aufnimmt, sondern dieses zunächst ohne Grenzabstand um 2,80m in der Tiefe \nüberragt und erst dann seitlich um drei Meter von der Grenze zurückgesetzt ist (vgl. \nAnlagen zum Widerspruchsschreiben vom 2. Februar 2004 und Schriftsatz vom 16. \nJuni 2004). Die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand wird \ndemgemäß auf einer Länge von 2,80m bis zum Schnittpunkt der hinteren \nBaugrenzen ohne Grenzabstand errichtet und hält erst im Anschluss an dieses \nTeilstück auf einer Länge von 6,20m einen Grenzabstand ein. Die Antragsteller \nhalten die Ausnutzung des Baugrundstücks in diesem Umfang für einen Verstoß \ngegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil der durch ihr \nWohnhaus vorgegebene Rahmen \nüberschritten werde und es zu einer Verschattung ihrer gartenseitigen Fenster durch \nden ohne Grenzabstand errichteten Teil des Bauvorhabens komme. Diese \nRechtsauffassung trifft jedoch nicht zu, so dass die Beschwerde nicht zu einer \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen \nAnfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung führen kann. \n\n6\n\nNach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten \nBebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans \nnicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein nachbarlicher \nAbwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende \nBaugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im \nAllgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan \nvoraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es \ngewissermaßen \"aufgezehrt\" wird. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen \ntrotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach \nAnzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets \nwidersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen \noder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets \nunzumutbar sind. Das dergestalt in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme\n\n7\n\n- vgl. grundsätzlich, auch zur drittschützenden \nWirkung, BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 \n - 4 C 96.79 - , BRS 40 Nr. 4; Beschluss vom \n27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - , BRS 42 Nr. 183; \nBeschluss vom 11. Juli 1983 - 4 B 123.83 - , \nBuchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54; Hahn / \nSchulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht Rn \n125ff. -\n\n8\n\nbietet jedoch keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher \nFestsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich unter Ausschluss der \nMaßfestsetzungen lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen \nim Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet. \nDenn das Regelungsziel des § 15 BauNVO ist es, allgemeine Voraussetzungen für \ndie Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet und ihre Vereinbarkeit mit dem \nfestgesetzten Gebietscharakter zu schaffen.\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, \nBRS 57 Nr. 175 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember \n2000 - 4 C 3.00 - , BRS 63 Nr. 160 (zum Verhältnis \nzu bauordnungsrechtlichen Stellplatzregelungen); \nKönig / Roeser / Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 15 Rn 8; \nReidt, in: Gelzer / Bracher / Reidt, Bauplanungsrecht, \n7. Aufl. Rn 1236.\n\n10\n\nInsoweit unterscheidet sich die Reichweite des Rücksichtnahmegebots im \nAnwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB von seiner alle Elemente des Einfügens \numfassenden Anwendung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB: Im Geltungsbereich \neines qualifizierten Bebauungsplans kann eine die Nachbarn beeinträchtigende Lage \neines Baukörpers ebenso wie ein übermäßiger Umfang nur dann als \nplanungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die quantitativen Dimensionen \ndes Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner \nkonkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität der Nutzung erreicht wird, etwa weil \ndie noch zumutbare Betriebsgröße überschritten wird oder das Vorhaben Ziel- und \nQuellverkehr einer nicht mehr baugebietsverträglichen Intensität auslöst. Wird in \neinem derartigen Fall die Schwelle eines solchen Umschlagens von Quantität in \nQualität hingegen nicht überschritten, führt § 15 BauNVO nicht zur Unzulässigkeit \neines Bauvorhabens.\n\n11\n\nVgl. die Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil \nvom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - , BRS 40 Nr. 4 - \n(dort insbesondere die Ausführungen S. 10f. zur \nAusnutzung eines Grundstücks durch grenznahe \nHinterlandbebauung) in dem Urteil vom \n16. März 1995 - 4 C 3.94 - , BRS 57 Nr. 175 (S. \n423f.). Zum Rücksichtnahmegebot im \nAnwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB \nBVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B \n128.98 - , BRS 62 Nr. 102; im Verhältnis zum \nbauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht OVG \nNRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 -7 A 159/94 \n- , BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom 15. Mai 2002 -7 \nB 558/02 - .\n\n12\n\nGemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen \nnicht als planungsrechtlich rücksichtslos dar. Es hält - was die Beschwerde nicht \nbestreitet - die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der \nbaulichen Nutzung ein. Dies trifft insbesondere auch auf die in einer Länge von \n2,80m unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller \nverlaufende Außenwand des Vorhabens zu, die jedenfalls bis zu der - von der D.------\n-allee aus gesehen - hinteren Baugrenze wegen der festgesetzten geschlossenen \nBauweise grenzständig errichtet werden muss; die auf dem Grundstück der \nAntragsteller vorhandene Bebauung erfordert eine Abweichung nicht (§ 22 Abs. 3 \nBauNVO). Auch überschreitet das Vorhaben die festgesetzte Höchstzahl von vier \nVollgeschossen nicht. Mit diesem Bauvolumen erreicht es jedoch keinen derart \ngroßen Umfang, dass die dadurch ermöglichte Nutzung des Gebäudes ihrer Art nach \nin dem Plangebiet nicht mehr zumutbar wäre; die Nutzung durch eine \nGewerbeeinheit und vier Wohnungen überschreitet den durch die Festsetzungen und \nihre tatsächliche Ausnutzung gezogenen Rahmen nicht einmal ansatzweise. \n\n13\n\nDieser Rahmen wird durch das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller \nentgegen der Annahme der Beschwerde nicht maßgeblich beeinflusst. Denn das \nWohnhaus D.-------allee 67 schöpft weder hinsichtlich der Bauhöhe - zulässig sind \nvier Vollgeschosse - noch hinsichtlich der Bautiefe - es bleibt gegenüber der hinteren \nBaugrenze um 2,80m zurück - die durch den Bebauungsplan festgesetzten \nBaumöglichkeiten aus, so dass sein Bauvolumen deutlich geringer ist als dasjenige \nder nordwestlich sich anschließenden Nachbarbebauung. Der Umstand, dass die \nvorhandene Bebauung die planerischen Maßfestsetzungen nicht ausschöpft, führt \njedoch nicht dazu, dass ein Bauvorhaben, welches die festgesetzten Möglichkeiten in \nvollem Umfang nutzt, unter Berufung auf § 15 BauNVO als rücksichtslos eingestuft \nwerden könnte.\n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - , \nBRS 57 Nr. 175 (S. 423).\n\n15\n\n§ 15 BauNVO gebietet es daher im vorliegenden Fall nicht, auf eine Ausnutzung \nder festgesetzten Baugrenze zu verzichten und das Bauvorhaben hinsichtlich der \nBautiefe und -höhe an das Wohnhaus der Antragsteller anzupassen. Denkbare \nEinschränkungen hinsichtlich der Belichtung gartenseitiger Räume auf dem \nGrundstück der Antragsteller müssen diese hinnehmen. \n\n16\n\nDie Frage, ob der von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller \nzurückgesetzte Teil des Vorhabens abstandflächenrechtlich das Schmalseitenprivileg \nfür sich in Anspruch nehmen kann (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW) oder ob das \nSchmalseitenprivileg für die Seite des Anbaus an das Gebäude der Antragsteller \n\"verbraucht\" ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil die \nBeschwerde bauordnungsrechtliche Aspekte nicht aufgreift. Planungsrechtlich \nrücksichtslos ist diese bauliche Gestaltung aus den oben ausgeführten Gründen \nnicht, da Lage und Umfang des Baukörpers nicht zu einer mit dem Gebietscharakter \nunvereinbaren Art der baulichen Nutzung führen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG). \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-21/10-b-1269-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-21/10-b-1269-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281970","retrieved":"2026-07-09 02:56:38.725195+00:00"}}