{"status":"available","doknr":"OLD281995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0218.9B148.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"9 B 148/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 36.988,77 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Hauptantrag,\n\n3\n\nfestzustellen, dass die im Verfahren 11 L 107/01 \nvor dem Verwaltungsgericht Köln durch die \nAntragstellerin beantragte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 442/01 \ngegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin \nvom 12. Dezember 2000 fortdauert,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Für die beantragte Feststellung ist kein Raum, weil in dem \ngenannten erstinstanzlichen Verfahren auf Regelung der Vollziehung die \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der \nAntragsgegnerin vom 12. Dezember 2000 nicht angeordnet wurde. Vielmehr wurde \ndas Verfahren nach Antragsrücknahme eingestellt.\n\n5\n\nDer Hilfsantrag,\n\n6\n\ndie aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K \n442/01 gegen den Gebührenbescheid der \nAntragsgegnerin vom 12. Dezember 2000 \nanzuordnen,\n\n7\n\nbleibt ebenfalls erfolglos. \n\n8\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag unzulässig ist, weil es an einem vorherigen \nAussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt \noder ob ein solcher vorheriger Antrag wegen einer der Antragstellerin drohenden \nVollstreckung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Jedenfalls liegen \ndie für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 \ni.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Gebührenbescheides nicht vor. Aufgrund summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nnicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs würde \nvoraussetzen, dass auf den Antrag der Antragstellerin die Berufung gegen das \nklageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juli 2004 zugelassen \nund der Gebührenbescheid im anschließenden Berufungsverfahren aufgehoben \nwerden würde. \n\n9\n\nDer Senat lässt dahinstehen, ob die Antragstellerin mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe dargelegt hat. \nDenn jedenfalls lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Klage in einem etwaigen \nBerufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgegeben werden \nwird. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:\n\n10\n\nDie Rüge der Antragstellerin, die Telekommunikations-\nNummerngebührenverordnung (TNGebV) führe aufgrund ihres rückwirkenden \nInkrafttretens zum 1. August 1996 zu einer unzulässigen „echten\" Rückwirkung, wird \nvoraussichtlich nicht durchdringen. Hinsichtlich der Heranziehung zu Gebühren für \ndie Zuteilung von nach dem 31. August 1999 beantragten Rufnummern kann sich die \nAntragstellerin schon nicht auf die Verletzung eines Vertrauenstatbestandes berufen, \nweil zu diesem Zeitpunkt die TNGebV verkündet war (vgl. BGBl. I S. 1887). Soweit \nes um Gebühren für vor der Verkündung der TNGebV beantragte \nNummernzuteilungen geht, dürfte gemessen an der vom Verwaltungsgericht zitierten \nRechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rufnummernzuteilung im \nOrtsnetzbereich,\n \nBeschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE \n118, 128ff. \n\n11\n\nebenfalls keine unzulässige Rückwirkung vorliegen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat im zitierten Beschluss hervorgehoben, dass selbst bei \nAnnahme einer „echten\" Rückwirkung diese sowohl hinsichtlich des Entstehens der \nGebühr als auch bezüglich der Gebührenhöhe aus Vertrauensschutzgesichtpunkten \nkeinen Bedenken begegne. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C \n6.02 -, a.a.O., S. 147. \n\n12\n\nDabei hat es diese Aussage nicht nur auf den Fall der Zuteilung einer Nummer, \nsondern auch auf die Ablehnung eines Zuteilungsantrages bezogen und außerdem \ninsoweit eine (weitere) Ermessensbetätigung der Behörde im Hinblick auf die \nErmäßigung gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG nicht verlangt.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C \n6.02 -, a.a.O., S. 153, 154. \n\n14\n\nGleiches gilt für die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe \nfehlerhaft angenommen, dass bei der Gebührenbemessung nicht ausschließlich das \nKostendeckungsprinzip einschlägig sei. \n\n15\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren \nvorgetragen hat, die Gebühr sei allein nach dem für die Zuteilung notwendigen \nVerwaltungsaufwand ermittelt worden. Für die Wirksamkeit einer untergesetzlichen \nNorm - hier des in der TNGebV festgelegten Gebührensatzes - kommt es in der \nRegel nicht auf Einzelheiten im Entstehungsvorgang an. Sie ist vielmehr \nobjektivrechtlich zu prüfen. Maßgeblich ist, ob das Ergebnis des \nRechtsetzungsverfahrens mit dem geltenden Recht, insbesondere mit der \nErmächtigungsgrundlage, im Einklang steht, es sei denn, dieses selbst trifft eine \nandere Regelung. Dafür, dass hier § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG i.V.m. dem \nVerwaltungskostengesetz eine solche Regelung trifft oder eine Berücksichtigung des \nWertes der Amtshandlung ausschließen könnte, ist nichts ersichtlich.\n\n16\n\nAuch im Übrigen ist nach summarischer Prüfung nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der \nNummernzuteilung außer Betracht bleiben musste, mithin eine Beschränkung der \nGebühr auf den Verwaltungsaufwand erfolgen musste. Gegen die Auffassung der \nAntragstellerin, wonach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/13/EG nicht \nanwendbar sei und damit gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13/EG die Gebühren \nnur die anfallenden Verwaltungskosten abdecken dürften, sprechen überzeugende \nArgumente. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dürfte es sich bei \nRufnummern grundsätzlich um eine „knappe Ressource\" handeln. Hinsichtlich der \nRufnummern im Ortsnetz ist dies in der Rechtsprechung des Senats geklärt.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 9 \nA 679/01 -.\n\n18\n\nDie Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im zitierten \nVorlagebeschluss,\n\n19\n\nBeschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, \na.a.O., S. 137ff,\n\n20\n\nbestätigen diese Rechtsauffassung. Sie wird aufgenommen und erweitert im \nSchlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 9. Dezember 2004 in den \nVerfahren C-327/03 und C-328/03. Dort wird unter den Nummern 29. bis 32. eine \nDefinition des Begriffes „knappe Ressource\" auch im Hinblick auf den Willen der \nGemeinschaftsbehörden und die Begründungserwägungen zur Richtlinie 97/13/EG \ndargestellt. Nach Ansicht des Generalanwalts sind neben Funkfrequenzen auch \nRufnummern grundsätzlich als „knappe Ressource\" im Sinne der Definition \nanzusehen. Diese Bewertung wird nicht entscheidend durch den Einwand der \nAntragstellerin entkräftet, die hier in Rede stehenden (0)800-Rufnumern seien bisher \nerst zu 1,6 % des Bestandes vergeben und daher mit den Rufnummern im Ortsnetz \nnicht vergleichbar. Denn insoweit wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die \nNachfrage nach Nummern der (0)800-Gasse vornehmlich auf einen besonderen Teil \nder Nummern, nämlich auf einprägsame Zahlenfolgen oder \nBuchstabenkombinationen (Vanity-Nummern) konzentriert. Dies zeigt sich an der \nerheblichen Zahl abgelehnter Zuteilungsanträge und spricht für die Notwendigkeit \neiner Bewirtschaftung des Rufnummernbestandes. Der Hinweis der Antragstellerin, \nin Zukunft werde die Nachfrage wegen des Vorantreibens der Internettelefonie \nabnehmen, führt nicht weiter. Vorliegend geht es um Gebührenheranziehungen für \nZuteilungen in den Jahren zwischen 1998 und 2000, als dieser Gesichtspunkt (noch) \nkein Gewicht hatte.\n\n21\n\nIst demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, \ndass allein das Kostendeckungsprinzip bei der Gebührenbemessung gilt, kann eine \neingehende Auseinandersetzung mit den Einwänden der Antragstellerin gegen die \nKostenermittlungen der Antragsgegnerin, die das Verwaltungsgericht nach \ndetaillierter Prüfung als unbedenklich angesehen hat, unterbleiben. Unabhängig \ndavon sind die gegen den insoweit eigenständig tragenden Begründungsstrang des \nVerwaltungsgerichts vorgetragenen Rügen einer abschließenden Klärung im \nsummarischen Verfahren nicht zugänglich. \n\n22\n\nGleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin zu einer vermeintlichen \nVerletzung des Äquivalenzgrundsatzes. Im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes lässt sich auch diesbezüglich jedenfalls nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit feststellen, dass ihre Einwände Erfolg haben werden. \nUnzutreffend beanstandet sie, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu diesem \nAspekt sei nicht nachvollziehbar, das Gericht habe sich von sachfremden \nErwägungen leiten lassen. Mit seinem Hinweis darauf, dass die (0)800-Rufnummer in \nmehr als 5000 Ortsnetzen gelte, hat das Verwaltungsgericht die bundesweite \nEinsatz- und damit Vertriebsmöglichkeit hervorheben wollen. Insgesamt stellt das \nangefochtene Urteil aber auf die Einzelfallabhängigkeit des Wertes ab und nennt als \nbeispielsweise hochwertige Nummer eine solche, die für ein Jahresentgelt von 96,84 \nEuro angeboten wird. Die Annahme eines wirtschaftlichen Durchschnittswertes von \n20,- Euro je Nummer erscheint im Hinblick auf die vielen Anbietern zusätzlich \nzukommenden Verbindungsentgelte nicht als sachfremd. Für die Bildung eines \nDurchschnittswertes ist es unerheblich, ob - was die Antragstellerin verneint - die \nVerdienstmöglichkeiten auch auf sie selbst zutreffen. \n\n23\n\nDa bei summarischer Prüfung auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit \ndes angefochtenen Bescheides erkennbar sind, spricht keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen \nBerufungsverfahren. \n\n24\n\nDas Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist ebenfalls \nnicht hinreichend dargelegt worden. Hierzu reicht die schlichte, ohne jeglichen \nNachweis aufgestellte Behauptung nicht aus, eine Zahlung auf den \nGebührenbescheid hätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt existenzbedrohende \nWirkung. Damit bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen \nInteressenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer \nendgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nin Höhe von einem Viertel der streitigen Gebührenforderung beruht auf §§ 52 Abs. 1, \n53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-18/9-b-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-18/9-b-148-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281995","retrieved":"2026-07-09 02:56:40.849222+00:00"}}