{"status":"available","doknr":"OLD281994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0218.3A877.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"3 A 877/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\n Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n 1.781,63 Euro (3.484,56 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung weckt keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober \n2001 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 aufgehoben, weil die \nalte Fahrbahn des B.-------weges bereits in den sechziger Jahren mit einer Asphalt- oder \nTeerdecke versehen worden sei, somit der Merkmalsregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung der früheren Gemeinde I. vom 26. September 1961 \nentsprochen habe und weil aus den Stellungnahmen der Gemeinde zu damaligen Bauvorhaben \nauf die Existenz einer funktionsfähigen, für Anbauzwecke ausreichenden Straße geschlossen \nwerden könne, so dass die Fahrbahn endgültig hergestellt gewesen sei; da der Beklagte erklärt \nhabe, er könne in absehbarer Zeit keine Ersatzberechnung der Kosten einer nachmaligen \nHerstellung nach KAG vorlegen, müssten die Bescheide mangels Spruchreife der Sache \ngemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgehoben werden. \n\n4\n\nDiese Ausführungen werden durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel \ngezogen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS I. 1961 bestimmte (entsprechend der Mustersatzung des \nDeutschen Gemeindetages), Anbaustraßen seien endgültig hergestellt, wenn sie u.a. \"eine \nPflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise\" \naufwiesen. Mit seinen Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren will der Beklagte \noffenbar nicht behaupten, der B1.--------weg habe vor dem Ausbau keine Schwarzdecke (= \nAsphalt- oder Teerdecke) als Fahrbahnoberfläche gehabt; eine derartige Behauptung stünde \nauch im Gegensatz zu der von ihm selbst im Frühjahr 2002 angefertigten Fotodokumentation, \ndie eine (vielfach ausgebesserte und z.T. rissige) Schwarzdecke erkennen lässt. Kern seines \nVorbringens über den (für eine erstmalige Herstellung nicht ausreichenden) tatsächlichen \nAusbau der Fahrbahn ist vielmehr die zusammenfassende Behauptung, die Fahrbahndecke \nhabe lediglich eine Dicke von maximal 30 cm gehabt und die Decke sowie der Unterbau seien \ninsgesamt marode gewesen; dies alles habe nicht einer neuzeitlichen Bauweise entsprochen. \n\n5\n\nMit diesem Vorbringen verkennt der Beklagte einmal, dass die \"neuzeitliche Bauweise\" \nder Merkmalsregelung nicht (unzulässigerweise!) eine zusätzliche Anforderung an eine \nAsphaltdecke oder Teerdecke normierte, sondern lediglich den Kreis \"ähnlicher Decken\" \neingrenzte. \n\n6\n\n Vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1994\n - 3 A 1721/89 - und vom 19. August 1988 - 3 A \n 1967/86 -, KStZ 1989, 151.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte zum anderen sinngemäß geltend macht, die alte Fahrbahndecke habe \ninsbesondere mangels hinreichender Dicke des Fahrbahnaufbaus nicht den Normen der \nStraßenbautechnik genügt, so zieht er damit die merkmalsgerechte Herstellung der Fahrbahn \nals Teileinrichtung der Erschließungsanlage gleichfalls nicht in Zweifel. Denn die \nTragschichten (der \"Unterbau\") einer Straße gehören weder als Herstellungsmerkmale i.S.v. § \n132 Nr. 4 BauGB noch als Bestandteile eines konkreten Bauprogramms zu den \nEinrichtungen, von deren Verwirklichung die endgültige Herstellung der Straße i.S.v. § 133 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB abhängen kann.\n\n8\n\n Vgl. das Urteil des Senats vom 29. November 1996\n - 3 A 2373/93 -, NWVBl 1997, 424.\n\n9\n\nZudem setzt eine endgültige Herstellung der Straße in diesem Sinne nicht voraus, dass die \nBauausführung mängelfrei und den Regeln der Technik entsprechend erfolgt ist, soweit \ndadurch die Gebrauchstauglichkeit der Straße nicht ausgeschlossen wird.\n\n10\n\n Vgl. das Urteil des Senats vom 23. Januar 2001\n - 3 A 2373/93 - (mit Bezugnahme auf seinen Beschluss\n vom 30. Dezember 1997 - 3 A 2373/93 -), NVwZ-RR 2002,\n 717, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli\n 2001 - 9 B 23.01 -, NVwZ-RR 2001, 711.\n\n11\n\nDas übrige Antragsvorbringen des Beklagten stellt jedoch die Gebrauchstauglichkeit der \nalten Fahrbahn des B.-------weges nicht in Frage und berührt somit nicht die Grundlage für \ndie entscheidungstragende Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Fahrbahn des B.-------\nweges sei in den 60er Jahren merkmalsgerecht hergestellt gewesen. Auch wenn seiner \nAuffassung zu folgen wäre, aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen gemeindlichen \nStellungnahmen im Rahmen bauordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren ließen sich \nkeine Rückschlüsse auf den Ausbauzustand einer Erschließungsanlage ziehen, weil in diesem \nZusammenhang bereits die Existenz einer Baustraße ausreiche, so erscheint es jedenfalls als \nunbedenklich, dass das Verwaltungsgericht aus diesen Vorgängen außerdem auf die Existenz \neiner funktionsfähigen (oder gebrauchstauglichen) Straße geschlossen hat. Der Beklagte nennt \nkeine tragfähigen Gründe dafür, warum es sich bei der Herrichtung einer funktionstüchtigen \nFahrbahn für den B2.-------weg nicht um die erstmalige endgültige Herstellung dieser \nTeileinrichtung handeln sollte, obwohl diese Herrichtung (wie oben erläutert) den \nHerstellungsmerkmalen entsprach. Der von ihm angeführte Umstand, dass die Gemeinde \nI. keine Kostenspaltung für die Fahrbahn vorgenommen hat, ist hier ohne Aussagekraft, \nweil nach § 6 EBS 1961 eine Kostenspaltung zulässig, aber nicht geboten war; dass es eine \nPraxis gegeben hätte, beim Vorliegen der Voraussetzungen in jedem Fall \nTeilerschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung zu erheben, macht der Beklagte nicht \ngeltend. Gleiches gilt für das Fehlen einer Feststellung der Gemeinde I. über die \nendgültige Herstellung des B.-------weges und für den Umstand, dass \nVorausleistungsbescheide aus den Jahren 1970 bis 1974 die Aussage enthielten, der B2.-------\nweg sei noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt; denn derartige \nAussagen, die sich auf eine Herstellung der gesamten Erschließungsanlage beziehen, besagen \nnichts für die hier streitige Frage der endgültigen Herstellung einer einzelnen Teileinrichtung. \n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 \nAbs. 1 und 3 GKG a.F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-18/3-a-877-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-18/3-a-877-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281994","retrieved":"2026-07-09 02:56:40.763721+00:00"}}