{"status":"available","doknr":"OLD281998","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0218.12B55.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"12 B 55/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a \nAbs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. \n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Beschwerde gegen den \nBeschluss vom 15. Dezember 2004, bietet aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n4\n\nMit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin sinngemäß den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (Regelsatz eines \nHaushaltsvorstands, Unterkunftskosten und Beitrag zur Krankenversicherung) für \nden Zeitraum vom 29. November bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Diese \nBeschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n5\n\nEin besonderer Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -), der ein gerichtliches \nEinschreiten im beantragten Sinne rechtfertigt, ist nicht substantiiert dargelegt. Nach \nden Angaben im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin seit Einstellung der \nlaufenden Hilfe des Antragsgegners darlehnsweise finanzielle Unterstützung von \nHerrn B. H. erhalten. Dass diese Mittel nicht genügten, um den Bedarf der \nAntragstellerin im Umfang des Unerlässlichen (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss \nvom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -) vorläufig zu decken oder dass diese \nZuwendungen aus Rechtsgründen nicht vorläufig berücksichtigt werden könnten (vgl. \nhierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1999 - 16 B 441/99 -), ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n6\n\nAus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren nicht darauf an, ob - wie der Antragsgegner nach wie vor \nmeint - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestehen. Die in diesem \nZusammenhang in der Antragserwiderung vom 1. Dezember 2004 geäußerte \nAuffassung, die Antragstellerin verfüge über verschwiegene Einkünfte, weil ein PKW \nauf sie zugelassen war, zudem sei dieser Wagen mit einem Restwert von zumindest \n3090 EUR ihr zuzurechendes Vermögen, bedarf deshalb hier keiner näheren \nWürdigung. Die dazu im Beschwerdeverfahren gegebenen Erklärungen wird der \nAntragsgegner im Widerspruchsverfahren zu prüfen haben. Unabhängig davon ist es \nSache der Antragstellerin, wegen eines etwaigen aktuell bestehenden Bedarfs bei \nden für die Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungsrechts (SGB II) \nzuständigen Stellen (Arbeitsgemeinschaft Köln) umfassende Angaben zu ihren \naktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. \nErforderlichenfalls kann sie bei den Sozialgerichten, die nach dem Willen des \nGesetzgebers für die Rechtsschutzgewährung in Angelegenheiten, die das neue \nLeistungsrecht betreffen, zuständig sind (vgl. § 51 SGG in der Fassung des 7. \nSGGÄndG vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), um vorläufigen Rechtsschutz \nnachsuchen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-18/12-b-55-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-18/12-b-55-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281998","retrieved":"2026-07-09 02:56:41.095133+00:00"}}