{"status":"available","doknr":"OLD282028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0217.20B1746.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"20 B 1746/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 350.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der \nbeanspruchten einstweiligen Anordnung sind für keinen der Feststellungsanträge \nerfüllt. \n\n3\n\nEine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die Hauptsache -\n wenn auch zeitlich begrenzt und damit nur teilweise - vorwegzunehmen, kann \nergehen, wenn u. a. in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daran fehlt es wegen gewichtiger \nBedenken jedenfalls gegen die Begründetheit des Feststellungsbegehrens in der \nHauptsache. Diese Bedenken haben auch Bestand vor dem Erfordernis der \nEffektivität vorläufigen Rechtsschutzes. Letzteres besagt, dass eine einstweilige \nAnordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen vorbehaltlich besonders \nschwerwiegender Gründe auch unter Vorwegnahme der Hauptsache zu ergehen hat, \nwenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende \nVerletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine Entscheidung in der \nHauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. \n\n4\n\nDie Anträge zu 1. sind auf die Feststellung gerichtet, dass die Anforderungen der \nVersatzverordnung dem Herstellen, Inverkehrbringen und Einsatz des von der \nAntragstellerin hergestellten Materials UTR 8/1 nicht (Hauptantrag zu 1.a) bzw. nicht \nvor Ablauf der Übergangsfristen nach § 6 VersatzV (Hilfsanträge zu 1.b) und 1. c) \nentgegenstehen. Bei sachgerechtem Verständnis (§ 88 VwGO) bezieht sich das \nBegehren auf das Herstellen von und den Umgang mit UTR 8/1 insofern, als es um \nden untertägigen Versatz in Steinkohlenbergwerken geht und sich nach Meinung des \nAntragsgegners, wie sie vor allem in der an die nordrhein-westfälischen Bergämter \ngerichteten Weisung der Bezirksregierung B. vom 4. Februar 2004 zur \nAnwendung von § 6 VersatzV zum Ausdruck kommt, hierfür Einschränkungen aus \nder Versatzverordnung ergeben. Die Antragstellerin will Klarheit über die \nAuswirkungen der Versatzverordnung auf von ihr gesehene technische \nMöglichkeiten des Einsatzes von UTR 8/1 im Steinkohlenbergbau erlangen. \nDiesbezüglich besteht aufgrund von Meinungsunterschieden zwischen den \nBeteiligten Unsicherheit und allein hierauf bezogen können die \nSachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 und 2 VwGO \nerfüllt sein. \n\n5\n\nDie beanspruchten Feststellungen lassen sich auf der Grundlage der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nnicht treffen. Die Versatzverordnung steht, soweit ihre Rechtsfolgen streitig sind, mit \nganz überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Herstellen, Inverkehrbringen und \nEinsatz von UTR 8/1 entgegen. UTR 8/1 unterfällt § 4 Abs. 1 VersatzV und genügt \nnicht den in dieser Vorschrift vorgegebenen stofflichen Anforderungen. Nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 VersatzV ist der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von \nVersatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur zulässig, wenn u. a. die in \nAnlage 2 Tabelle 1 aufgeführten Feststoffgrenzwerte im jeweiligen verwendeten \nunvermischten Abfall nicht überschritten werden. Bei UTR 8/1 handelt es sich um ein \nim Sinne dieser Bestimmung aus Abfällen hergestelltes Gemisch zur Verfüllung \nuntertägiger Grubenbaue. In der Anlage der Antragstellerin wird, wie die für ihre \nErrichtung und ihren Betrieb erteilte Genehmigung vom 5. November 1990 sowie die \nfür UTR 8/1 ergangenen Allgemeinen Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV \nzeigen, aus unterschiedlichen mineralischen Abfallarten sowie ggf. Zement eine \nTrockenmischung erstellt, die speziell für den Einsatz im Bergbau bestimmt ist und \nmörtelähnliche Funktion hat. Die Mischung wird nach Zugabe von Anmischflüssigkeit \nin untertägige Grubenbaue verbracht und härtet dort aus mit der Folge der Auffüllung \nvon Hohlräumen. Hierdurch werden die bauphysikalischen Eigenschaften der Abfälle \nzu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken genutzt (§ 2 Nr. 1 Satz 1 \nVersatzV). Die in der nach Angaben der Antragstellerin gegenwärtig geltenden \nAllgemeinen Zulassung vom 16. September 2003 wiedergegebenen Rezepturen für \nUTR 8/1 weisen als Ausgangsstoffe mehrere Abfallarten, u. a. \nMüllverbrennungsrückstände und Stäube sowie Sande, aus. Der dort aufgeführte \nmaximale Bleigehalt der Trockenmischung von 2500 mg/kg liegt deutlich über dem \nentsprechenden Feststoffgrenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1. Der zu den \nAntragsunterlagen der Allgemeinen Zulassung gehörende Prüfbericht des I. -\nInstituts des Ruhrgebiets vom 27. Februar 2002 (A 815 D/02/C) belegt, wiederum \nbezogen auf die Mischung UTR 8/1, Konzentrationen auch an sonstigen \nSchwermetallen oberhalb der Feststoffgrenzwerte. Demzufolge werden die \nFeststoffgrenzwerte auch nicht in den zur Herstellung der Mischung verwendeten \neinzelnen Abfällen eingehalten. Denn die Vermischung der unterschiedlichen Abfälle \nkann allenfalls dazu führen, dass hohe Schwermetallkonzentrationen in einem \neinzelnen unvermischten Abfall wegen der Zugabe geringer belasteter Abfälle im \nentstehenden Gemisch nur \"verdünnt\" auftreten. \n\n6\n\nEin Überschreiten der Feststoffgrenzwerte ist nicht wegen gleich hoher geogener \nGrundgehalte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VersatzV) zulässig. Maßgeblich dafür, ob die \njeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins überschreiten, sind \nsämtliche für die Grenzwertbetrachtung nach Anlage 2 entscheidungserheblichen \nSchadstoffgehalte, also auch die Feststoffwerte. Eine Heranziehung allein der Werte \nim Eluat, wie die Antragstellerin sie vornimmt, ist mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 \nNr. 1 VersatzV und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des \n§ 4 VersatzV nicht vereinbar. Die Feststoffgrenzwerte für den einzelnen \nunvermischten Abfall stehen als eigenständige Anforderungen neben den auf das \nVersatzmaterial bezogenen Grenzwerten im Eluat. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VersatzV dient \nder Handhabung des solchermaßen bestimmten Schutzziels, nicht seiner Ersetzung \ndurch ein allein auf die Grenzwerte im Eluat (Anlage 2 Tabelle 2) begrenzten \nSchutzniveaus. Die Erwägungen der Antragstellerin, eine \"Immissionsneutralität\" des \nVersatzes lasse sich unter alleiniger Heranziehung des Schutzmaßstabes der \nEluatgrenzwerte bewirken, ändern am anders lautenden Regelungsgehalt des § 4 \nAbs. 2 Nr. 1 VersatzV nichts. \n\n7\n\nVerfehlen danach die in das Gemisch UTR 8/1 eingestellten Abfälle die \nAnforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV, dürfen sie nicht zur Herstellung von \nVersatzmaterial oder als Versatzmaterial eingesetzt werden. Dabei kann auf sich \nberuhen, ob die Abfalleigenschaft der Ausgangsstoffe sich in UTR 8/1 fortsetzt oder \nwegen der von der Antragstellerin durchgeführten Behandlung der Abfälle zur \nTrockenmischung vor der Einbringung in die Grubenbaue endet. Ist UTR 8/1 (noch) \nAbfall, werden entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV Abfall zur Herstellung von \nVersatzmaterial und gleichzeitig Abfall als Versatzmaterial unmittelbar eingesetzt. Ist \nUTR 8/1 hingegen kein Abfall, sondern ein \"Produkt\", was ausschließlich unter dem \nBlickwinkel eines schon mit dem Ende des Vermischungsprozesses \nabgeschlossenen Vorgangs der Verwertung der Ausgangsstoffe denkbar ist, findet \ndie Herstellung des \"Produkts\" unter mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV nicht zu \nvereinbarendem Einsatz von Abfällen statt. Den Feststoffkriterien nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 VersatzV unterliegen Abfälle sowohl dann, wenn sie als solche als \nVersatzmaterial eingesetzt werden, als auch dann, wenn sie bei der Herstellung von \nVersatzmaterial Verwendung finden. In beiden Fällen erfüllen sie - mittelbar oder \nunmittelbar - Versatzzwecke und steht ihre ordnungsgemäße und schadlose \nVerwertung zu diesen Zwecken in Rede (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 VersatzV). \n\n8\n\nDurch die Erstreckung der Anforderungen, die an (unmittelbar) als Abfall \neingesetztes Versatzmaterial gestellt werden, auf die Abfälle, unter deren \nVerwendung Versatzmaterial hergestellt wird, werden die auf den Versatz unter Tage \nausgerichteten Verwertungsvorgänge insgesamt und gerade die vielfältigen \nwirtschaftlich-technisch geprägten Gestaltungen erfasst, bei denen Abfälle vor ihrer \nAblagerung in den Grubenbauen zweckgerichtet aufbereitet werden und die \nEinstufung des materialmäßigen Ergebnisses dieser Behandlung als Abfall \nproblematisch sein kann. Die Phase der Herstellung von Versatzmaterial aus \nAbfällen gehört dagegen unzweifelhaft zur Entsorgung der Abfälle. Zugleich ist eine \nden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV genügende Herstellung des \nVersatzmaterials Voraussetzung für dessen rechtmäßiges Entstehen und somit für \ndessen Inverkehrbringen sowie Einsatz. Ergänzt wird dieses Regelungskonzept \ndurch § 5 VersatzV, wonach Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial sowie \nunmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, um sie \nAnlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen \nzuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden. \nDas schließt es, werden in einer Anlage zur Herstellung von Versatzmaterial - wie \nderjenigen der Antragstellerin - die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV \nnicht gewahrt, bereits aus, dass die Abfälle dieser Anlage zugeleitet werden. Unter \nVerstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV kann demnach ein als \"Nicht-Abfall\" zu \nbezeichnendes Produkt nicht rechtmäßig entstehen. \n\n9\n\nDer Umstand, dass das Feststellungsbegehren der Antragstellerin neben dem \nHerstellen auch das Inverkehrbringen und den Einsatz von UTR 8/1 zum \nGegenstand hat, gibt, weil das Herstellen nach dem Vorstehenden unzulässig ist und \nfolglich zu unterbleiben hat, keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit \ndem hergestellten UTR 8/1 isoliert für sich zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des \nHerstellens ist nach § 4 Abs. 1 VersatzV unabdingbare Voraussetzung für an die \n\"Produktion\" anschließende Schritte der Vermarktung und der praktischen Nutzung \nvon UTR 8/1. Dafür, dass die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, dass unter \nVerstoß gegen die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV hergestelltes \nUTR 8/1 in den Verkehr gebracht und eingesetzt werden darf, und diese Frage zur \ngerichtlichen Feststellung stellt, spricht nichts. Soweit die Bezirksregierung B. in \nder schon erwähnten Weisung vom 4. Februar 2004 im Hinblick auf \nEntsorgungsverträge nach § 6 VersatzV für die Übergangsfrist zwar das Herstellen \nvon UTR 8/1, nicht aber dessen Einsatz in Grubenbauen für zulässig hält, ist hierauf \nnachstehend im Zusammenhang mit jener Vorschrift einzugehen. Die \nRechtsauffassung des Antragsgegners veranlasst jedenfalls nicht, die Auswirkungen \nder Rechtswidrigkeit des Herstellens von UTR 8/1 auf theoretisch nachfolgende \nSchritte des Umgangs mit diesem Stoff an dieser Stelle anders zu würdigen. \n\n10\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 1 \nVersatzV mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Die Vorschrift dürfte auf einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen. Die Versatzverordnung ist, soweit \nsie vorliegend anzuwenden ist, erlassen worden auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 \nNr. 1, § 7 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) KrW-/AbfG. § 7 Abs. 2 \nKrW-/AbfG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 \nstoffliche Anforderungen festzulegen, wenn - bergbaufremde - Abfälle in der \nBergaufsicht unterstehenden Betrieben aus bergtechnischen oder \nbergsicherheitlichen Gründen eingesetzt werden. § 7 Abs. 1 KrW-/AbfG enthält die \nErmächtigung, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, die \nEinbindung von bestimmten Abfällen in Erzeugnissen zu beschränken (Nr. 1), und für \nbestimmte Abfälle festzulegen, dass sie nur in bestimmter Menge oder \nBeschaffenheit oder für bestimmte Zwecke in den Verkehr gebracht oder verwertet \nwerden dürfen (Nr. 4 Buchstabe a). Seinem Wortlaut nach lässt § 7 Abs. 2 \nKrW-/AbfG jedenfalls stoffliche Anforderungen an Material zu, das im Zeitpunkt \nseines Einsatzes als Versatzmaterial Abfall ist. Mit dem Wortlaut der Vorschrift \nvereinbar ist aber darüber hinaus ein Verständnis dahin, dass stoffliche \nAnforderungen auch für Abfälle festgelegt werden dürfen, die für das Herstellen von \nVersatzmaterial Verwendung finden. Denn die Ermächtigung ist bedingt dadurch, \ndass die Abfälle zu bestimmten Zwecken in bergbaulichen Betrieben \"eingesetzt\" \nwerden. Es ist ohne weiteres möglich, unter dem Einsatz von Abfällen nicht nur \nsolche Maßnahmen zu verstehen, bei denen die Abfälle unmittelbar \nbergbetrieblichen Zwecken zugeführt werden, sondern auch solche Maßnahmen, bei \ndenen die Abfälle durch eine dem bergbetrieblichen Gebrauch vorgeschaltete \nBehandlung die Abfalleigenschaft - möglicherweise - verlieren und zum Bestandteil \ndes so hergestellten \"Produktes\" werden. Die durch den Begriff des Einsatzes \ngeforderte Beachtung der Funktion des Umgangs mit den Abfällen lässt die \nEinbeziehung auch einer derartigen mittelbaren Nutzung der nach § 2 Nr. 1 VersatzV \nfür Versatzmaterial maßgeblichen bauphysikalischen Eigenschaften zu. Ein in diese \nRichtung gehendes Verständnis des § 7 Abs. 2 KrW-/AbfG entspricht dem Sinn und \nZweck dieser Bestimmung, mittels stofflicher Anforderungen an Abfälle deren \nVerwertung speziell durch Versatz zu steuern, also die Pflichten nach § 5 KrW-/AbfG \nhinsichtlich der Voraussetzungen bergmännischen Versatzes zu konkretisieren. \nGemessen an diesem Regelungsziel ist es von allenfalls nachrangiger Bedeutung, \nob Abfälle direkt und als solche in den Versatz gelangen oder ob sie zunächst zu \neinem spezifisch für den Versatz bestimmten Stoff werden, dessen Einordnung als \nAbfall aufgrund nach wie vor in der Praxis nicht trennscharf anwendbarer \nAbgrenzungskriterien zweifelhaft ist. Das ergibt sich auch daraus, dass § 7 Abs. 1 \nNrn. 1 und 4 Buchstabe a) KrW-/AbfG ohnehin allgemein zu Anforderungen an das \nVerwerten ermächtigt, die u. a. an die Inhaltsstoffe und die Beschaffenheit der \nAbfälle anknüpfen. Den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 2 KrW-/AbfG gleichwohl so zu \nverstehen, dass die Versatzproblematik nur teilweise, nämlich für im Zeitpunkt des \nVersatzes als Abfall einzustufende Stoffe, soll durch Verordnung geregelt werden \ndürfen, hieße, aus dem speziellen Zweck der Vorschrift eine Privilegierung der \nVerwertung zum bzw. durch Versatz herzuleiten. Das ist aber mit dem Sinn des § 7 \nKrW-/AbfG, den Regelungsgegenstand einer zu erlassenden Verordnung bezogen \nauf bestimmte Methoden des Umgangs und der Verwertung von Abfall mit Blick auf \ndie Konkretisierung auch stoffbezogener Anforderungen an die Verwertung \neinzugrenzen, nicht vereinbar. \n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin die in der Versatzverordnung zitierten Regelungen des \n§ 7 KrW-/AbfG nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage für § 5 VersatzV ansieht, \nlässt sie außer Acht, dass § 5 VersatzV im Einklang mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchstabe a) KrW-/AbfG Anforderungen an das Inverkehrbringen von Abfällen \nenthält und nicht unmittelbar den Betrieb der Anlagen zur Herstellung von \nVersatzmaterial oder den Betrieb der untertägigen Grubenbaue steuert. Die Pflichten \nder Betreiber der Anlagen und/oder der Grubenbaue werden durch § 5 VersatzV \nnicht ausgestaltet; es geht um das Material, das ihnen zugeleitet werden darf. Soweit \ndie Antragstellerin des weiteren annimmt, § 3 VersatzV überschreite die \nErmächtigungsgrundlage nach § 7 KrW-/AbfG, ist dies - unabhängig von allem \nanderen - für die Wirksamkeit des § 4 VersatzV nicht entscheidungserheblich. § 3 \nVersatzV soll in Anknüpfung an § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG gewährleisten, dass \nhochwertig verwertbare metallhaltige Abfälle nicht dem Versatz zugeführt werden, \nund beruht damit auf einem gegenüber § 4 VersatzV eigenständigen und für sich \nsinnvollen Regelungsansatz. Der Schluss auf eine untrennbare Verflochtenheit der \nbeiden Vorschriften lässt sich nicht ziehen. \n\n12\n\nZweifel von durchgreifendem Gewicht daran, dass § 4 Abs. 1 VersatzV die \nGrenzen des der Bundesregierung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums \nwahrt, bestehen nicht. Insbesondere ist keine mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung geschützter \nRechtspositionen des betroffenen Personenkreises (§ 1 Abs. 2 VersatzV) nach Art. \n12, 14 GG festzustellen. Die stofflichen Anforderungen begrenzen im Interesse der \nKonkretisierung der abfallrechtlichen Grundpflichten nach § 5 KrW-/AbfG das von der \nuntertägigen Ablagerung schadstoffhaltigen Materials ausgehende \nGefährdungspotential für Schutzgüter des Abfallrechts. Das ist weder im \nAusgangspunkt noch in der Ausgestaltung im Einzelnen zu beanstanden. Unter \nprinzipieller Anerkennung, dass Abfall durch bergmännischen Versatz verwertet wird, \nwodurch im Ansatz die Fortsetzung entsprechender unternehmerischer Tätigkeiten \neinschließlich derjenigen der Antragstellerin entgegen hieran vielfach geübter Kritik \nnicht zuletzt von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft gesichert wird, soll \nder zunehmenden Verwendung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle mit \nohnehin definitionsbedingt hohem Beeinträchtigungspotential sowie in der Praxis \nsteigender Belastung an hierfür als ungeeignet eingestuften Standorten \nentgegengewirkt werden.\n\n13\n\nVgl. BT-Drucks. 14/9579 S. 17 f. \n\n14\n\nFür die Abfälle, die den stofflichen Anforderungen nicht genügen, soll der \nwirtschaftliche Anreiz einer untertägigen Ablagerung außerhalb der alternativ \nausreichend vorhandenen Entsorgungswege entfallen. Ebenso wie die untertägige \nDeponierung von Abfällen bewirkt ihre Verwendung zum Versatz unumkehrbare und, \nabhängig von der Art der Schadstoffe, auf sehr lange Zeit wirksame Risiken \nschädlicher Umwelteinwirkungen. Es ist nicht fraglich, dass bei der Betrachtung der \nRisiken und ihrer Beherrschung Aspekten der Langzeitsicherheit ausschlaggebende \nBedeutung zukommt. Anerkannt ist das seit langem durch die Anforderungen der TA-\nAbfall an Untertagedeponien, die nach der TA-Abfall lediglich im Salzgestein \nvorgesehen sind (Nr. 10), sowie der Technischen Regeln für den Einsatz von \nbergbaufremden Abfällen als Versatz vom 22. Oktober 1996 (Nr. I.6.9.2.3). Ebenso \nist nicht zweifelhaft, dass das abgelagerte Material beim Versatz im \nSteinkohlenbergbau, um den es vorliegend ausschließlich geht, mit der Einstellung \nder Wasserhaltung typischerweise in unmittelbare Berührung mit Grundwasser \ngeraten kann. Ein vollständiger Einschluss des für den Versatz verwendeten \nMaterials wird durch umgebendes Steinkohlengebirge nicht als hinreichend \nverlässlich gewährleistet angesehen (vgl. auch Nrn. 1.1, 2.1 des Anhangs 2 zu § 3 \nAbs. 5 DepV, Nrn. 1.1, 2.1 der Anlage 4 zu § 4 Abs. 3 Satz 2 VersatzV, Nrn. 10.1, \n10.3.3 TA-Abfall). Das ausgehend hiervon mit § 4 Abs. 1 VersatzV in der \nVerknüpfung mit der Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 2 VersatzV verfolgte \nSchutzziel der immissionsneutralen Ablagerung wird bezogen auf Untertagedeponien \nin Steinkohleformationen erwogen, \n\n15\n\nvgl. Sondergutachten \"Abfallwirtschaft\" des Rates von Sachverständigen für \nUmweltfragen, BT-Drucks. 11/8493, Rdnrn. 1646 ff.,\n\n16\n\nund findet in den schon erwähnten Technischen Regeln - in den Einzelheiten \nmodifiziert - Ausdruck (Nrn. I.6.9.2.2, I.6.9.2.2.1). Der Sache nach werden als Folge \nder Versatzverordnung für den Steinkohlenbergbau im Wesentlichen lediglich die \nzum Versatz gelangenden Einsatzstoffe auf Rückstände aus der Kohleverfeuerung \nreduziert, sofern nicht die sonstigen Einsatzstoffe die Grenzwerte einhalten, vgl. § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) VersatzV. \n\n17\n\nAngesichts dieser legitimen konzeptionellen Eckpunkte erschließt sich für die in \n§ 4 Abs. 1 und 2 VersatzV konkretisierend festgelegten Elemente des Schutzziels \nweder eine mangelnde Erforderlichkeit noch eine Unverhältnismäßigkeit im engeren \nSinne. Im Gegenteil tragen sowohl das Nebeneinander der Feststoffgrenzwerte und \nder Grenzwerte im Eluat als auch der Bezug der Feststoffgrenzwerte zum einzelnen \nunvermischten Abfall dem Aspekt der Vorsorge gegenüber einer langfristig zu \nbesorgenden Mobilisierung lange Zeit wirksamer Schadstoffe in potentiell \nschädlichen Konzentrationen Rechnung. Grenzwerte im Eluat erklären sich mit Blick \nauf den Kontakt des eingebrachten Materials mit Grundwasser und das \nwasserrechtliche Besorgnisprinzip ohne weiteres als unerlässlich. Die Verstärkung \ndes damit einhergehenden Schutzes durch zusätzliche Feststoffgrenzwerte ist wegen \ndes - wie ausgeführt - hohen Umweltrisikos, des für die untertägige Beseitigung stark \nschadstoffhaltiger Abfälle geltenden Schutzstandards und der hierauf aufbauenden, \nauf Standorte im Salzgestein angewiesenen Entsorgungsstrukturen sowie der \nnötigen Schadlosigkeit jeglicher Verwertung zumindest nicht unvertretbar. Das vom \nSchutzkonzept der Versatzverordnung abweichende Verständnis der Antragstellerin \nvon der Gewährleistung einer immissionsneutralen Ablagerung allein durch \nGrenzwerte im Eluat ist auch angesichts der früheren Verwaltungspraxis in diesem \nPunkt, vor allem der angesprochenen Technischen Regeln, weder technisch \nzwingend noch gar verfassungsrechtlich vorgegeben. Bei den Feststoffgrenzwerten \nden einzelnen unvermischten Abfall zu betrachten, entspricht dem weithin üblichen \nund im Grunde unangefochtenen Grundsatz, dass zu vermeiden ist, dass auf die \nSchadstoffkonzentration bezogene Anforderungen durch Zugabe unbelasteten \nMaterials faktisch entwertet und die Schadstofffracht letztlich ungehindert flächig \nverteilt wird (\"Verdünnungsverbot\"). Die Höhe der einzelnen Grenzwerte schließlich \ngreift Werte auf, die schon bislang in anderen Regelungsbereichen mit Blick vor \nallem auf den Gewässerschutz Anwendung finden und darauf abzielen, die \nVerwertung mittels Versatz dem im Falle einer untertägigen Beseitigung \neinzuhaltenden Standard anzupassen. Die Möglichkeit der Verschärfung bisher \ngeltender Schutzanforderungen und die hierdurch hervorgerufene Veränderung der \nRahmenbedingungen für die im Bereich des Bergversatzes unternehmerisch Tätigen \nist im Kern bereits angelegt in dem dynamischen Charakter der abfallrechtlichen \nGrundpflichten. Zur Abmilderung von Härten ist die Versatzverordnung mit einer \nÜbergangsregelung (§ 6) versehen, durch die abgestufte Fristen bis zum \nWirksamwerden der Anforderungen eingeräumt werden. Die Umstellung auf die \nneuen Anforderungen wird zudem erleichtert durch das Inkrafttreten der \nVersatzverordnung erst drei Monate nach ihrer Verkündung, wodurch den \nBetroffenen ermöglicht worden ist, die Voraussetzungen für das Eingreifen der \nÜbergangsregelung herbeizuführen. Einzustellen ist ferner, dass dem Erlass der \nVersatzverordnung trotz der in der speziellen Ermächtigung nach § 7 Abs. 2 \nKrW-/AbfG liegenden Anerkennung eines Handlungsbedarfs langjährige \nDiskussionen in Fachkreisen vorangegangen sind, die den betroffenen Unternehmen \nnicht verborgen geblieben sein können. \n\n18\n\n§ 6 VersatzV kommt der Antragstellerin indessen nicht in größerem Umfang \nzugute, als dies der Antragsgegner zugestanden hat. Verfassungsrechtlich dürfte \nauch das nicht zu beanstanden sein. Dass UTR 8/1 hergestellt und zum Versatz \ngebracht werden darf, sofern ein solcher Versatz in einem vor dem Stichtag \n30. Oktober 2002 genehmigten bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen ist, zieht \nder Antragsgegner nicht in Zweifel und bedarf deshalb von vornherein nicht der \nFeststellung. Weitere bergrechtliche Zulassungen im Sinne des § 6 VersatzV galten \nzum Stichtag für UTR 8/1 nicht. Die Allgemeine Zulassung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nGesBergV lässt sich zwar auf bergrechtliche Bestimmungen zurückführen. Sie stellt \naber nicht, wie in § 6 VersatzV vorausgesetzt, eine vor dem 30. Oktober 2002 \ngeltende rechtliche Grundlage dar für den Einsatz der Abfälle zur Herstellung von \nUTR 8/1 und/oder den Einsatz von UTR 8/1. Zum einen ist durch die nach dem \nStichtag erteilte Allgemeine Zulassung vom 16. September 2003 die vorangehende \nZulassung vom 19. Juni 2002 abgelöst worden (Nebenbestimmung Nr. 4.2); die \nbisherige Zulassung ist erloschen und scheidet damit als Basis für die Fortsetzung \nder bisherigen Herstellung von und des Umgangs mit UTR 8/1 aus. Zum anderen \nwird durch eine Allgemeine Zulassung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV das für \nbestimmte gefährliche Stoffe unter Genehmigungsvorbehalt gestellte \nBeschäftigungs- bzw. Umgangsverbot aufgehoben; infrage steht die gesundheitliche \nVorsorge bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen (§ 1 \nGesBergV). Bei der Herstellung von UTR 8/1 aus Abfällen wird das Umgangsverbot \nnicht aktuell. Der Vorgang des Herstellens ist u. a. immissionsschutzrechtlich und \nabfallrechtlich, nicht aber bergrechtlich regelungsbedürftig. Er steht außerhalb des in \n§ 1 GesBergV umrissenen Anwendungsbereichs. Dagegen unterfällt der Umgang mit \nUTR 8/1 beim Versatz den Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV. Jedoch \nwird der Regelungsbereich des § 6 VersatzV hierdurch nur berührt, wenn UTR 8/1 \nAbfall ist, was die Antragstellerin gerade nachdrücklich bezweifelt. Ist UTR 8/1 kein \nAbfall, fehlt es an einem für die Anwendung des § 6 VersatzV tauglichen Gegenstand \nder Allgemeinen Zulassung. Stuft man UTR 8/1 hingegen als Abfall ein, ist ein \nursächlicher Zusammenhang zwischen dem Versatz dieses Stoffes und der \nAllgemeinen Zulassung zu bejahen. Die Allgemeine Zulassung ist indessen bloße \nVoraussetzung des Umgangs mit UTR 8/1 im Zuge des Versatzes; dies hat nicht zur \nFolge, dass UTR 8/1 im Sinne des § 6 VersatzV aufgrund der Allgemeinen \nZulassung eingesetzt wird. § 6 VersatzV soll die Fortsetzung zum Stichtag \nausgeübter bzw. durch bergrechtliche Zulassungen oder rechtsgültige \nEntsorgungsverträge rechtlich abgesicherter versatzbezogener Tätigkeiten \nermöglichen. Für die Umstellung von Versatzkonzepten soll den Bergwerken eine \nangemessene Frist eingeräumt werden. \n\n19\n\n Vgl. BT-Drucks. 14/9579 S. 21 zu § 6.\n\n20\n\nDas kommt mittelbar auch den Abfallerzeugern und den Betreibern von Anlagen \nzur Herstellung von Versatzmaterial zugute. Denn die Anforderungen der §§ 3, 4 und \n5 VersatzV sind uneingeschränkt, also auf allen Stufen der zum Versatz führenden \nKette, erst nach Ablauf der Zulassungen und vertraglichen Bindungen einzuhalten. \nEin Versatzkonzept setzt eine hinreichende Verfestigung in Form konkretisierter \nVorstellungen über Versatztätigkeiten voraus; allgemein gehaltene Absichten \ngenügen, wie die Anknüpfung an geltende Zulassungen oder rechtsgültige \nEntsorgungsverträge verdeutlicht, nicht. Eine zureichende Absicherung eines \nKonzepts stellt die Allgemeine Zulassung daher schon deshalb nicht dar, weil sie sich \nnicht auf bestimmte Grubenbaue bezieht, in denen UTR 8/1 konkret verwendet \nwerden soll, sondern den Umgang mit dem Stoff generell sowie aus nur \ngesundheitlicher Sicht des Schutzes von Beschäftigten regelt, wodurch die \nMöglichkeit eines Einsatzes von UTR 8/1 lediglich flankierend begleitet wird. Erst \nnach einer Konkretisierung der allgemeinen Umgangsbefugnis auf einzelne \nGrubenbaue, wie sie typischerweise durch einen Betriebsplan bewirkt wird, der \nwiederum die Prüfung sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen (§§ 55 Abs. 1, 48 \nAbs. 2 BBergG) voraussetzt, kann ein Einsatz als Versatzmaterial erfolgen. Der \nBetriebsplan ist insofern auch nicht etwa ein wertungsmäßig zu vernachlässigender \nbloß formeller Aspekt. Durch seine Zulassung wird vielmehr das Versatzvorhaben \nverbindlich festgelegt und zur Ausführung freigegeben. Dass mit einer \nbergrechtlichen Zulassung im Sinne des § 6 VersatzV nicht auch eine Allgemeine \nZulassung nach § 4 GesBergV gemeint ist, wird auch anhand der zur Begründung \nder Versatzverordnung angeführten Ausgangslage deutlich, in der die Allgemeine \nZulassung ausdrücklich nur unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen für den \nEinsatz von Bergbauzement sowie neben den Verfahren nach §§ 51 f. BBergG \nangesprochen wird. \n\n21\n\nVgl. BT-Drucks. 14/9579 S. 17.\n\n22\n\nDie für die Herstellungsanlage von UTR 8/1 erteilte Genehmigung vom \n5. November 1990 enthält keine im Sinne des § 6 VersatzV bergrechtliche Regelung \nüber den Einsatz von Abfällen. Die Bindung des herzustellenden Materials an den \nEinsatz im Bergbau (Nebenbestimmung III.6) ist auf immissionsschutzrechtliche bzw. \nabfallrechtliche Bestimmungen gestützt. Die Erwägung der Antragstellerin, die \nÜbergangsregelung müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen schon allein wegen \nder Genehmigung vom 5. November 1990 zum Tragen kommen, bedingt kein \nanderes Verständnis. Verfassungsrecht gebietet es nicht, dem Betreiber einer Anlage \nbei einer Neuregelung der Anforderungen an die Einsatzstoffe und die Verwendung \ndes hergestellten Erzeugnisses die bisherigen Marktchancen für eine Übergangszeit \nwirtschaftlich völlig ungeschmälert zu erhalten. Geboten ist eine das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip beachtende, vor allem berechtigtes Vertrauen auf den \nFortbestand der Rechtslage angemessen berücksichtigende Überleitung. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. a. -, BVerfGE \n79, 29 (46 f.); Berkemann in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Art. 14 Rdnrn. 362, \n365 ff. m.w.N.\n\n24\n\nInsofern ist hier nach dem oben Gesagten einzustellen, dass der maßgebliche \nStichtag über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 VersatzV hinaus in die Zukunft \nverschoben worden ist und bergrechtliche Zulassungen ohne weiteres auch die \nAntragstellerin begünstigen, und zwar immerhin noch mehr als drei Jahre nach \nInkrafttreten der Versatzverordnung. Ohne eine bergrechtliche Zulassung war am \nStichtag der Absatz von UTR 8/1 am Markt eben nicht als schutzfähiger sowie \nvertrauenswürdiger Bestand gesichert, sondern waren allenfalls tatsächliche \nErwartungen und Chancen gegeben, deren Realisierung von ungewissen \nMarktentwicklungen abhängig war. Ohnehin besteht auch für die Antragstellerin die \nMöglichkeit fort, Versatzmaterial unter Verwendung von Abfällen herzustellen und auf \ndem Markt anzubieten; erforderlich ist lediglich eine Anpassung der Rezeptur an die \nveränderten Vorgaben. Darauf, dass die Bedingungen für den Wettbewerb bei der \nErbringung von Entsorgungsdienstleistungen bzw. für das Anbieten von \nVersatzmaterial gleich bleiben, besteht schon im Ansatz keinerlei Anspruch. \n\n25\n\nVor dem Stichtag abgeschlossene rechtsgültige Entsorgungsverträge, aufgrund \nderen UTR 8/1 hergestellt oder als Versatzmaterial eingesetzt wird, sind ebenfalls \nnicht erkennbar. Die von der Antragstellerin mit den Erzeugern der Abfälle und den \nAbnehmern der Mischung, den Bergwerksunternehmen, getroffenen vertraglichen \nAbreden belegen derartige Verträge nicht. Gegenstand der Verträge muss ihrer \nBezeichnung sowie dem Anwendungsbereich der Versatzverordnung zufolge die \nEntsorgung, hier also die Verwertung, von Abfall sein. Das Erfordernis der \nRechtsgültigkeit der Verträge verlangt, wie die Alternative der geltenden \nbergrechtlichen Zulassungen zeigt und der beabsichtigte Schutz bestehender \nVersatzkonzepte bestätigt, rechtsverbindliche Festlegungen zu konkreten Vorhaben \ndes Versatzes. Verhindert werden soll eine Beeinträchtigung der Realisierung \nsolcher Vereinbarungen durch die Anforderungen nach §§ 3, 4 und 5 VersatzV. \nEntscheidendes Merkmal sind danach bindende vertragliche Regelungen über \nVersatzaktivitäten. Die Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Betreibern von \nAnlagen zur Herstellung von Versatzmaterial bedürfen dabei, wie ausgeführt, keiner \ngesonderten Berücksichtigung; sie werden durch den Schutz bestehender \nVersatzkonzepte und in dem sich dadurch ergebenden Rahmen mittelbar \ngleichermaßen begünstigend erfasst. \n\n26\n\nDen von der Antragstellern vorgelegten Verträgen mit Bergbauunternehmen sind \nverbindliche Absprachen über konkrete Versatztätigkeiten mittels UTR 8/1 - zumal für \ndie nach Meinung der Antragstellerin potentiell bis zum Ablauf der Übergangsfrist \n(1. März 2006) zu verfüllenden Grubenbaue - nicht zu entnehmen. Jedenfalls reichen \ndie Absprachen nicht über die ohnehin durch Betriebspläne zugelassenen und \ndeshalb für das Feststellungsbegehren unerheblichen, zum Teil gegenwärtig bereits \npraktizierten Versatzmaßnahmen hinaus. Der Vertrag vom 19. September \n1995/4. Oktober 1995, zu dessen Verlängerung über die ursprünglich vereinbarte \nLaufzeit bis Ende 2003 (§ 10 Abs. 1) hinaus nichts vorgetragen ist, ist ein aus\n\n27\n\nfüllungsbedürftiger Rahmenvertrag über \"Reststoffe\" und deren untertägige \nVerwertung. Für ein Konzept, mittels UTR 8/1 bestimmte Grubenbaue zu verfüllen, \nist der Vertrag unergiebig. Die Verträge für die Bergwerke \"M. /P. \" und \n\"M1. \" enthalten, unabhängig von weiteren Fragen, keine Regelungen über \nMindestabnahmepflichten. Darüber hinaus verlangt der Rahmenvertrag unter dem \nGesichtspunkt der Qualität der Reststoffe (§ 4) deren Zulässigkeit. Die Antragstellerin \nmacht selbst geltend, gegen die Bergwerke keine (Schadensersatz-)Ansprüche zu \nhaben, weil UTR 8/1 als Folge der Versatzverordnung unzulässig sei. Diese \nEinschätzung steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht \neinmal behauptet, die Bergbauunternehmen seien vertraglich verpflichtet, die \nZulassung von Betriebsplänen zum Versatz mit UTR 8/1 zu beantragen. Das lässt \ninsgesamt nicht die für die Anwendung des § 6 VersatzV notwendige Annahme zu, \ndass konkrete Versatzaktivitäten schon vor dem Stichtag vertraglich in einer Art und \nWeise verbindlich festgelegt worden sind, die durch die Einhaltung der \nAnforderungen nach §§ 3, 4 und 5 VersatzV gestört werden könnten. \n\n28\n\nAuch die auf die Genehmigungsfähigkeit von Betriebsplänen zum Versatz mit \nUTR 8/1 zielenden Feststellungsanträge zu 2. bleiben jedenfalls aus den \nvorstehenden Erwägungen ohne Erfolg. Da UTR 8/1 wegen des Verstoßes gegen \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV nicht hergestellt werden darf, sind Fragen der Zulassung \neiner Verfüllung von Grubenbauen mit dem - rechtswidrig - hergestellten Material \nohne jede praktische Bedeutung. Darüber hinaus ist die Zulässigkeit des \neinzubringenden Materials im Betriebsplanverfahren zu prüfen, weil es sich bei § 4 \nAbs. 1 VersatzV um ein in ein öffentlich-rechtliches Verbot gekleidetes \nüberwiegendes öffentliches, außerbergrechtliches Interesse handelt. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992.\n\n30\n\nDamit ist bei gegebener Unzulässigkeit des Materials die Zulassung eines das \nMaterial einbeziehenden Betriebsplanes ausgeschlossen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-17/20-b-1746-04","cited_norms":[{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":30},{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GesBergV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GesBergV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-17/20-b-1746-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282028","retrieved":"2026-07-09 02:56:43.799626+00:00"}}