{"status":"available","doknr":"OLD282027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0217.1A3893.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"1 A 3893/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer XXXX geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht in B. . Mit Schreiben \nvom 5. Dezember 2001 beantragte er auf dem Dienstweg, ihm Teilzeitbeschäftigung \nin Höhe von 6/7 der regelmäßigen Dienstzeit beginnend mit dem 1. August 2002 in \nder Weise zu bewilligen, dass auf 6 Jahre vollen Dienstes ein Freistellungsjahr als \nsogenanntes Sabbatjahr folgen solle. Zugleich unterzeichnete der Kläger eine \nErklärung nach § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LRiG und stimmte einer anderweitigen \nVerwendung im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LRiG zu. Der Präsident des \nLandgerichts B. nahm unter dem 19. Dezember 2001 zu dem Antrag des Klägers \nStellung. Er habe keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gewährung der \nbeantragten Teilzeitbeschäftigung; zwingende dienstliche Gründe stünden nur \nentgegen, sofern für den Zeitraum der Freistellung kein ausreichender personeller \nErsatz zur Verfügung gestellt werden könne. Unter dem 12. Februar 2002 lehnte der \nPräsident des Oberlandesgerichts (OLG) L. den Antrag des Klägers ab. Er führte \nzur Begründung aus, aufgrund der angespannten Personallage im \nOberlandesgerichtsbezirk im allgemeinen und insbesondere bei dem Amtsgericht \nB. stünden einer Bewilligung zwingende dienstliche Gründe entgegen. Im \nOberlandesgerichtsbezirk habe jeder Richter derzeit ein Pensum vom 1,334, bei dem \nAmtsgericht B. sogar von 1,397 zu erfüllen. Angesichts dieser Mangelquote sei \nes nicht vertretbar, dem Antrag zu entsprechen. Eine Besetzung der Planstelle des \nKlägers mit einer Ersatzkraft für die Dauer der angestrebten Freistellungsphase sei \naus haushaltsrechtlichen Gründen nur in Höhe des freiwerdenden Stellenanteils von \n1/7 möglich. Auch der Antrag eines weiteren Richters auf Bewilligung eines \nSabbatjahres habe bereits aus diesen Gründen abgelehnt werden müssen. \n\n3\n\nMit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die \nallgemeine Personalsituation könne kein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des \nLandesrichtergesetzes sein. Die Personallage sei bereits seit Jahren im ganzen \nBundesland angespannt. Die Situation sei auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung \nder Vorschrift des § 6 c Abs. 3 LRiG bekannt gewesen. Der vergleichsweise lange \nZeitraum bis zum Beginn der Freistellungsphase ermögliche eine ausreichende \nPlanung und Beeinflussung der Personalsituation. Mit Bescheid vom 30. April 2002 \nwies der Präsident des OLG L. den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück. Zu den zwingenden dienstlichen Gründen, aus denen ein Antrag eines \nRichters auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in der Form des Sabbatjahres \nausnahmsweise abgelehnt werden könne, zähle auch die beschriebene ungünstige \nPersonallage. Die Einführung des § 6 c LRiG sei eine Grundsatzentscheidung des \nGesetzgebers gewesen, deren Umsetzung in der Praxis nicht einschränkungslos \nerfolgen könne. Nicht jeder Umstand, der dem Gesetzgeber bei Erlass einer \nVorschrift bekannt sei, stehe bei einer späteren Anwendung der Regelung einer \nBerücksichtigung im Einzelfall entgegen. Nach den Haushaltsbestimmungen könne \nzwar eine Planstelle grundsätzlich mit mehreren Teilzeitkräften besetzt werden; § 7 \nAbs. 8 des nordrhein-westfälischen Haushaltsgesetzes (HHG) 2002 sehe jedoch vor, \ndass diese allgemeine Regelung bei der Bewilligung eines Sabbatjahres auf die \nBeschäftigungsphase keine Anwendung finde, sodass eine Ersatzkraft nur für die \nDauer der Freistellungsphase gestellt werden könne, und das auch nur in Höhe des \nErmäßigungsanteils.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 30. Mai 2002 Klage zunächst zum Verwaltungsgericht L. \nerhoben, mit der er sein Begehren auf Teilzeitbeschäftigung unter Gewährung eines \nSabbatjahres ab dem 1. August 2008 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er die \nAusführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertiefend geltend gemacht, \ndie Gewährung der erstrebten Teilzeit dürfe nur von einzelfallbezogenen zwingenden \nGründen abhängig gemacht werden, nicht jedoch von der allgemeinen \nPersonalsituation. Ihm gehe es darum, vom 1. August 2008 an in die \nFreistellungsphase eintreten zu können, weil einem entsprechendem Antrag seiner \nEhefrau als Lehrerin im Dienste des Beklagten stattgegeben worden sei. Das \nVerwaltungsgericht L. hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten aus \nGründen der örtlichen Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht B. \nverwiesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts L. vom 12. Februar 2002 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 30. April 2002 zu verpflichten, ihm \nTeilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass er vom 1. August 2008 bis \neinschließlich 31. Juli 2009 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wird \nund zuvor ab dem 1. August desjenigen Jahres, der auf die Rechtskraft der \ngerichtlichen Entscheidung folgt, bei entsprechender Teilzeitbeschäftigung im Sinne \nvon § 6 c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes bis zum 31. Juli 2008 mit voller \nArbeitszeit arbeitet.\n\n7\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat es die Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden \nwiederholt und vertiefend vorgetragen, während bei der Teilzeitbeschäftigung aus \nfamiliären Gründen der unbesetzte Stellenanteil für die Führung von Proberichtern \ngenutzt werden könne, sei dies bei der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 c Abs. 3 LRiG \nnicht der Fall. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber mit Aufnahme des negativen \nTatbestandsmerkmals der \"zwingenden dienstlichen Gründe\" die Berücksichtigung \nkonkreter Umstände des Einzelfalls wie etwa personeller Engpässe und damit die \nVerweigerung dieser Form vom Teilzeitbeschäftigung ermöglicht.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil \nstattgegeben. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts L. in einem ähnlich gelagerten Fall (VG L. - 19 K \n2886/00 -) bezogen, das Folgendes ausgeführt hatte: An die \"zwingenden \ndienstlichen Gründe\" seien wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit \nstrenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei eine drohende schwerwiegende \nBeeinträchtigung der Erfüllung der richterlichen Aufgaben an demjenigen Gericht, bei \ndem der Richter beschäftigt sei. Die allgemein angespannte Personallage dagegen \nbestehe bereits seit Jahren; ihre Berücksichtigung als zwingender dienstlicher Grund \nstehe nicht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Der Landesgesetzgeber habe die \nVorschrift des § 6 c Abs. 3 LRiG in Kenntnis der seit Jahren unveränderten \nPersonalsituation geschaffen; eine Regelung zur Anwendungsbeschränkung - wie \netwa im Falle des § 78 d Abs. 3 LBG - habe er nicht getroffen, sodass davon \nauszugehen sei, die Vorschrift solle auch trotz der allgemeinen Personalengpässe \nangewandt werden. Es verbleibe dem Dienstherrn auch genügend Zeit, bis zum \nBeginn der Freistellungsphase dafür zu sorgen bzw. dafür einzutreten, dass eine \nErsatzkraft zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei gerade seine Aufgabe, den \nStellenbedarf für die Zukunft zu ermitteln und die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen zu schaffen. Unzumutbare Kostenlasten seien jedenfalls derzeit \nnicht absehbar, da nur wenige Richter entsprechende Teilzeitanträge gestellt hätten \nund eine vorausschauende Personalplanung die rechtzeitige Bereitstellung des \nMehrbedarfs im Haushalt ermögliche. Auch ohne Ersatzkraft werde sich das \nrechnerische Pensum der am Amtsgericht B. verbleibenden Richterkräfte \nwährend des Freistellungsjahres lediglich um 0,031 erhöhen, wobei sämtliche \nPrognosen aufgrund der über mehrere Jahre unabsehbaren Entwicklung mit einem \nhohen Unsicherheitsfaktor behaftet seien, sodass \"zwingende\" dienstliche Gründe \nnicht verlässlich ableitbar seien.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung, die im Kern wie folgt begründet wird: Bei den \"zwingenden \ndienstlichen Gründen\" handele es sich nicht um einen Ausschlussgrund für einen \ndem Grunde nach bestehenden Anspruch, sondern um ein negatives \nTatbestandsmerkmal, dem weitaus weniger Gewicht zuzuerkennen sei. Es fordere \nzwar, dass sich der Dienstherr mit den Belangen des konkreten Einzelfalls \nauseinandersetze und anhand dieser Bewertung seine Entscheidung treffe, jedoch \nsei dabei auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks die allgemein angespannte \nPersonallage zu berücksichtigen. Zwar sei etwa bei § 85 a LBG NRW anerkannt, \ndass die dort geforderten \"zwingenden dienstlichen Belange\" nicht vorlägen, wenn \nder Dienstherr im Wege der Personalplanung mit zumutbarem organisatorischen und \npersonalwirtschaftlichen Aufwand Vorsorge für Freistellungsanträge treffen könne; \ndie Vorschrift sei aber wegen ihres verfassungsrechtlichen Bezugs zu Art. 6 GG nicht \nmit § 6 c Abs. 3 LRiG vergleichbar. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei es dem Dienstherrn in diesem Fall auch nicht möglich, durch \nAnmeldung eines entsprechenden Personalbedarfs zum Haushalt rechtzeitig Ersatz \nzu schaffen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die bereits erwähnte Vorschrift \ndes § 7 Abs. 8 HHG von Jahr zu Jahr erneut in das jeweilige Haushaltsgesetz \nübernommen werde, mithin Personalersatz in der Freistellungsphase immer nur in \nHöhe des ermäßigten Stellenanteils gestellt werden könne. Die Vorschrift des § 7 \nAbs. 8 HHG sei daher in ihrem Verhältnis zu § 6 c Abs. 3 LRiG ähnlich zu sehen wie \nim Rahmen der Altersteilzeit § 78 d Abs. 3 im Verhältnis zu § 78 d Abs. 1 und 2 LBG. \nDarüber hinaus sei eine deutliche Beeinträchtigung der Rechtspflege zu erwarten, \nwenn den übrigen Richterkräften am Amtsgericht B. über die bereits hohe \nMangelquote hinaus zusätzliche Belastungen durch Ausfälle aufgrund von \nSabbatjahren auferlegt würden. Die Mangelquote sei - auch unter Berücksichtigung \nder mit der Pebbsyuntersuchung einhergegangenen Umstellung des \nPersonalbedarfsberechnungssystems - seit Jahren kontinuierlich angewachsen, \ndaher erfolge die Prognose, der Mangel an richterlicher Arbeitskraft werde sich \nmittelfristig nicht abbauen lassen, auf gesicherter Basis. Zu berücksichtigen sei \nschließlich, dass weitere Antragsteller aus dem richterlichen Bereich einen Anspruch \nauf Gleichbehandlung hätten; etwaige zukünftige Anträge auf Teilzeitbeschäftigung \neinschließlich Sabbatjahr müssten mit der Folge weiter steigender Belastungen \nebenfalls positiv beschieden werden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend zu seinem bisherigen \nVorbringen aus, eine Versagung der angestrebten Teilzeitbeschäftigung sei nur aus \nGründen zulässig, die unmittelbar mit der richterlichen Tätigkeit des jeweiligen \nRichters verknüpft seien. Austauschbare Erwägungen, die für jeden Richter gälten, \nkönnten dagegen keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 3 \nLRiG sein. Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl lasse - etwa im Verhältnis zu \nden ansonsten geforderten bloßen \"dienstlichen Belangen\" - außerdem den Schluss \nauf den besonderen Ausnahmecharakter der Regelung zu. Der vom Beklagten \nangeführte Pensenschlüssel sei, wenn nicht veraltet, so doch jedenfalls ungeeignet, \nAussagen über die tatsächliche Arbeitsbelastung der Richter zu treffen, da der auf \nseiner Grundlage ermittelte Personalbedarf weder in der Praxis noch vom \nHaushaltsgesetzgeber akzeptiert werde. Die geringe Aussagekraft des (stets \nsteigenden) Richterpensums nach Maßgabe des Pensenschlüssels zeige sich auch \ndarin, dass die Verfahrensdauer bei den Amts- und Landgerichten seit Jahren \nkonstant sei. Zudem sei in naher Zukunft aufgrund der Einführung der 41-Stunden-\nWoche und der Verlagerung von Richteraufgaben auf den Rechtspfleger damit zu \nrechnen, dass Richterarbeitskraft frei werde und Neueinstellungen ermöglicht \nwürden. Schließlich stelle der Fall des Klägers auch keinen Präzedenzfall dar, auf \nden sich weitere Kollegen berufen könnten. Denn werde dem Kläger die beantragte \nTeilzeitbeschäftigung gewährt, ändere sich die Personalsituation am Amtsgericht \nB. , sodass ein vergleichbarer Sachverhalt für weitere Fälle nicht ohne weiteres \ngegeben sei.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung, über die der \nSenat unbeschadet der Frage, ob der vorliegende Fall der Regelung in § 37 Nr. 4 lit. \nf) LRiG unterfällt, gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ohne Prüfung des Rechtsweges zu \nentscheiden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n20\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von \nTeilzeitbeschäftigung mit dem Ziel eines sogenannten \"Sabbatjahres\" in dem Umfang \nzu, wie er sich aus dem erstinstanzlichen Tenor ergibt. Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n21\n\nRechtsgrundlage des Anspruchs ist § 6 c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 \nLRiG. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist einem Richter im Dienste des Landes auf \nseinen Antrag Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in der Weise zu gewähren, dass \nihm gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei \nDrittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, \ndass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll \nvom Dienst freigestellt wird. Einen dementsprechenden Antrag hat der Kläger gestellt \nund ihn wegen des mit der Dauer des Verfahrens drohenden Zeitablaufs in der \nmündlichen Verhandlung erster Instanz dahingehend modifiziert, dass nunmehr \nBeginn der Teilzeitbeschäftigung der auf die Rechtskraft des Urteils folgende erste \nAugust sein und die Freistellungsphase jedenfalls am 1. August 2008 beginnen soll. \nDieser Antrag genügt den Anforderungen des § 6 c Abs. 3 Satz 1 LRiG. Der Kläger \nkönnte etwa mit dem 1. August 2005 eine Reduzierung seiner Beschäftigung auf drei \nViertel erreichen oder mit dem 1. August 2006 eine Reduzierung auf zwei Drittel und \njeweils danach zu dem mit seiner Ehefrau abgestimmten 1. August 2008 in die \nFreistellungsphase eintreten.\n\n22\n\nGemäß § 6 c Abs. 2 Satz 1 LRiG darf dem Antrag nach Absatz 1 (und damit auch \ndem Antrag nach Absatz 3) allerdings nur entsprochen werden, wenn verschiedene, \nin den Nrn. 1.- 4. des § 6 c Abs. 2 Satz 1 LRiG abschließend aufgezählte \nVoraussetzungen kumulativ vorliegen. Von diesen Voraussetzungen ist zwischen \nden Beteiligten zu Recht allein diejenige streitig, die in Nr. 2. geregelt ist. Danach darf \nTeilzeitbeschäftigung nach § 6 c Abs. 1 LRiG nur gewährt werden, wenn zwingende \ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der damit verwendete unbestimmte \nRechtsbegriff unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen \nÜberprüfung; seine Bedeutung ergibt sich aus der Zweckbestimmung und \nZielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung und aus dem systematischen \nZusammenhang, in den ihn das Gesetz stellt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - juris.dok. zum Begriff der \n\"dringenden dienstlichen Belange\" bei der Gewährung von Altersteilzeit.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Maßgaben sind im vorliegenden Fall keine zwingenden \ndienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG gegeben. Die \nVersagung der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung ist deswegen nicht \ngerechtfertigt. Dass die von dem Beklagten herangezogenen Gründe für die \nAblehnung der beantragten Teilzeitbeschäftigung keine zwingenden dienstlichen \nGründe im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift sind, folgt aus einer Auslegung \nder Vorschrift des § 6 c LRiG vor ihrem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund und \nim Vergleich zu den übrigen Teilzeitregelungen für Richter einerseits und Beamte \nandererseits, wie sie sich mit Blick auf die gesetzgeberische Zielsetzung im Lichte \ndes Art. 97 GG ergibt.\n\n25\n\nIm Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bedenken:\n\n26\n\n1. Bereits der Wortlaut der Regelung impliziert einen gegenüber den in \nanderweitigen Gesetzesvorschriften verwendeten Rechtsbegriffen der \"dienstlichen \nBelange\" (vgl. § 78 b Abs. 1 LBG, § 72 a Abs. 1 BBG), der \"dringenden dienstlichen \nBelange\" (vgl. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 72 b Abs. 1 Satz 1 BBG), der \n\"dienstlichen Gründe\" (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 2 \nSatz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BBG), des \"dienstlichen Bedürfnisses\" (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, \n29 Abs. 1 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BBG) oder des \n\"dringenden öffentlichen Interesses\" (vgl. § 78 e Abs. 1 LBG, § 72 e Abs. 1 BBG) \nabweichenden Bedeutungsgehalt. Während die genannten Termini verschiedene \nStufen auf einer Prioritätsskala dienstlicher bzw. öffentlicher Erfordernisse oder \nBedürfnisse bezeichnen und sich daher (lediglich) graduell voneinander \nunterscheiden, lässt die Verwendung des Begriffs \"zwingend\" auf eine andere \ninhaltliche/qualitative Kategorie aus dem Dienstbetrieb resultierender Erfordernisse \nschließen. Hinsichtlich der zuvor genannten dienstlichen Interessen wird nämlich \ndem Dienstherrn ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht \nfolgender Gewichtungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er die dienstlichen \nAufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung \ngesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen \nfestlegen und mit einer Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen kann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, a.a.O.; Urteil des Senats \nvom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - zu § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW \n(Altersteilzeit).\n\n28\n\nDemgegenüber legt die hier in Rede stehende gesetzliche Maßgabe eines \nzwingenden dienstlichen Grundes nahe, dass ein solches organisatorisches \nGestaltungspotential dem Dienstherrn grundsätzlich nicht oder jedenfalls nur in \nvergleichsweise eingeschränktem Maße überantwortet werden soll. Desgleichen \nspricht die Verwendung des Begriffs der \"dienstlichen Gründe\" anstatt der ansonsten \nvielfach nur erforderlichen \"dienstlichen Belange\" oder \"dienstlichen Interessen\" \ndafür, dass ein Antrag eines Richters auf Gewährung von (ansonsten im \nWesentlichen) voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund von solchen \ndienstlichen Gründen abgelehnt werden darf, deren Beachtung wegen ihrer \nbesonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des \nDienstbetriebes alternativlos ist.\n\n29\n\n2. Dies bestätigt auch der entstehungsgeschichtliche Hintergrund des § 6 c LRiG. \nDie Vorschrift ist - zunächst ohne Absatz 3 in seiner jetzigen Fassung - durch das \nAchte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 \n(GVBl. NRW, S. 134 ff.) in das Landesrichtergesetz aufgenommen worden. Mit dem \ngenannten Artikelgesetz wurde das Dienstrechtsreformgesetz des Bundes (Gesetz \nzur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997, BGBl. I, S. 322 ff.), \nin dessen Rahmen auch das Deutsche Richtergesetz geändert worden war, für \nLandesbeamte umgesetzt. Als Teil des Dienstrechtsreformgesetzes war aufgrund \ndes ebenfalls neu geschaffenen § 44 a BRRG neben weiteren Regelungen zur \nTeilzeitbeschäftigung die sogenannte voraussetzungslose Antragsteilzeit für \nBundesbeamte (§ 72 a Abs. 1 BBG) eingeführt worden. Der Gesetzgeber ging dabei \nüber die bereits bestehenden Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung insoweit \nhinaus, als die Gewährung von Teilzeit nicht mehr ausschließlich an die Erfüllung \ngenereller persönlicher (Familienteilzeit) oder politischer (arbeitsmarktpolitische \nTeilzeit/Beurlaubung) Merkmale anknüpfen sollte. Damit wurde erstmals die \nbundesverfassungsgerichtliche Vorgabe eines Leitbildes der Vollzeitbeschäftigung \nauf Lebenszeit (punktuell) durchbrochen. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75- BVerfGE \n44, 249 (262 f.), und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83- BVerfGE 71, 39 (59 ff.); \nFürst, in: Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Teil 2 b, \nK vor § 72 a BBG, Rn. 35 und 46.\n\n31\n\nFür Richter im Landesdienst wurde mit § 76 c DRiG eine Rahmenvorschrift \ngeschaffen, die es den Ländern ermöglichte, für die jeweils in ihrem Dienst \nstehenden Richter Regelungen zur voraussetzungslosen \nAntragsteilzeitbeschäftigung vorzusehen. Während die entsprechenden \nBestimmungen für Beamte (§ 72 a Abs. 1 BBG, § 78 b Abs. 1 LBG) jedoch als \nErmessensvorschriften ausgestaltet worden sind, denen auf der Tatbestandsseite \ndienstliche Belange, die der Gewährung entgegengehalten werden können, \ngegenüberstehen, sieht § 76 c DRiG eine gebundene Entscheidung und damit einen \nAnspruch vor, dem nur \"zwingende dienstliche Gründe\" entgegenstehen können. \nAuch diese \"zwingenden dienstlichen Gründe\" waren zunächst nicht in dem \nGesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 76 c DRiG enthalten, sondern sind erst \nauf Vorschlag des Bundesrates als (weitere) einschränkende \nTatbestandsvoraussetzung aufgenommen worden.\n\n32\n\nVgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-\nDrs. 13/3994, S. 18, 47, 76f. und 83 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses vom 25. Juni 1996, BT-Drs. 13/5057, S. 41, 65 f. \n\n33\n\nDie Bundesregierung war zunächst davon ausgegangen, dass dem \nTeilzeitbegehren schon dann keine \"zwingenden dienstliche Gründe\" entgegen \ngehalten werden konnten, wenn die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 1 (das \nAufgabengebiet des Richters lässt Teilzeit nicht zu) und 3 (der Richter verpflichtet \nsich nicht, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung anderweitige \nBerufstätigkeiten zu unterlassen) nicht vorlagen. Demgegenüber war der Bundesrat \nder Auffassung, insbesondere an kleinen Gerichten könnten durchaus weitere \nzwingende dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung des Richters \nentgegenstehen, sofern dem Gericht kein zusätzliches Personal oder jedenfalls kein \nPersonal mit den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des antragstellenden \nRichters zugewiesen werden könne.\n\n34\n\n Vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 76 f.\n\n35\n\nDer Landesgesetzgeber hat die Vorschrift des § 76 c Abs. 2 DRiG 1998 \nwortgleich als § 6 c Abs. 2 LRiG in Landesrecht übernommen, ohne dass die dort \ngeregelten Anspruchsvoraussetzungen näher begründet oder diskutiert worden \nwären.\n\n36\n\nVgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, S. 31, \nund die Begründung dazu, S. 51.\n\n37\n\nNachdem der Bundesgesetzgeber im selben Jahr durch eine weitere Änderung \ndes Deutschen Richtergesetzes (Gesetz vom 16. Juli 1998, BGBl. I, S. 1826) mit § \n76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG auch die Regelung der Teilzeitbeschäftigung in der Form \ndes Ansparmodells (Sabbatjahr) ermöglicht hatte, hat der Landesgesetzgeber diese \nMöglichkeit 1999 durch Einfügung des § 6 c Abs. 3 in das Landesrichtergesetz \numgesetzt (Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. \nApril 1999, GVBl. S. 148). Auch im Zuge dieser Gesetzesergänzung kam es nicht zu \neiner Diskussion oder weiteren Begründung des Entwurfs; die landesgesetzliche \nRegelung war 1998 lediglich mangels bis dahin bestehender bundesgesetzlicher \nVorgabe unterblieben.\n\n38\n\nVgl. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages vom 24. \nSeptember 1997, Ausschussprotokoll 12/664, Stellungnahme des LMR im \nJustizministerium, Dr. Vosskamp; Begründung des Gesetzesentwurfs der \nLandesregierung vom 6. Juli 1997, LT- Drs. 12/3186, S. 53.\n\n39\n\nDer Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur voraussetzungslosen \nTeilzeitbeschäftigung für Richter lässt sich nach alledem entnehmen, dass zumindest \nder Bundesgesetzgeber bei seiner nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen \nRahmengesetzgebung bewusst eine von den beamtenrechtlichen \nTeilzeitbestimmungen nach Tatbestand und Rechtsfolge abgesetzte Regelung hat \ntreffen wollen; der Anspruch des Richters sollte lediglich unter einzelfallbezogenen \nengen Voraussetzungen abgelehnt werden können.\n\n40\n\n3. Für eine enge - systematische - Auslegung der \"zwingenden dienstlichen \nGründe\" sprechen auch die Normstruktur des § 6 c LRiG sowie die Strukturen der \nübrigen Teilzeitregelungen für Richter im Vergleich zu den beamtenrechtlichen \nTeilzeitregelungen. Sämtliche Teilzeitvorschriften für Richter sind als \nAnspruchsgrundlagen ausgestaltet; dem Bestehen des Anspruchs können dabei \nallenfalls zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 6 c Abs. 1 LRiG normiert \nin grundsätzlicher Weise einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der \nregelmäßigen Dienstzeit und von beliebiger Dauer. Anspruchsbegrenzende \nVoraussetzungen (\"Einem Antrag (...) darf nur entsprochen werden (...)\") enthält Abs. \n2, wobei davon auszugehen ist, dass es sich auch bei der Nr. 1. der in Abs. 2 \nnormierten Voraussetzungen (das Amt des Richters lässt Teilzeit nicht zu) um einen \nbesonders herausgestellen Sonderfall eines \"zwingenden dienstlichen Grundes\" im \nSinne der Nr. 2. handelt. Nr. 3. und 4. betreffen Erklärungen zum Verhalten des \nRichters während der Teilzeitbeschäftigung und seine spätere dienstliche \nVerwendung; sie geben für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nichts \nher. Ähnlich strukturiert ist § 6 b LRiG (Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen), \nwortgleich in Bezug auf die anspruchsausschließenden Voraussetzungen ist die dem \n§ 6 c LRiG entsprechende Rahmenvorschrift des § 76 c DRiG. Im Gegensatz zu den \ngenannten Regelungen enthält § 6 a LRiG (wortgleich §§ 48 a, 76 a DRiG) sogar \neinen strikten Anspruch auf (familienbedingte) Teilzeitbeschäftigung, dem \n(abgesehen von dem erforderlichen Einverständnis zu einer anderweitigen \ndienstlichen Verwendung) keinerlei Gründe oder Belange dienstlicher Art \nentgegengehalten werden können. \n\n41\n\nDie vorstehenden Strukturen unterscheiden die Teilzeitregelungen für Richter \nausschlaggebend von denjenigen für Beamte. Sowohl im Bundes- wie im \nLandesbeamtenrecht ist lediglich die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen \nals gebundene Entscheidung ausgestaltet (§ 72 a Abs. 4 BBG, § 85 a LBG NRW), \nwohingegen die Gewährung der übrigen Formen der Teilzeitbeschäftigung in das \nErmessen des Dienstherrn gestellt ist (Altersteilzeit: § 72 b BBG, § 78 d LBG NRW; \nvoraussetzungslose Antragsteilzeit: § 72 a Abs. 1 BBG, § 78 b LBG NRW). Auf der \nTatbestandsseite können der Bewilligung von voraussetzungsloser Antragsteilzeit \n(sämtliche) \"dienstlichen Belange\" entgegengehalten werden, der Bewilligung von \nAltersteilzeit \"dringende dienstliche Belange\" und nur der familienbedingten Teilzeit \n\"zwingende dienstliche Belange\". Die gesetzliche Ausgestaltung der Teilzeit aus \nfamiliären Gründen ist vor dem verfassungs-rechtlichen Hintergrund des Art. 6 GG zu \nsehen, dessen Gewicht dem durch Art. 33 Abs. 5 GG bestimmten Prinzip des \nEinsatzes der ganzen Arbeitskraft des Beamten gegenübersteht und der deshalb \nRegelungen des Gesetzgebers in diesem Bereich zu steuern vermag.\n\n42\n\nVgl. Fürst, a.a.O., K vor § 72 a, Rn. 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \nKommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2004, § 72 a, Rn. 26.\n\n43\n\nZeigt sich damit eine vergleichbare Normstruktur bei Richterteilzeitregelungen \neinerseits und Beamtenteilzeitvorschriften andererseits nur im Bereich der \n(grundgesetzlich gesteuerten) familienbedingten Teilzeit, so folgt dies daraus, dass \ndie außerhalb dessen im Verhältnis zu einem Beamten deutlich erweiterten Optionen \ndes Richters zur Teilzeitbeschäftigung und die beschränkten Möglichkeiten ihrer \nVersagung gleichfalls verfassungsrechtlich beeinflusst, wenn nicht - was hier \nunentschieden bleiben mag - verfassungsrechtlich geboten sind. \n\n44\n\nDie Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit durch Art. 97 GG in \nsachlicher (Abs. 1) und persönlicher (Abs. 2) Hinsicht verbietet jede vermeidbare \nEinflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung der Richter. \n\n45\n\nVgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - \nBVerfGE 12, 81 ff. (88); aus späterer Zeit BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1974 - 2 \nBvR 429 u.a./72 und 9 u.a./73 - BVerfGE 38, 1 ff. (21).\n\n46\n\nSie verpflichtet den Gesetzgeber dazu, solche gesetzlichen Regelungen zu \nvermeiden, die der Exekutive Entscheidungsbefugnisse einräumen, die zur Erhaltung \nder Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht nötig sind.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33, 387/66 - BVerfGE 26, 1 ff. \n(93 f.); Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand: Juni 2004, Art. 97, \nRn. 61; Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. \n97, Rn. 5.\n\n48\n\nDie Ausgestaltung des § 6 c LRiG trägt diesen Erfordernissen Rechnung, indem \nsie nur zwingende dienstliche Gründe als anspruchsausschließend zulässt und eine \ngebundene Entscheidung der Verwaltung über den Teilzeitantrag eines Richters \nnormiert. Hieraus folgt zugleich, dass \"zwingende dienstliche Gründe\" nur solche \nsein dürfen, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte in \nunmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Bejahung von Sachzwängen \ngeprägt sein muss, die also mit anderen Worten - im Gegensatz zu den allgemeinen \nbeamtenrechtlichen dienstlichen Belangen - nicht lediglich Ausfluss einer \nverwaltungspolitisch motivierten und gerichtlich nicht überprüfbaren \nDringlichkeitsabstufung sein dürfen. Denn nach Auffassung des \nBundesverfassungsgerichts darf das Erreichen einer günstigeren Position des \nRichters hinsichtlich seiner Rechtsstellung - wozu auch die Teilzeitbeschäftigung \nzählt - nur \"von von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch \neintretenden Voraussetzungen\" abhängen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33, 387/66 - a.a.O., S. 94.\n\n50\n\nDies ist bei einer Teilzeitgewährung nach § 6 c LRiG nur gewährleistet, wenn der \nVerwaltung bei der Prüfung entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe kein \nGestaltungsspielraum im Sinne einer Kompetenz zur Festlegung einer Prioritätsskala \ndienstlicher Belange eröffnet ist.\n\n51\n\n4. Welche Gründe im Einzelnen und im Allgemeinen für einen \nAnspruchsausschluss herangezogen werden dürfen, braucht hier nicht abschließend \nentschieden zu werden. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein \nausgeschlossen, dass auch haushaltsrechtliche oder gerichtsübergreifende Gründe - \nje nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - derartig zwingender Natur sein \nkönnen, dass sie einer Gewährung von Teilzeit nach § 6 c Abs. 3 LRiG \nentgegenstehen. Es liegt ebenfalls auf der Hand, dass \"zwingende dienstliche \nGründe\", die gegen die Gewährung eines Sabbatjahres sprechen, andere sein \nkönnen als solche, die einer Gewährung von voraussetzungsloser Teilzeit nach § 6 c \nAbs. 1 LRiG (schlichte Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit) entgegengehalten \nwerden dürfen. Denn die mit dem - nach Maßgabe des Haushaltsrechts nicht in \nentsprechendem Umfang kompensierbaren - vollständigen Ausfall einer Richterkraft \nüber einen Zeitraum von bis zu einem Jahr während der Freistellungsphase \nverbundenen Folgen für die Funktionsfähigkeit des Gerichts oder möglicherweise \nauch eines größeren Teils der Gerichtsbarkeit sind naturgemäß andere, nämlich in \nder Regel schwerwiegendere, als bei einer Teilzeitgewährung in der Form der \nErmäßigung der regelmäßigen Dienstzeit pro Woche oder pro Tag. Insbesondere \nwenn es für den gleichen Zeitraum zu vermehrten Anträgen auf Gewährung von \n\"Sabbaticals\" (nach § 6 c Abs. 3 Satz 2 LRiG kommen auch Zeiträume von weniger \nals einem Jahr in Betracht) kommt, erscheint es jedenfalls denkbar, dass nicht nur \ndie Funktionsfähigkeit eines bestimmten Gerichts in Frage stehen könnte, sondern \nauch gerichtsübergreifende Beeinträchtigungen der Justizgewährung in dem \nbetreffenden Gerichtszweig drohen könnten, die zwingend zu einer Versagung des \nSabbatjahres führen müssen. \n\n52\n\nIm Regelfall eines einzelnen Antrags allerdings wird der Dienstherr seine Prüfung \nder Auswirkungen einer Teilzeitgewährung nach § 6 c Abs. 3 LRiG grundsätzlich auf \ndie Folgen für das Gericht, an dem der Richter tätig ist, zu beschränken haben. \nSofern sich die angestrebte Teilzeitbeschäftigung dort - etwa mit Blick auf eine nur \ngeringe Gesamtzahl von Richterstellen oder z. B. auch wegen bereits bewilligter \nanderer Fälle eines Sabbatjahres - nicht als gravierende Beeinträchtigung der \nGerichtsfunktion darstellt, müssen übergreifende verwaltungspolitische Erwägungen \naus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben. Ein zwingender \ndienstlicher Grund für den Ausschluss des Anspruchs kann daher nicht sein, dass \nder Dienstherr etwa die Schaffung eines Präzedenzfalles vermeiden will oder er die \nStellung weiterer Anträge befürchtet, die erst im Falle ihres zukünftigen \n(prognostizierten) Eintritts eine Funktionsbeeinträchtigung der Justiz erwarten ließen. \nDas würde nämlich erst bei der Entscheidung über die künftigen Anträge zu \nberücksichtigen sein und könnte ggf. dann zum Vorliegen eines Versagungsgrundes \nführen.\n\n53\n\nEs ist dem Beklagten allerdings zuzugeben, dass die im Verhältnis zu anderen \nFormen der Teilzeitbeschäftigung generell gravierenderen Auswirkungen eines \nSabbatjahres - jedenfalls im richterlichen Bereich - vom Gesetzgeber möglicherweise \nnicht in vollem Umfang erkannt worden sind; jedenfalls fehlt es an näheren \nAnhaltspunkten dafür, dass die schon bei Erlass des Gesetzes bestehenden \npersonellen Engpässe in die gesetzgeberischen Erwägungen konkret eingeflossen \nsind. Die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel eines \"Sabbatjahres\" \noder \"Sabbaticals\" im Beamtenbereich beruhte auf der gesetzgeberischen Annahme, \ndass Formen geistig-seelischer und physischer Rehabilitation durch längere \narbeitsfreie Zeiten zur Vermeidung von Frühpensionierungen - hauptsächlich im \nLehrerbereich - und damit von langfristigen Versorgungslasten beitragen könnten; \nflexible Formen der Teilzeitarbeit sollten überdies u. a. gewandelten Auffassungen \nzur (Lebens-)Arbeitszeit Rechnung tragen.\n\n54\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung \ndes Landtages NRW, LT-Drs. 12/2651, S. 35 (zu § 85 a LBG NRW); \nBeschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Bundestages, BT- \nDrs. 13/5057, S. 60 (zu § 44 a BRRG), Grundsatz \"Rehabilitation vor \nVersorgung\".\n\n55\n\nDabei ging der Gesetzgeber - jedenfalls für den Beamtenbereich - davon aus, \ndass sich diese Form der Teilzeit selbst finanziere, weil die Zeit der Freistellung \ndurch überobligatorische Vorwegarbeit selbst angespart werde und auf diese Weise \nkeine zusätzlichen Kosten anfielen.\n\n56\n\nVgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 85 a LBG NRW, LT- Drs. \n12/2124, S. 44 f.; Ausschuss für innere Verwaltung des Landtages NRW, \nAusschussprotokoll vom 6. November 1997, LT- Drs. 12/710, S. 6 f.\n\n57\n\nGenerell oder im Einzelfall entgegenstehende öffentliche oder dienstliche \nInteressen waren nicht Erörterungsgegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, und \nzwar weder im Beamtenbereich noch bei der Änderung des \nLandesrichtergesetzes.\n\n58\n\nGleichwohl ist es nach der objektiven Fassung des Gesetzes der Wille des \nGesetzgebers gewesen, im Regelfall Teilzeitbeschäftigung in der Form eines \nSabbaticals in Übereinstimmung mit der genannten Zielsetzung des § 6 c Abs. 3 \nLRiG trotz ihrer generellen Auswirkungen für die Gerichtsbarkeit zu gewähren, es sei \ndenn, es sind gerade in Würdigung des beantragten Einzelfalls zwingende \ndienstliche Gründe für eine Versagung erkennbar. Dies ist im gegebenen Fall zu \nverneinen. Die vom beklagten Land angeführten Auswirkungen eines Sabbatjahres \nfür den Kläger treffen zu, sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne \ndes § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG.\n\n59\n\nDer vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres \nkönnen insbesondere die vom beklagten Land geltend gemachten \nhaushaltsrechtlichen Beschränkungen, die es dem Dienstherrn versagen, den mit der \nGewährung eines Sabbatjahres verbundenen Arbeitskraftausfall vollständig zu \nkompensieren, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 \nLHO kann zwar grundsätzlich jede Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten \nRichterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung \nbesetzt werden. Diese Vorschrift findet aber nach § 7 Abs. 8 des Haushaltsgesetzes \n(HHG) 2004/2005 - gleichlautende Regelungen waren in den Haushaltsgesetzen der \nVorjahre vorhanden - auf die Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells keine \nAnwendung. Das bedeutet, sofern der Kläger etwa zum 1. August 2005 eine \nErmäßigung der regelmäßigen Dienstzeit auf drei Viertel erhalten würde, könnte das \nentfallende Viertel innerhalb der nächsten drei Jahre nicht neu besetzt werden. \nHierdurch entstünde aber noch kein haushaltsrechtlich verursachter erhöhter \nPersonalbedarf, denn der Kläger würde während dieser Beschäftigungsphase \nentgegen seiner Besoldung in vollem Umfang arbeiten, sodass dem Dienstherrn die \nArbeitskraft des Richters in dieser Zeit nicht verlorenginge. Hieraus rechtfertigt sich \ndie Regelung des § 7 Abs. 8 HHG, die mithin lediglich haushaltsrechtlich umsetzt, \ndass in der Zeit der Beschäftigungsphase kein erhöhter Personalbedarf besteht, der \ndurch Vergabe des nicht besoldeten Stellenanteils an einen zusätzlichen Richter \ngedeckt werden müsste. Mit dem sich anschließenden Eintritt in die \nFreistellungsphase, so lässt sich den Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 des \nHaushaltsgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 3 LHO entnehmen, gilt wiederum der allgemeine \nGrundsatz, wonach auf einer Planstelle mehrere teilzeitbeschäftigte \nRichterinnen/Richter geführt werden können. Dies bedeutet, dass im gegebenen Fall \nder Kläger weiterhin drei Viertel der Planstelle besetzte (und die entsprechende \nBesoldung erhielte), während ein Viertel der Stelle vorübergehend neu vergeben \nwerden könnte. Durch diese Ausgestaltung des Haushaltsrechts bleibt die bereits \naufgezeigte ursprüngliche Vorstellung des Gesetzgebers erhalten, dass die \nGewährung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres auch in dem Jahr \nder Freistellung nicht zu vermehrten Personalkosten führen soll. Dem \nZusammenspiel der haushaltsrechtlichen Vorschriften mit dem Anspruch nach § 6 c \nLRiG ist eine weiterreichende Absicht des (Haushalts-)Gesetzgebers etwa \ndahingehend, dass die beschriebene haushaltsrechtliche Situation (stets) ein \nentgegenstehender zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 6 c Abs. 2 Nr. 2 \nLRiG sein müsste, nicht zu entnehmen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des \n§ 6 c LRiG getroffene Grundsatzentscheidung, auch Richtern die Möglichkeit eines \nSabbatjahres zu eröffnen, wird durch die genannten haushaltsrechtlichen \nVorschriften daher nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n60\n\nDementsprechend muss der Dienstherr es auch im vorliegenden Fall bei einer \nEinzelfallwürdigung bewenden lassen, welche die konkreten Auswirkungen der \nbeantragten Form der Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt. Ob ihrer Gewährung \nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist folglich in erster Linie \nprognostizierend danach zu beurteilen, ob die Funktionsfähigkeit der \nRechtsprechungstätigkeit des jeweiligen Gerichts - unter Mitberücksichtigung der \nbereits erkennbaren oder zumindest wahrscheinlichen Entwicklung \nhaushaltsrechtlicher Vorgaben - beachtlich betroffen sein wird.\n\n61\n\nEine solche gravierende Beeinträchtigung der Rechtsprechungstätigkeit am \nAmtsgericht B. ist hier nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Beschäftigungsphase \nergeben sich, wie ausgeführt, ohnehin keine Bedenken, weil der Kläger trotz \nreduzierter Besoldung in vollem Umfang arbeiten wird. Erst in der Freistellungsphase \nsind Auswirkungen in bezug auf den Personalbedarf abzusehen. Die Stelle des \nKlägers könnte in dieser Zeit voraussichtlich, nämlich nach Maßgabe des dann \ngeltenden Haushaltsrechts, nur in Höhe des Reduzierungsanteils anderweitig (durch \nNeueinstellung, Teilabordnung eines gerichtsfremden Richters oder Aufstockung \neiner vorhandenen Teilzeitstelle) besetzt werden. Da \"Vorwegarbeit\" höchstens \nbeschränkt möglich ist und Nichtbearbeitung der Dienstgeschäfte wegen des \nJustizgewährungsanspruchs nicht in Betracht gezogen werden kann, wäre der dem \nKläger verbliebene und in der Freistellungsphase nicht mit seiner Arbeitskraft \nausgefüllte Stellenanteil für die Dauer eines Jahres auf die übrigen \nRichterarbeitskräfte des Amtsgerichts B. zu verteilen. Fehlte die faktische \nMöglichkeit, eine Ersatzkraft für den freien Stellenanteil zu gewinnen, wäre sogar das \nvolle Arbeitspensum des Klägers vorübergehend umzuverteilen. \n\n62\n\nDiese zukünftigen Auswirkungen sind am Amtsgericht B. angesichts der \nBesetzung des Gerichts mit 45,2 aktiven Richterkräften hinnehmbar. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend errechnet hat, würde sich das rechnerische Pensum \njedes Richters bei bis dahin gleichbleibend hoher Belastung durch eine (vollständige) \nUmverteilung der vom Kläger bearbeiteten Materien für die Dauer eines Jahres \nmaximal um einen Anteil von 0,03 erhöhen, das entspricht einem Zuwachs an Arbeit \nfür jede volle Richterkraft von etwa 2 %. Diese auf die übrigen Richterkräfte \nentfallende Mehrbelastung ist in einem solchen Fall geringfügig und auch bei schon \nbestehender hoher arbeitsmäßiger Grundbelastung für den vorübergehenden \nZeitraum eines Jahres zumutbar; das gilt unabhängig von der Methode der \nPensenberechnung oder Personalbedarfsermittlung. Im Übrigen besteht die \nMöglichkeit eines Sabbatjahres im Grundsatz für jeden Richter. Es ist auch weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche Umverteilung aufgrund der vom \nKläger bearbeiteten Sachgebiete - Betreuungs-, Unterbringungs-, Adoptions- und \nVormundschaftssachen - nicht möglich wäre. Der für die Geschäftsumverteilung \nerforderliche Verwaltungsaufwand ist insofern ebenso hinzunehmen, wie es \numgekehrt für den Kläger nicht selbstverständlich sein kann, dass er nach \nBeendigung des Sabbatjahres erneut in sein vorheriges Dezernat einrücken \nwird.\n\n63\n\nDarüber hinausgehende Auswirkungen tatsächlicher Art sind nicht ersichtlich. \nSoweit der Beklagte befürchtet, es könnte zu zahlreichen weiteren Anträgen \nkommen, findet dies zum einen in der Realität offenbar keine Stütze. Wie sich aus \nden Verwaltungsvorgängen ergibt und unwidersprochen geblieben ist, ist der Kläger \nim OLG-Bezirk L. insgesamt der zweite Antragsteller mit dem Ziel eines \nSabbatjahres. Eine Funktionsbeeinträchtigung gravierender Art in der Gerichtsbarkeit \ndes OLG-Bezirks ist in dieser Situation nicht zu erkennen. Zum anderen wäre über \nkünftige weitere Anträge auf Teilzeitbeschäftigung in der Form des sogenannten \nSabbatjahres auf der Grundlage der dann bestehenden - bereits erfolgte \nBewilligungen einschließenden - Situationen zu befinden. Die weitergehenden \norganisatorischen und verwaltungspolitischen Erwägungen des Beklagten, \ninsbesondere die Heranziehung der allgemein angespannten Personalsituation, sind \nim Rahmen des § 6 c LRiG jedenfalls im gegebenen Fall nicht mit \nausschlaggebender Wirkung berücksichtigungsfähig, zumal es hier lediglich um \neinen vorübergehenden Ausfall einer Richterarbeitskraft - wie etwa im Fall der \nAbordnung zu Erprobungszwecken - und nicht um den endgültigen Verlust einer \nPlanstelle geht. \n\n64\n\nDie weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 6 c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 \nund 2 LRiG sind unstreitig erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch \ndaher zu.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, \n132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-17/1-a-3893-03","cited_norms":[{"jurabk":"HHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-17/1-a-3893-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282027","retrieved":"2026-07-09 02:56:43.695362+00:00"}}