{"status":"available","doknr":"OLD282029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0217.12A4392.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"12 A 4392/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDerartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n\n5\n\n- 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV \n3.02 -, DVBl. 2003, 401.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. Ein Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht kommt \ndeswegen nicht in Betracht, weil zwischenzeitlich nach der Mitteilung des Beklagten, \nan deren Richtigkeit zu zweifeln auch das Bestreiten seitens der Kläger mit \nNichtwissen keinen Anlass gibt, die Hilfegewährung für die Geschwister C. \ngemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII förmlich vom Landkreis E. übernommen worden ist. \nDas hat zur Folge, dass auch von einer rechtlichen Übernahme der Akten durch den \nLandkreis aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich des Beklagten, wie sie von den \nKlägern für die Annahme einer fehlenden Passivlegitimation mit der \nZulassungsschrift gefordert worden ist, auszugehen ist. Hinreichende Anhaltspunkte \ndafür, dass der Beklagte Akten des allgemeinen sozialen Dienstes zurückgehalten \nhat, sind von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden.\n\n7\n\n2. Ist die das Entscheidungsergebnis selbständig tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klage scheitere bereits an der fehlenden Zuständigkeit des \nBeklagten, danach nicht erschüttert, kommt es im Übrigen auf das Vorliegen der \nVoraussetzungen von § 67 SGB VIII i.V.m. § 83 SGB X, von § 25 SGB X, von § 65 \nSGB VIII sowie von §§ 4 und 5 IFG NRW weder im Hinblick auf ernstliche Zweifel \nnoch für § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. \n\n8\n\n3. Dementsprechend liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor, weil mit der von den Klägern für grundsätzlich \ngehaltenen Problematik des Akteneinsichtsanspruches keine für die Entscheidung \ndieses Verfahrens erheblichen Fragen aufgeworfen werden. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n10\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-17/12-a-4392-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-17/12-a-4392-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282029","retrieved":"2026-07-09 02:56:43.893344+00:00"}}