{"status":"available","doknr":"OLD282067","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.2A4295.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"2 A 4295/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 22. Januar 1960 in der Stadt E. im Gebiet Kustanai \nin Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 17. Dezember 1937 in E. \ngeborene deutsche Volkszugehörige S. D. , geborene X. , und der am \n13. März 1934 in E. geborene und am 6. November 1974 verstorbene \ndeutsche Volkszugehörige F. D. . Mit Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1995 verließ die Mutter des Klägers zu \n1) die Aussiedlungsgebiete am 13. Oktober 1996 und wurde am 16. Oktober 1996 \nregistriert.\n\n3\n\nDie am 1. Mai 1960 geborene Klägerin zu 2), eine tatarische Volkszugehörige, \nheiratete den Kläger zu 1) am 29. Juli 1989. Die Kläger zu 3) und 4) sind die in den \nJahren 1986 und 1989 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2).\n\n4\n\nAm 10. Juni 1997 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Oktober 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu \n1) habe seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Die \nÜberprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse habe ergeben, dass eine \nVerständigung in Deutsch mit ihm kaum möglich gewesen sei. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. November 1997 Widerspruch \nein.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1999 wies das Bundesverwaltungsamt \nden Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass auch \ndie Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid anderer \nSpätaussiedler nicht bestehe, da sich Familienangehörige, in deren Bescheid die \nKläger einbezogen werden könnten, im Herkunftsgebiet nicht aufhielten.\n\n8\n\nAm 17. Juli 1999 haben die Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) erfülle das Bestätigungsmerkmal der \ndeutschen Sprache. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch der Kläger zu 1), 3) und \n4) auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1).\n\n9\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom \n21. Oktober 1997 und 18. Juni 1999 zu verpflichten,\n\n11\n\ndem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid \neinzubeziehen,\n\n12\n\nhilfsweise, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den \nAufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) \neinzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n16\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 26. November 2003 \nzugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Kläger zu 1), 3) \nund 4) könnten auch nach der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das \nZuwanderungsgesetz den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) weiter verfolgen. Denn diese \nNeuregelung des Einbeziehungsverfahrens sei im Hinblick auf das Erfordernis \ndeutscher Sprachkenntnisse für Ehegatten und Abkömmlinge verfassungswidrig. Sie \nverstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht und gegen den Gleichheitsgrundsatz \nund berücksichtige nicht, dass der Gesetzgeber Ehegatten und Abkömmlinge von \nVertriebenen, die unter Vertreibungsdruck gelitten hätten, deshalb aufgenommen \nhabe, um weder diese noch deren Ehegatten und Abkömmlinge in den unlösbaren \nKonflikt zu bringen, die Ehe aufgeben zu müssen oder weiterhin Vertreibung in Kauf \nzu nehmen. Die Kläger zu 1), 3) und 4) hätten auch darauf vertrauen dürfen, dass \nder Gesetzgeber, solange Art. 116 Abs. 1 GG insoweit nicht geändert sei, zumindest \neine Übergangsregelung vorsehen werde. Der Kläger zu 1) verfüge zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise über ausreichende Kenntnisse der deutschen \nSprache. Die Klägerin zu 2) habe keine Möglichkeit gehabt und habe auch keine \nweitere Möglichkeit, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Die \nKläger zu 3) und 4) besäßen solche Grundkenntnisse. Sie seien in der Lage, \neinfache Wörter zu verstehen und sich in einfacher Form in geringem Umfang \nverständlich zu machen, da sie insoweit schulische Sprachkenntnisse erworben \nhätten.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger die Berufung \nmit dem Antrag, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu \nerteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, \nzurückgenommen. Die Beklagte hat der Berufungsrücknahme zugestimmt.\n\n18\n\nNunmehr beantragen die Kläger zu 1), 3) und 4),\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1999 \nzu verpflichten, sie in den Aufnahmebescheid der Mutter \ndes Klägers zu 1) vom 19. Dezember 1995 -\n SU 2 - einzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren \neinzustellen (§§ 92 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO).\n\n25\n\nDie nunmehr nur noch anhängige Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) gegen \ndas angefochtene Urteil, soweit damit der Antrag der Kläger zu 1), 3) und 4) auf \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) abgewiesen \nworden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu \nRecht abgewiesen.\n\n26\n\n1. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend \ngemachten Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des \nKlägers zu 1), die in der Bundesrepublik Deutschland lebt und als Spätaussiedlerin \nanerkannt ist, kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI, 1950, in Betracht. Danach werden, wenn die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde, die im Aussiedlungsgebiet lebenden nichtdeutschen Ehegatten und \nAbkömmlinge eines Spätaussiedlers seit dem 1. Januar 2005 zum Zweck der \ngemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann \neinbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie \nGrundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine \nAusschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG vorliegen.\n\n27\n\nDanach können die Kläger zu 1), 3) und 4) den hier verfolgten \nEinbeziehungsanspruch nicht mehr geltend machen. Die Klagebefugnis für die von \nihnen betriebene Klage ist entfallen. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der \nNeufassung des Zuwanderungsgesetzes ist anders als in der bis zum 31. Dezember \n2004 geltenden Fassung nunmehr nicht mehr der Einzubeziehende, sondern allein \ndie Bezugsperson antragsbefugt und steht ihr der Anspruch auf Einbeziehung des \nEhegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu. Dies ergibt sich \nschon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, wonach Ehegatten \nund Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson \"nur dann\" \neinbezogen werden, wenn \"die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt hat\".\n\n28\n\nHierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. \nDenn in der Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift ist \nmit der Wendung, die Neufassung solle \"klarstellend dem durch die Rechtsprechung \nzuerkannten eigenen Anspruch der nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge \nvon Spätaussiedlern auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid begegnen\", \nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seit dem 1. Januar 2005 allein der \nBezugsperson der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und nur diese den \nEinbeziehungsantrag stellen kann.\n\n29\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen \ndes Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und \nBündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-\nDrucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes \nder Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des \nZuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-\nDrucksache 15/420, S. 119 f. -.\n\n30\n\nDas Gesetz enthält keine Regelungen, wonach neben der Bezugsperson auch \ndie Einzubeziehenden selbst befugt sind, dieses Recht etwa im Wege einer \nProzessstandschaft geltend zu machen.\n\n31\n\n§ 27 BVFG ist mangels einer einschlägigen Überleitungsvorschrift im \nZuwanderungsgesetz auch auf das vorliegende Verfahren mit der Folge \nanzuwenden, dass nunmehr allein die Mutter des Klägers zu 1) befugt ist, den \nAnspruch auf Einbeziehung der Kläger zu 1), 3) und 4) in ihren Aufnahmebescheid \ngeltend zu machen. Der Vertreter der Kläger zu 1), 3 ) und 4) ist im Rechtsgespräch \nvor dem Senat auf diese veränderte Rechtslage hingewiesen worden. Mit ihm ist die \nMöglichkeit einer Klageänderung erörtert worden. Dieser Weg ist von den Klägern zu \n1), 3) und 4) nicht beschritten worden. Die von den Klägern zu 1), 3) und 4) \nvertretene und ihrem Berufungsantrag zugrunde liegende Auffassung, sie könnten \nihre Klage mit ihrem ursprünglichen Einbeziehungsbegehren gestützt auf § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung unverändert \nfortführen, weil die Regelung des neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verfassungswidrig \nsei, ist unzutreffend.\n\n32\n\nDenn die Neuregelung ist mit dem oben aufgezeigten Inhalt wirksam und enthält \ninsbesondere keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung. Eine sogenannte echte, \nnur ausnahmsweise zulässige Rückwirkung im Sinne einer nachträglichen \nbelastenden Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der \nVergangenheit angehörenden Verhaltens, das nur ausnahmsweise zulässig sein \nsoll,\n\n33\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200,\n\n34\n\nliegt hier schon deshalb nicht vor, weil das neue Recht auf Verfahren, mit denen \ndie Einbeziehung begehrt wurde und die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen \nwurden, nicht anwendbar ist.\n\n35\n\nEs liegt aber auch keine unter leichteren Voraussetzungen zulässige so \ngenannte unechte Rückwirkung vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass im \nWege tatbestandlicher Rückanknüpfung auf - vorrangig grundrechtlich geschützte - \nRechtspositionen für die Zukunft eingewirkt wird.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n37\n\nDenn die im Verfahren auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides \nbefindlichen Bewerber haben (noch) keine derartige schützenswerte Position \nerreicht. Sie konnten nicht darauf vertrauen, dass die durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte \nRegelung der Einbeziehung für alle Zukunft unverändert bleiben würde.\n\n38\n\nEntgegen der von den Klägern im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung \nwerden die Kläger zu 1), 3) und 4) auch nicht durch Art. 116 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - oder durch § 15 Abs. 1 BVFG vor einer unmittelbaren \nAnwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ohne Übergangsregelung geschützt. Denn \ndiese Vorschriften können für die Kläger zu 1), 3) und 4) als Abkömmlinge rechtlich \ngeschützte Positionen grundsätzlich erst nach ihrer Aufenthaltnahme im \nBundesgebiet begründen. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt offensichtlich keinen \nAnspruch auf Aufnahme, sondern macht den Status als Deutscher davon abhängig, \ndass jemand als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmling eines \nsolchen \"Aufnahme\" gefunden hat, setzt also eine Aufnahme voraus. Ob ein \nAufnahmeanspruch besteht, richtet sich dagegen nach den jeweils geltenden \neinfachgesetzlichen Regelungen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 9 B \n1202.97 -.\n\n40\n\nGleiches gilt für die Rechtsposition aus § 15 Abs. 1 BVFG. Diese beinhaltet \nnämlich schon vom Wortlaut der Vorschrift her allein den Anspruch auf Ausstellung \neiner Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft, setzt also \nebenfalls voraus, dass der Spätaussiedler bereits Aufnahme im Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland gefunden hat, weil erst durch diese Aufnahme die \nSpätaussiedlereigenschaft entsteht.\n\n41\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass der vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zu erwirkende Aufnahmebescheid vor dem Inkrafttreten des \ndurch das Zuwanderungsgesetz geänderten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beantragt \nworden ist. Denn der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch hatte einen \nhypothetischen, in der Zukunft liegenden Rechtserwerb zum Gegenstand. Auch im \nÜbrigen konnte niemand darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die außer dem \ndauerhaften Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlichen Voraussetzungen \nfür den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die \nZukunft modifiziert.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n43\n\nSoweit die Kläger zu 1), 3) und 4) die \"Meinung\" vertreten, dass die Neuregelung \n\"gegen das Selbstbestimmungsrecht und gegen Art. 3 GG\" verstoße, kann dies \nebenfalls nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem \nVorbehalt der auch § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG umfassenden verfassungsmäßigen \nOrdnung stehende Grundrecht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung \nder Persönlichkeit unverhältnismäßig eingeschränkt wird, werden von den Klägern \nzu 1), 3) und 4) im Berufungsverfahren substantiiert nicht vorgetragen. Sie sind auch \nebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regelung des § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n44\n\n2. Im Übrigen hätte die Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) auch unter \nAnwendung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts in der Sache keinen \nErfolg. Denn eine Einbeziehung im Härtewege setzt nach § 27 Abs. 2 BVFG iVm § \n27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung \ngrundsätzlich voraus, dass die einzubeziehenden Personen zu dem Zeitpunkt, zu \ndem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hatte, ihre Einbeziehung \nbereits beantragt hatten. Wäre den Klägern zu 1), 3) und 4) daran gelegen gewesen, \ndas Aussiedlungsgebiet im Familienverbund zusammen mit der Mutter des Klägers \nzu 1) zu verlassen, hätten sie das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierzu \nvor der Ausreise der Bezugsperson, sei es im Wege eines eigenen \nAufnahmeantrages, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrages, geltend machen \nkönnen und müssen. Das Unterlassen einer den Klägern zu 1), 3) und 4) möglichen \nAntragstellung vor der Ausreise der Bezugsperson begründete noch keine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 - und vom 19. Juni 2003 - 5 B 45.03 -\n.\n\n46\n\nDie Kläger haben jedoch ihren Aufnahmeantrag erst am 10. Juni 1997 und damit \nerst gestellt, nachdem die Mutter des Klägers zu 1) als insoweit allein in Betracht \nkommende Bezugsperson bereits am 16. Oktober 1996 registriert worden war und \ndeshalb zum Zeitpunkt der Antragstellung der Kläger die Aussiedlungsgebiete bereits \nauf Dauer verlassen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1), 3) und 4) ihre \nAufnahme oder Einbeziehung bereits vor der Ausreise der Bezugsperson beantragt \nhatten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Ihre Behauptung, \nbereits im Jahre 1994 einen Aufnahmeantrag gestellt zu haben, hat das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf \nseinen Beschluss im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren vom 28. Februar \n2002 zu Recht als unsubstantiiert beurteilt. Diese Behauptung ist im weiteren Verlauf \ndes Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten worden.\n\n47\n\nDen erforderlichen Einbeziehungsantrag konnte auch die Eintragung von \nAbkömmlingen in das Formular des Aufnahmeantrages der Bezugsperson als \"Kind \nab 16 Jahre\" nicht ersetzen.\n\n48\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüssen vom 27. März \n2003 - 14 A 3591/01 -, vom 10. Oktober 2003 - 2 A \n2684/02 - und vom 11. Januar 2005 - 2 A 422/04 -\n.\n\n49\n\nOb die von den Klägern zu 1), 3) und 4) vertretene Auffassung, ein förmlicher \nEinbeziehungsantrag sei nicht erforderlich gewesen, da insoweit bereits ausgereicht \nhätte, dass der gemeinsame Ausreisewille rechtzeitig nach außen kundgetan worden \nsei, den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch stützen kann, kann hier offen \nbleiben, weil ein solcher Ausreisewille der Kläger zu 1), 3) und 4) vor der Ausreise \nder Bezugsperson schon nicht ersichtlich ist. Denn im Gegensatz zu seinen \nGeschwistern ist der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag der Bezugsperson als \nmiteinreisender Verwandter nicht aufgeführt.\n\n50\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Kläger aus von ihnen nicht zu vertretenden \nGründen gehindert waren, ihren Aufnahmeantrag vor der Aussiedlung der \nBezugsperson zu stellen, sind weder von den Klägern vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 und \n162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die \nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/2-a-4295-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/2-a-4295-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282067","retrieved":"2026-07-09 02:56:47.491424+00:00"}}