{"status":"available","doknr":"OLD282066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.2A3913.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"2 A 3913/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 26. Oktober 1937 in P. in der ehemaligen Sowjetunion \ngeboren. Ihre Eltern sind die 1903 geborene und 1979 verstorbene L. L1. \n, geborene C. , und der ukrainische Volkszugehörige B. L2. , der \nbereits 1940 verstorben ist. \n\n3\n\nAm 5. November 1993 beantragte die Klägerin - gleichzeitig mit ihrem Sohn \nB. L3. - ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin. Im Antrag gab die Klägerin ihre \nVolkszugehörigkeit mit Russisch an. In ihrem in Fotografie beigefügten Inlandspass \naus dem Jahre 1977 wird sie ebenso wie in der im Jahre 1963 ausgestellten \nGeburtsurkunde ihres Sohnes mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Außerdem \nerklärte die Klägerin, sie sei 1944 - ebenso wie ihre Mutter - zunächst nach Polen \nausgesiedelt worden, wo sie eingebürgert worden seien. Später seien sie nach \nDeutschland gekommen und von dort 1945 von den Russen nach V. deportiert \nworden. Dort hätten sie bis 1955 unter Kommandantur gestanden. Zum Beherrschen \nder deutschen Sprache wurde erklärt, dass sie Deutsch verstehe, spreche und \nschreibe. Auf Nachfrage der Beklagten wurde ergänzend ausgeführt, sie verstehe \nauf Deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. \nDie deutsche Sprache habe sie ab Geburt gesprochen und von der Mutter sowie \naußerhalb der Familie erlernt. Sie habe immer in einem deutschen Dorf gelebt, wo \nauch Nachbarn und Freunde Deutsch gesprochen hätten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen \nausgeführt: Wegen des russischen Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass und \nder entsprechenden Angabe in der Geburtsurkunde des Sohnes fehle es an einem \nBekenntnis der Klägerin zur deutschen Volkszugehörigkeit. Ein solches habe sie im \nAlter von sechzehn Jahren bei der Erteilung des ersten Inlandspasses offensichtlich \nnicht abgegeben. \n\n5\n\nGleichzeitig wurde erklärt, sie könne aber als weiteres Familienmitglied ihres \nSohnes im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. \nDer Sohn der Klägerin erhielt am 12. Juni 1995 einen Aufnahmebescheid, in den \ndessen Ehefrau und Kinder einbezogen wurden. Die Klägerin ist in diesem Bescheid \nals \"weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG\" aufgeführt.\n\n6\n\nAm 16. Juni 1995 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden \nBescheid zum Zwecke der Fristwahrung ein. \n\n7\n\nAm 4. Oktober 1995 reisten die Klägerin und ihr Sohn B. mit Familie in das \nBundesgebiet ein. Die Klägerin beantragte bei der Stadt C1. die Ausstellung \neiner Spätaussiedlerbescheinigung. Dort wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, \ndie Klägerin spreche und verstehe ebenso wie ihr Sohn gut Deutsch. In dem \nBescheinigungsverfahren gab die Klägerin unter anderem an: Bis 1956 habe sie \nzusammen mit der Mutter und dem Bruder unter Kommandantur gestanden. Bei der \nPassausstellung habe sie lediglich ihre Geburtsurkunde und ein Passfoto bei den \nBehörden vorlegen müssen, damals sei die Nationalität des Vaters bei den Kindern \neingetragen worden. Im April 1997 teilte die Bescheinigungsbehörde mit, eine \nSpätaussiedlerbescheinigung könne nicht erteilt werden, solange über den \nAufnahmeantrag abschließend nicht entschieden sei. Daraufhin beantragte die \nKlägerin bei der Beklagten, über ihren Widerspruch zu entscheiden. Sie wies darauf \nhin, dass die Eintragung \"Russin\" im Inlandspass aus dem Jahre 1956 nicht als \nGegenbekenntnis gewertet werden könne, da sie damals keine Wahlmöglichkeit \ngehabt habe.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 22. Oktober 1997 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wwesentlichen ausgeführt: Es fehle \nan einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Ihr Vortrag, 1956 sei die \nrussische Nationalität automatisch nach dem Vater eingetragen worden, sei schon \ndeshalb als Schutzbehauptung zu werten, weil ihr Vater nicht russischer, sondern \nukrainischer Volkszugehöriger gewesen sei.\n\n9\n\nAm 28. Oktober 1997 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. \nZur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Sie habe im Juni 1956 im \nZusammenhang mit der Aufhebung der Kommandantur ihren ersten Inlandspass \nerhalten. Ihr Vater, der bereits im Jahr 1940 verstorben sei, sei ausweislich der im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten, 1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde der \nKlägerin ukrainischer Volkszugehöriger, die Mutter deutsche Volkszugehörige \ngewesen. Der Klägerin sei erinnerlich, dass 1956 der Kommandant in das Lager \ngekommen sei, in dem ihre Familie und zahlreiche andere Deutsche gelebt hätten, \nund alle Personen, die 18 Jahre und älter gewesen seien, aufgefordert habe, ihm \nPassfotos sowie Geburtsurkunden vorzulegen. Auf ein Wahlrecht für die Nationalität \nbei Kindern aus gemischt nationalen Ehen sei die Klägerin nicht aufmerksam \ngemacht worden. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass sei \nohne entsprechende Erklärung und damit gegen ihren Willen erfolgt. Gegen die von \nihr nicht gewollte Nationalitätseintragung habe die Klägerin sich gewehrt, indem sie \nbei Aushändigung des Inlandspasses eine Erklärung eingefordert habe, warum nicht \ndie deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Sie habe zur Antwort erhalten, \ndass bei Abkömmlingen aus gemischt nationalen Ehen grundsätzlich die Nationalität \ndes Vaters eingetragen würde. Eine Änderung der Nationalitätseintragung habe die \nKlägerin nicht erreichen können.\n\n10\n\nIn der Folgezeit habe die Klägerin zwei Versuche unternommen, den russischen \nPasseintrag in Deutsch ändern zu lassen. Zum ersten Mal habe sie dies nach ihrer \nHeirat mit dem deutschen Volkszugehörigen Q. L3. im Jahre 1958 versucht. \nDamals sei ihr durch den Bediensteten, einen alten Mann, gesagt worden, dass eine \nÄnderung der Nationalität nicht möglich sei. Er habe ein Buch geholt, es aufgemacht \nund der Klägerin gezeigt, dass es nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht \nmöglich sei, die Nationalität zu ändern. Der zweite Versuch habe nach dem \nInkrafttreten der Passverordnung von 1974 stattgefunden. Die Passbehörde habe \nden Antrag wiederum abgelehnt. Dies sei mit der entgegen stehenden Rechtslage \nbegründet worden und außerdem damit, dass sie zu alt und in den Geburtsurkunden \nder Kinder mit russischer Nationalität eingetragen sei. Einen schriftlichen Bescheid \nhabe sie nicht erhalten. Bereits in diesen Bemühungen liege ein nach außen \nwahrnehmbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Weitere Bemühungen habe \ndie Klägerin nicht unternehmen müssen, zumal sie 1958 einen deutschen \nVolkszugehörigen geheiratet habe und damit ohnehin als deutsche Volkszugehörige \n\"abgestempelt\" gewesen sei. Dementsprechend hätten ihre Kinder im Alter von \nsechzehn Jahren auch die deutsche Nationalität für ihren Inlandspass gewählt.\n\n11\n\nBei der Klägerin lägen auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte im \nSinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor, da sie nach § 8 Abs. 2 BVFG und damit mit \nZustimmung der Beklagten eingereist sei. Darüber hinaus sei auf ihre \nLebensverhältnisse hinzuweisen. Sie habe im Haushalt ihres Sohnes gelebt und sei \nbereits Rentnerin gewesen. Mangels gesicherter Rentenzahlungen habe sie aber \nweiterhin als Nachtwächterin arbeiten müssen. Dennoch sei ihr Lebensunterhalt \nohne die Unterstützung des Sohnes nicht gesichert gewesen. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 12. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober \n1997 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin sei schon deswegen \nkein Aufnahmebescheid zu erteilen, weil sie die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 \nBVFG nicht erfülle. Das Vorliegen einer besonderen Härte sei nicht ersichtlich. Es \nergebe sich zum einen nicht daraus, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn \ngemäß § 8 Abs. 2 BVFG eingereist sei. Es sei der ganzen Familie zuzumuten \ngewesen, das Ende des Widerspruchsverfahrens für die Klägerin abzuwarten. \nDarüber hinaus ergäben sich auch aus der damaligen Situation der Klägerin keine \nHärtegründe. Weder das damalige Alter von 58 Jahren noch die Tatsache, dass sie \nWitwe gewesen sei und nur eine ganz geringe Rente gehabt habe, reichten für das \nVorliegen von Härtegründen aus. \n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n18\n\nMit der vom Senat durch Beschluss vom 13. August 2004 zugelassenen \nBerufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung im \nwesentlichen vor: Sie erfülle die Voraussetzungen eines Bekenntnisses im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch, wenn man die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aus den Urteilen vom 13. November 2003 zugrunde \nlege. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass sei \ngegen ihren Willen erfolgt, da sie weder ein Formular ausgefüllt habe noch nach \nihrem Willen gefragt worden sei. Sie habe damals noch in dem Barackenlager gelebt, \nin das die Familie 1945 verbracht worden sei. Im Juni 1956 sei der Kommandant \nselbst in das Lager gekommen und habe erklärt, dass die Personen über achtzehn \nJahre einen Pass erhielten. Sie sollten zwei Fotos und Geburtsurkunden zu ihm \nbringen und auf einem Blatt Papier die Daten über die Eltern aufschreiben. Als die \nKlägerin den Pass mit dem russischen Nationalitätseintrag erhalten habe, sei die \nFamilie geschockt gewesen, weil sie immer nur unter Deutschen gelebt und das \nSchicksal des deutschen Volkes erlebt habe. Auf Nachfrage sei geantwortet worden, \ndass nach dem Gesetz die Kinder nach dem Vater eingetragen werden müssten. Bei \nder Heirat im Jahre 1958 mit einem deutschen Volkszugehörigen habe sie versucht, \nden Nationalitätseintrag zu ändern. Dies sei aber abgelehnt worden, da eine \nÄnderung nach dem Gesetz nicht möglich sei. Gleiches sei ihr 1977 gesagt worden, \nals sie anlässlich des Passumtausches ebenfalls versucht habe, die deutsche \nNationalität eintragen zu lassen. Sie habe in einer deutschen Familie in einem \nüberwiegend von Deutschen bewohnten Dorf gelebt und sei immer als Deutsche \nangesehen worden. Das sei schon wegen ihrer fließenden deutschen \nSprachkenntnisse der Fall gewesen. \n\n19\n\nSie habe vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Nationalität in \nihrem Inlandspass ändern lassen wollen, nachdem ihr bekannt geworden sei, dass \nandere Personen aus dem Dorf die Nationalität hätten ändern lassen. Bei der \nPassstelle sei ihr gesagt worden, dass eine Änderung möglich sei. Gleichzeitig sei \naber ein \"Preis\" von 5.000 Rubel gefordert worden. Die Einforderung dieser \nGeldsumme sei illegal gewesen, aber trotzdem verlangt worden. Sie sei außer \nStande gewesen, diesen Betrag zu bezahlen, und habe deshalb keinen Antrag \ngestellt. Sie habe damals eine Rente von 60 Rubel erhalten und zusammen mit \nihrem Sohn vor ihrer Ausreise aus dem Verkauf des gemeinsam bewohnten Hauses \neinen Betrag von 5.000 Rubel erzielt. Dieses Geld sei vollständig für die \nerforderlichen Urkunden für den Aufnahmeantrag und die Beschaffung der Visen \nverbraucht worden. Bei den Arbeitsstellen habe sie eine so genannte 'Anketa' \nausfüllen müssen. Dabei habe sie immer die deutsche Nationalität eingetragen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Juni 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Oktober 1997 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da sie nicht ein durchgängiges \npositives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum abgelegt habe, wie \ndies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom \n13. November 2003 erforderlich sei. Die Klägerin sei in allen drei Pässen, die sie seit \n1956 erhalten habe, mit russischer Nationalität geführt worden. Der Klägerin könne \nauch für keine der Passausstellungen die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu \nGute gehalten werden. Zu der Behauptung der Klägerin, es sei vom Passbeamten, \nohne sie zu befragen, die Nationalität des Vaters übernommen worden, sei zu \nbedenken, dass bis zum Jahre 1947 die sowjetischen Geburtsurkunden keine \nNationalitätsangaben zu den Eltern enthielten, mithin der Passbeamte ohne Zutun \nder 1937 geborenen Klägerin eine Nationalitätseintragung bezüglich des Vaters nicht \nhätte übernehmen können. Gegen den Vortrag der Klägerin spreche auch, dass ihr \nVater nach ihren eigenen Antragsangaben und ausweislich der neu ausgestellten \nGeburtsurkunde nicht russischer, sondern ukrainischer Volkszugehöriger gewesen \nsei. Darüber hinaus erfülle die Klägerin nicht die weitere Voraussetzungen der \nFiktion, wonach sie alsbald nach Ende der Gefährdung durch ein nach außen \nwirkendes Verhalten ihren Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum \nAusdruck gebracht haben müsse. Sie habe zwischen 1956 und 1995 keine Erklärung \nabgegeben, die dazu geführt hätte, dass sie bei amtlichen Stellen oder allgemein \nnach außen hin mit der deutschen Nationalität ihrer Mutter in Erscheinung getreten \nwäre. Sie habe sich auch nicht auf andere Weise nur zur deutschen Volksgruppe \nbekannt. Dagegen spreche schon, dass die Klägerin im Aufnahmeantrag von \nNovember 1993 ihre Volkszugehörigkeit mit \"russisch\" angegeben habe und sich \ntrotz früher vorhandener Änderungsmöglichkeiten bis zur Ausreise 1995 nicht um \neinen Nationalitätswechsel bemüht habe. Für früher behauptete Änderungsversuche \nin den Jahren 1958 und 1977 fehle es an der Glaubhaftmachung. Weder der \npauschale Vortrag, dass im Wohnort der Klägerin \"jeder gewusst habe, wer \nDeutscher sei und wer nicht\", noch der Vortrag, die Antragstellerin sei schon \naufgrund ihres deutschen Namens als Deutsche zu erkennen gewesen, genügten \nden Anforderungen, die an ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" zu stellen seien. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin ein \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nicht zusteht.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz \nzur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts \nund der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom \n30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Diese Gesetzesfassung ist hier \nanzuwenden. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz nicht mehr in den \nAussiedlungsgebieten, sondern hält sich seit 1995 auf Dauer in der Bundesrepublik \nDeutschland auf, so dass ihr ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnur unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen \nist. Doch auch in diesen Fällen sind Verpflichtungsbegehren grundsätzlich nach der \nim Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 \n- Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 27 BVFG Nr. 11.\n\n30\n\nEine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE \n119,188.\n\n32\n\nDie Klägerin, die sich abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG ohne \nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält, kann die nachträgliche \nErteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nur verlangen, wenn \ndie Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorliegen. \n\n33\n\nEine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst gerade solche \nvom Regelfall abweichenden und atypischen Fälle, in denen es mit Rücksicht auf den \nGesetzeszweck übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen \ndarauf zu verweisen, er müsse die Erteilung eines Aufnahmebescheides im \nAussiedlungsgebiet abwarten. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Obliegenheit, \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit \nWertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 \n.\n\n35\n\nEin derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Klägerin, die in den \nAussiedlungsgebieten mit ihrem Sohn in einer Lebensgemeinschaft lebte, ist vom \nBundesverwaltungsamt in dem Aufnahmebescheid ihres Sohnes vom 12. Juni 1995 \nals sonstige Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt worden. \nDadurch ist der besonderen familiären Verbundenheit zwischen der Klägerin und \nihrem Sohn Rechnung getragen worden. Die in dem Aufnahmebescheid insoweit \nenthaltenen Hinweise, wonach die Klägerin nur gemeinsam mit der Bezugsperson in \ndie Bundesrepublik Deutschland einreisen könne und die Zustimmung zur Erteilung \neines Einreisesichtvermerkes vorliege, machen deutlich, dass damit aus der Sicht \ndes Bundesverwaltungsamtes die vertriebenen- und ausländerrechtlichen \nGrundlagen für ein Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch die Klägerin \nallerdings nur unter der Voraussetzung der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Sohn \nerfüllt waren. Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung \ndes in dem Aufnahmebescheid weiter enthaltenen Hinweises, dass sie nach der \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland dem Ausländerrecht unterliege und über \nihr Bleiberecht letztlich nach ausländerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden sei, \nihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im berechtigten Vertrauen auf eine Verteilung \ngemäß § 8 Abs. 2 BVFG und einen - jedenfalls vorläufig - gesicherten Aufenthalt im \nBundesgebiet verlassen. Wurde der Klägerin jedoch auf diesem Wege auch mit \nZustimmung des Bundesverwaltungsamtes die legale Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im Familienverband im Hinblick auf Art. 6 GG unter Aufführung in einem \nAufnahmebescheid eines Familienangehörigen vor dem endgültigen Abschluss ihres \neigenen Aufnahmeverfahrens gestattet, ist ihr die Rückkehr in das \nAussiedlungsgebiet unter Aufgabe ihres im Bundesgebiet rechtmäßig begründeten \nAufenthaltes allein zu dem Zwecke, die Erteilung des Aufnahmebescheides \nabzuwarten, nicht zuzumuten.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 A 3304/02 -; siehe dazu auch \nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, Buchholz 412.3 § 8 BVFG NR. 1 = \nNVwZ-RR 2002, 388.\n\n37\n\n38\n\nDie Klägerin erfüllt jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede \nstehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 \nBVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). \n\n39\n\nDie Klägerin stammt zwar unstreitig von der deutschen Volkszugehörigen L4. \nC. ab.\n\n40\n\nSie erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher \nVolkszugehöriger außerdem voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Damit ist die nach \nfrüherem Recht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der \nAussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach \nnicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den \ngesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nfeststellbar sein.\n\n41\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 \nC 40.03 - , BVerwGE 119,192 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n104.\n\n42\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -.\n\n44\n\nDie Klägerin erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG nicht. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie in ihrem Inlandspass stets \nmit russischer Nationalität geführt worden ist.\n\n45\n\nDie Eintragung der Nationalität im Inlandspass lässt in der Regel auf eine \nentsprechende Angabe vor der Passbehörde schließen, da die Nationalität im \nInlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular \n(sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird. Grundsätzlich liegt in der \nAngabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \nein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist nur dann nicht der Fall, \nwenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine \nentsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen \nwurde.\n\n46\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE \n99, 133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n47\n\nDer Senat kann offen lassen, wie im Einzelnen die Erteilung des Inlandspasses \nan die Klägerin erfolgt ist, insbesondere ob sie bei der ersten Ausstellung eines \nInlandspasses im Jahre 1956 eine Forma Nr. 1 unterschrieben hat. Dagegen spricht \neiniges, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \neingehend und ohne Widersprüche zu dem bisherigen Vortrag geschildert, wie die \nPasserteilung abgelaufen ist. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Situation \nim Lager kurz nach dem Ende der Kommandantur und die Tatsache, dass weder die \nKlägerin noch ihre Mutter schreiben konnten, erscheint es nachvollziehbar, dass der \nKommandant die notwendigen Angaben aufgenommen hat, ohne dass die Klägerin \neine Forma Nr. 1 unterzeichnen musste.\n\n48\n\nAber selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese \nbei der Ausstellung des ersten Inlandspasses kein Gegenbekenntnis zum russischen \nVolkstum abgegeben hat, weil sie weder schriftlich noch mündlich die Eintragung der \nrussischen Nationalität beantragt hat, fehlt es für die Zeit ab 1956 bis zur Ausreise \nder Klägerin im Jahre 1995 an einem ausdrücklichen Bekenntnis der Klägerin zum \ndeutschen Volkstum oder an einem Bekenntnis auf vergleichbarer Weise. Versuche, \ndie Nationalität zu ändern, hat die Klägerin nicht unternommen. Zwar ist im \nWiderspruchs- und Klageverfahren vorgetragen worden, die Klägerin selbst habe bei \nden 1958 und 1977 erfolgten Neuausstellungen des Passes und vor der Ausreise \nausdrückliche Änderungsversuche unternommen, die jeweils von den Bediensteten \nabgelehnt worden seien. Diese Angaben hat die Klägerin in ihrer Anhörung in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht bestätigt. Entgegen den \nbisherigen Angaben hat sie eingeräumt, nie selbst beim Passamt gewesen zu sein. \nVielmehr hätten 1958 ihr Mann und 1977 ihr Mann oder die Kinder die \nPassausstellung beantragt. Vor der Ausreise habe sie keinen Änderungsantrag \ngestellt, nachdem sie gehört habe, dass dafür soviel Geld verlangt werde. Auch habe \nihr Bruder, der bereits 1992 ausgereist sei, gesagt „du musst nicht ändern\". \n\n49\n\n50\n\nIm Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht einmal zu dem Zeitpunkt, als eine \nÄnderung der Nationalität rechtlich möglich war, diese vorgenommen oder auch nur \nden Versuch einer Änderung bei der zuständigen Stelle unternommen hat, fehlt es \ninsgesamt an einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise. Die Klägerin hat auch \nkeine sonstigen nachprüfbaren Umstände von derartigem Gewicht bezeichnet, aus \ndenen sich entnehmen ließe, dass trotz dieser gegen ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum sprechenden Umstände der Wille nur der deutschen Volksgruppe \nanzugehören, über das unmittelbare familiäre Umfeld nach außen hin durch die \ngesamte Lebensführung der Klägerin oder durch entsprechende Aktivitäten in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereichen hervorgetreten ist. Der \nHinweis auf eine deutsche Lebensführung in einer deutschen Familie in einem Dorf \nmit einer starken deutschen Minderheit und auch ein Eintrag bei einer Arbeitsstelle in \neine 'Anketa' bei Arbeitsantritt in den Jahren 1957 und 1968 reicht dafür nicht aus. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig \nzu erklären, weil er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko \nnicht ausgesetzt hat.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/2-a-3913-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/2-a-3913-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282066","retrieved":"2026-07-09 02:56:47.402742+00:00"}}