{"status":"available","doknr":"OLD282071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.12B2687.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"12 B 2687/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist \njedenfalls unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller \n\n4\n\nvom 29. Januar 2004 gegen die Bescheide vom 19. Januar 2004 ausgeführt: \nNach der im Eilverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung seien die \nBescheide weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit bedürfe einer Klärung im \nHauptsacheverfahren. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, \ndass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragsteller an der \nAussetzung der Vollziehung überwiege. Es bestehe die grundsätzliche Gefahr, dass \nim Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung öffentlich-rechtliche \nRückforderungsansprüche des Antragsgegners nicht mehr realisiert werden könnten. \nDie Notwendigkeit, die eventuell vorhandenen Vermögenswerte vor einem Zugriff \ndurch die Antragsteller zu sichern, ergebe sich daraus, dass diese die einzige \nvorhandene Vollstreckungsmasse darstellten. Dem gegenüber trete das \nPrivatinteresse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung \nzurück. Ihnen entstehe durch den sofortigen Vollzug der Bescheide kein schwerer \nund nicht wiedergutzumachender Schaden. Im Falle einer bereits erfolgten \nVollstreckung stehe ihnen ein Rückgewähranspruch zu. \n\n5\n\nDieser verwaltungsgerichtlichen Begründung, deren rechtlicher Ansatz mit der \nSenatsrechtsprechung übereinstimmt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom \n13. Februar 2004 - 12 B 1507/03 - mit weiteren Nachweisen), treten die Antragsteller \nmit dem Einwand entgegen, die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus, weil \nsie über keinerlei Vermögen verfügten, daher scheiterten hinsichtlich der \nRückforderungsansprüche des Antragsgegners jegliche Realisierungsbemühungen. \nDieser Einwand greift indes schon deshalb nicht durch, weil keineswegs \noffensichtlich ist, dass als Vollstreckungsmasse in Betracht kommende \nVermögenswerte nicht (mehr) vorhanden sind. Dies ergibt sich im Näheren aus der \nAntragserwiderung vom 4. November 2004, nach der Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass die der Antragstellerin zu 2. aus der 1996 angetretenen Erbschaft \nzugeflossenen Werte nicht vollständig verbraucht worden sind.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/12-b-2687-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/12-b-2687-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282071","retrieved":"2026-07-09 02:56:47.807336+00:00"}}