{"status":"available","doknr":"OLD282070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.12B2404.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"12 B 2404/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nNach wie vor fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf \nWeitergewährung der sinngemäß für den Zeitraum vom Eingang des Antrags bei \ndem Verwaltungsgericht bis zum Ende des Monats Dezember 2004 begehrten \nLeistungen in der (seit Mai 2004 bis zur Einstellung zum 1. August 2004 gewährten) \nHöhe von monatlich 257,33 EUR.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen \nausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin seien \nunklar. Sie sei vom 25. Mai bis 9. Juli 2004 Halterin des Pkw E. -D. D1. \nBaujahr 1998 mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen. Soweit \nsie behauptet habe, Eigentümer des Pkw sei ihr Onkel, Herr L. C. , sei dies \nnicht glaubhaft. Zwar sei das Fahrzeug inzwischen am 19. Juli 2004 auf Herrn C. \nzugelassen worden, an seiner Eigentümerstellung bestünden jedoch erhebliche \nZweifel. Diese folgten zum Einen aus den unterschiedlichen Angaben dazu, aus \nwelchem Grund überhaupt eine Zulassung auf die Antragstellerin erfolgt sei. Zweifel \nan den Angaben beruhten aber auch darauf, dass in der Vergangenheit bereits \nzweimal Fahrzeuge auf die Antragstellerin zugelassen gewesen seien, die dann nach \nKenntniserlangung durch die Antragsgegnerin wieder abgemeldet worden seien. \n\n5\n\nMit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hiergegen vorgebrachten \nGründen sind die aufgezeigten Zweifel an der Bedürftigkeit nicht hinreichend \nausgeräumt. Es fehlt an der nach Lage des Falles notwendigen Substantiierung und \nGlaubhaftmachung der im Beschwerdeverfahren präsentierten Erklärung dafür, \nweshalb das Fahrzeug mit einem Wert von etwa 14.000 EUR im Mai 2004 auf die \nAntragstellerin zugelassen worden ist. Angesichts der in der Antragserwiderung vom \n4. Oktober 2004 im Einzelnen dargestellten Angaben, die Herr C. in diesem \nZusammenhang gemacht hatte, hätte es zu der Sachdarstellung im \nBeschwerdeverfahren (Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift) nicht nur einer \nErläuterung des Zustandekommens der davon abweichenden früheren Angaben, \nsondern auch eidesstattlicher Versicherungen des Herrn C. und der \nAntragstellerin zu den Vorgängen um den genannten PKW bedurft. Ohne eine solche \nSubstantiierung und Glaubhaftmachung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die \nZulassung nicht die in der Beschwerdebegründungsschrift angegebenen \nHintergründe hatte, sondern mit einem Erwerb des Fahrzeugs durch die \nAntragstellerin zusammenhängt, worauf im Übrigen auch die Zusatzangabe im \nSchreiben der Q. S. Versicherung AG vom 29. September 2004 \n(\"Kaufdatum: 01.05.2004\") hindeutet.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/12-b-2404-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-16/12-b-2404-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282070","retrieved":"2026-07-09 02:56:47.732448+00:00"}}