{"status":"available","doknr":"OLD282109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0215.6B2743.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"6 B 2743/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 6.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer im Jahre 0000 geborene Antragsteller steht seit dem 00.00.0000 als \nSteuersekretär z. A. im Dienst des Antragsgegners. Seine reguläre Probezeit endete \nmit Ablauf des 00.00.0000. Er erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass \ndie Oberfinanzdirektion E. ihn mit Verfügung vom 00.00.0000 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 00.00.0000 wegen \nmangelnder Bewährung in der Probezeit (Fehlen der gesundheitlichen Eignung) aus \ndem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat. Das Verwaltungsgericht hat es \nabgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Entlassungsverfügung wiederherzustellen: Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu \nUngunsten des Antragstellers aus. Es bestünden gegenwärtig keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte dafür, dass die Entlassungsverfügung der gerichtlichen Überprüfung \nin einem Klageverfahren nicht standhalten werde. Formelle Mängel seien nicht \nersichtlich. Die Entlassung erweise sich aus gegenwärtiger Sicht auch als materiell \nrechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen könne ein Beamter auf Probe auch mangels gesundheitlicher Eignung aus \ndem Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Bewertung des Dienstherrn, der \nAntragsteller habe sich als gesundheitlich nicht geeignet erwiesen, sei rechtlich nicht \nzu beanstanden. Das ergebe sich aus einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des \nGesundheitsamts C. vom 00.00.0000 in Verbindung mit dessen ergänzendem \nGesundheitszeugnis vom 00.00.0000. Danach leide der Antragsteller seit vielen \nJahren an einem massiven Übergewicht, zur Zeit 190 kg bei 182 cm Körpergröße, \nzuvor zwischenzeitlich bis zu 240 kg. Dies habe seit der Begründung des \nBeamtenverhältnisses auf Probe zu gesundheitlichen Auswirkungen geführt, die \ngemäß der überzeugenden Prognose des Amtsarztes eine vorzeitige \nDienstunfähigkeit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. \nDem Antragsgegner sei darin zu folgen, dass es dem Antragsteller nicht mehr \ngelingen werde, sein Körpergewicht entscheidend zu reduzieren. Auch das \nEinsetzen eines Magenballons und eine operative Magenverkleinerung hätten keinen \nErfolg gebracht. Die vom Antragsteller beigebrachten privatärztlichen Atteste \nrechtfertigten keine ihm günstigere Beurteilung. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Die amtsärztlichen Stellungnahmen seien \nunqualifiziert und nicht verwertbar. Er habe sich seit dem 00.00.0000 (nach der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung) und bis zum \n00.00.0000 in der \"G. -Klinik\", einer Fachklinik für Lymphologie in Hinterzarten, \nstationär behandeln lassen. Diese Behandlung habe den Durchbruch gebracht. Die \nUrsache für sein Übergewicht sei endlich gefunden worden. Gemäß einer ärztlichen \nBescheinigung der Klinik vom 00.00.0000 sei das Übergewicht auf eine \nhochgradige Hormonunterversorgung zurückzuführen. Er habe bereits 24 kg \nabgenommen bei weiter fallender Tendenz. Die Folgeerkrankungen der \nLymphödeme hätten sich zurückgebildet. Sämtliche Laborwerte seien normal. Er sei \nschon jetzt vollständig arbeitsfähig. Die Prognose bezüglich einer vollständigen \nAusheilung der Adipositas sei absolut positiv. Mit der jetzt begonnenen Behandlung \nsei es möglich, seine Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. Das werde durch einen \nweiteren ärztlichen Befundbericht der \"G. -Klinik\" vom 00.00.0000 bestätigt. Es \nsei zu erwarten, dass er bei Fortsetzung der dort eingeschlagenen Behandlung seine \nAdipositas überwinden werde. Ein Sachverständiger könne dies bestätigen. Er \nmüsse zudem erneut amtsärztlich untersucht werden.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte \nwiederherstellen müssen. Die Argumente des Antragstellers dagegen, dass der \nDienstherr der Bewertung seiner gesundheitlichen Eignung in den amtsärztlichen \nGesundheitszeugnissen vom 00.00. und 00.00.0000 gefolgt ist, greifen nicht durch. \nVielmehr geht der Senat nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen \nsummarischen Überprüfung wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der \nDienstherr dem Antragsteller rechtlich einwandfrei die gesundheitliche Eignung \nabgesprochen hat.\n\n6\n\nDas Versorgungsamt Dortmund hat dem Antragsteller, der nach seinen Worten \n\"seit Kindesjahren\" an Übergewicht leidet, mit Bescheid vom 00.00.0000 wegen \nPanikattacken, Essstörungen mit massivem Übergewicht, der Implantation eines \nMagenballons, eines Schlaf-Apnoe-Syndroms sowie Bluthochdrucks einen Grad der \nBehinderung von 50 zuerkannt. In den erwähnten amtsärztlichen \nGesundheitszeugnissen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen der \nÜbergewichtigkeit außer an dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an Krampfadern sowie an \nausgeprägten Lymphödemen (Wasseransammlung) beider Beine leide. Bisher seien \nalle Versuche einer dauerhaften Gewichtsabnahme trotz operativer Maßnahmen und \neiner Psychotherapie, die keine wesentliche Verhaltensänderung des Antragstellers \nmit sich gebracht habe, gescheitert. Letztendlich sei die Prognose bezüglich einer \nGewichtsabnahme und der Besserung der Erkrankungen sehr ungünstig. Es müsse \ndavon ausgegangen werden, dass sich weitere Folgeerkrankungen einstellen \nwürden und es in den nächsten fünf Jahren zu erheblich vermehrten \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit kommen \nwerde. Auch unter Berücksichtigung der anerkannten Schwerbehinderung sei der \nAntragsteller als für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \ngesundheitlich nicht geeignet anzusehen.\n\n7\n\nDass bei einem derartigen Gesundheitszustand die Bewährung eines Beamten \nauf Probe in gesundheitlicher Hinsicht zu verneinen ist, ist nachvollziehbar und wird \nvom Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Er beruft sich \nvielmehr unter Hinweis auf die erwähnte ärztliche Bescheinigung der \"G. -Klinik\" \nvom 00.00.0000 sowie deren (nach Abschluss der stationären Behandlung \nerstellten) ärztlichen Befundbericht vom 00.00.0000 darauf, sein \nGesundheitszustand bessere sich nunmehr entscheidend, da erstmals die Ursache \nfür sein massives Übergewicht entdeckt und eine erfolgreiche Behandlung der \nUrsachen eingeleitet worden sei. Das überzeugt jedoch nicht. \n\n8\n\nDie Chefärztin der \"G. -Klinik\" hat in ihrer (gut einen Monat nach Beginn der \nstationären Behandlung und kurz vor deren Abschluss erstellten) ärztlichen \nBescheinigung vom 00.00.0000 ausgeführt, durch die stationäre Behandlung \nhabe sich das Lymphödem voll zurückgebildet, der Antragsteller habe sein Gewicht \nmerklich reduziert, die anfänglich pathologischen Laborwerte hätten sich normalisiert \nund ein Testosteronmangel - der vermutlich mit der Übergewichtigkeit im \nZusammenhang stehe - werde jetzt medikamentös behandelt. Ergänzend zu den \nTherapiemaßnahmen sei der Antragsteller ausführlich über die Richtlinien der \nkalorienbewussten, vitaminreichen Ernährung unterrichtet worden. Es sei zu \nerwarten, dass er in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziere \nund dass damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden könne. Aus \nmedizinischer Sicht sei er jetzt voll arbeits- und erwerbsfähig.\n\n9\n\nIn ihrem abschließenden Befundbericht vom 00.00.0000 verweist die \nChefärztin ergänzend darauf, der Antragsteller habe während der Zeit der \nstationären Behandlung sein Körpergewicht von 222 kg auf 208 kg vermindert. Er \nhabe berichtet, er habe bei den Mahlzeiten kein Sättigungsgefühl. Sie habe ihm \nempfohlen, seine Kalorienzufuhr einzuschränken und sich so viel wie möglich zu \nbewegen.\n\n10\n\nDaraus geht nicht hervor, dass nunmehr die Möglichkeit künftiger Erkrankungen \ndes Antragstellers oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen \nder Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden kann.\n\n11\n\nVgl. in diesem Zusammenhang den vom \nVerwaltungsgericht angeführten Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - \n2 C 27.90 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 92, 147.\n \n\n12\n\nWenn der Antragsteller nur noch gut 200 kg wiegt, sein Blutdruck sich \nnormalisiert hat (vgl. auch das ärztliche Attest des Internisten Dr. B. , C. , vom \n 00.00.0000), die Wasseransammlung in den Beinen bei der stationären Behandlung \nin der Fachklinik für Lymphologie beseitigt worden ist, die Laborwerte normal sind \nund die psychische Belastbarkeit des Antragstellers sich deutlich gebessert hat (vgl. \ndie Stellungnahme der Nervenärztin B1. -I. vom 00.00.0000), bedeutet dies \nzwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dass diese günstige \nEntwicklung anhält, ist jedoch nicht hinreichend sicher. In der erwähnten ärztlichen \nBescheinigung der \"G. -Klinik\" vom 00.00.0000 wird lediglich vermutet, dass \nein Hormonmangel mit ursächlich für das Übergewicht des Antragstellers ist (\"... \nwelcher vermutlich mit der Übergewichtigkeit in Zusammenhang steht ...\"). Im \nÜbrigen spricht einiges dafür, dass die im Rahmen der Zuerkennung einer \nSchwerbehinderung des Antragstellers vom Versorgungsamt angeführten \nEssstörungen zumindest ebenfalls maßgeblich für das Übergewicht sind. Darauf, \ndass der Antragsteller gemäß dem Vorbringen des Antragsgegners mit einer \ngesunden und maßvollen Ernährungsweise unverändert Schwierigkeiten hat, deutet \ninsbesondere hin, dass er laut der \"G. -Klinik\" dort ausführlich über eine \nkalorienbewusste, vitaminreiche Ernährung unterrichtet und im Zusammenhang mit \nseinen Angaben, er habe bei den Mahlzeiten kein Sättigungsgefühl, auf die \nNotwendigkeit hingewiesen wurde, sich beim Essen zu mäßigen. Möglicherweise \nspielt für das Übergewicht auch die von der Klinik diagnostizierte Leptinrestistenz des \nAntragstellers eine Rolle. Dazu, ob Auswirkungen dieser Störung beseitigt werden \nkönnen (vgl. die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren beigebrachten \nAuszüge aus \"www.herold-innere-medizin.de\"), äußert sich die Chefärztin der \"G. -\nKlinik\" jedoch nicht. Unter diesen Umständen vermittelt auch ihre Prognose \"Es ist zu \nerwarten, dass Herr Baum in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter \nreduziert und damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden kann\" keinen \nhohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder \nder Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze \nausgeschlossen werden kann. Mit Letzterem im Einklang steht die ergänzende \nStellungnahme des Gesundheitsamts C. vom 00.00.0000, es sei zwar nicht \nauszuschließen, dass der Antragsteller bei konsequenter Therapie bei einer (vom \nDienstherrn als sinnlos erachteten) Verlängerung der Probezeit die Voraussetzungen \nfür eine gesundheitliche Eignung erfüllen werde, eine dahingehende Prognose könne \njedoch gegenwärtig nicht gegeben werden. Dass eine vom Antragsteller für \nerforderlich gehaltene, vom Gesundheitsamt der Stadt C. jedoch als verfrüht \nabgelehnte nochmalige amtsärztliche Untersuchung zu einer dem Antragsteller \nentscheidend günstigeren Bewertung gelangt wäre, ist unter den gegebenen \nUmständen auszuschließen. \n\n13\n\nFür die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sieht der \nSenat aufgrund der prozessualen Beschränkungen durch den summarischen \nCharakter des vorliegenden Verfahrens und angesichts der insbesondere von \namtsärztlicher Seite vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen jedenfalls im \nvorliegenden Verfahren keinen Raum.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in der \nseit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/6-b-2743-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/6-b-2743-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282109","retrieved":"2026-07-09 02:56:50.988419+00:00"}}