{"status":"available","doknr":"OLD282111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0215.3A538.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"3 A 538/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.555,68 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat zunächst keinen Erfolg mit Rücksicht auf die vom \nKläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich \neinmal nicht aus dem Vorbringen des Klägers, mit der endgültigen Herstellung des \nabgerechneten Q. -H. -Weges sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, weil \nzwar seit 20 Jahren keinerlei bautechnische Arbeiten mehr durchgeführt worden \nseien, eine Widmung des Weges aber immer noch ausstehe. Denn zu der \nendgültigen Herstellung, die nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB innerhalb von vier \nJahren zu erwarten sein muss, gehören lediglich die Maßnahmen, die nach der \nMerkmalsregelung der Satzung und dem einschlägigen (formlosen) Bauprogramm \nerforderlich sind, nicht jedoch weitere Voraussetzungen für die Entstehung der \nBeitragspflicht wie insbesondere die Widmung der Anlage (die inzwischen unter dem \n25. März 2003 verfügt worden ist).\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, KStZ 1992, 51, und \nvom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, DVBl 1996, 381.\n\n5\n\nDurch das Antragsvorbringen wird zum anderen nicht die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage gestellt, das im Miteigentum des Klägers stehende \nFlurstück 464 werde durch den Q. -H. -Weg i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB \nerschlossen, weil von diesem Weg aus eine Zufahrt vorhanden sei, die benutzt \nwerde und auch hinreichend rechtlich gesichert sei. Es hat insoweit ausgeführt, die \nvier Garagen auf dem Flurstück 464, die teilweise in die Grundfläche des Flurstücks \n475 hineinragten, würden vom Q. -H. -Weg aus über das zwischenliegende \nFlurstück 475 angefahren; sämtliche Miteigentümer des Flurstücks 464 seien auch \nMiteigentümer des Flurstücks 475, an dem jedoch auch Eigentümer anderer \nbenachbarter Grundstücke Miteigentumsanteile besäßen; nach Maßgabe der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des beschließenden Senats \n(Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 3 B 3538/90 -) ergebe sich aus §§ 743 Abs. 2, \n755 Abs. 2 BGB ein Anspruch der Miteigentümer des Flurstücks 464 gegen die \nübrigen Miteigentümer des Flurstücks 475, an der Bestellung einer Zufahrtsbaulast \nauf dem Flurstück 475 mitzuwirken. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen (allein) \nein, ein solcher Mitwirkungsanspruch sei deswegen zu verneinen, weil das Flurstück \n464 schon anderweit über den Fußweg auf dem Flurstück 422 hinreichend \nerschlossen sei und weil das Flurstück 475 seinerzeit allein mit dem Ziel gebildet \nworden sei, Stellplatzflächen u.a. für die Bebauung auf dem Flurstück 464 zu \nschaffen. Eine solcherart beschränkte Zweckbestimmung des Flurstücks 475 ist (von \nanderem abgesehen) schon deswegen nicht überwiegend wahrscheinlich, weil die \nvier Garagen, die auf dem Flurstück 464 errichtet worden sind, nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts und ausweislich der vorliegenden Pläne zu \netwa sieben Achteln auf dem Flurstück 464 liegen und allein über das Flurstück 475 \nangefahren werden können, weil das Flurstück 464 mithin (entgegen der Darstellung \ndes Klägers) sehr wohl über eine tatsächliche Zufahrt zum Q. -H. -Weg über \ndas Flurstück 475 verfügt. Auch das Antragsvorbringen legt keinerlei Gesichtspunkte \ndar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), unter denen eine derart eingeschränkte \nZweckbestimmung überwiegend wahrscheinlich wäre. Vielmehr übergeht die \nAntragsbegründung außer dem genannten Umstand den zusätzlichen \nGesichtspunkt, dass die vier Garagen ausweislich der Bauakte zusammen mit den \nbeiden Wohnhäusern auf dem Flurstück 464 Gegenstand desselben \nBaugenehmigungsverfahrens waren. \n\n6\n\nDes weiteren (und zuletzt) kann die Berufung nicht wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) zugelassen werden. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund zwar benannt \nund besondere rechtliche Schwierigkeiten des vorliegenden Falles darin gesehen, \ndass keine Eigentümeridentität zwischen Hinterliegergrundstück und \nTrenngrundstück besteht. Er hat jedoch nicht erläutert, inwiefern sich hier \nSchwierigkeiten \"besonderen\" Grades, etwa im Sinne einer Ergebnisoffenheit des \nRechtsstreits, ergeben. Insbesondere legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, dass \nund inwiefern sich solche Schwierigkeiten ergeben sollten wegen der (einzig) \nzusätzlich angesprochenen Frage, \"ob den Eigentümern des Hinterliegergrundstücks \n464 aus zivilrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Sicherung einer Zufahrt durch \nBestellung einer öffentlichen Baulast zusteht\". Damit ist dem Darlegungserfordernis \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entsprochen.\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, \n§ 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/3-a-538-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/3-a-538-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282111","retrieved":"2026-07-09 02:56:51.151985+00:00"}}