{"status":"available","doknr":"OLD282112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0215.18A4080.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"18 A 4080/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag, über den der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten \nanstelle des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor, weil der Zulassungsantrag schon formell nicht den Anforderungen \ngenügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung \nder geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser \nRegelung sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein \nZulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt wird und konkret \nausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. \n\n3\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni \n1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415.\n\n4\n\nMit Blick auf den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund \n\"ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\" (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dabei eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte \nAuseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der angefochtenen \nEntscheidung notwendig. \n\n5\n\nDaran fehlt es vorliegend. Die Begründung des Zulassungsantrages richtet sich \nnur insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das Verwaltungsgericht einen \nAnspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von \n§ 30 AuslG mit der Begründung verneint hat, es fehle bereits an den tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Denn dem Kläger sei zumutbar und \nmöglich, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Demgegenüber wird im \nZulassungsantrag vorgetragen, nach dem Memorandum of Understanding zwischen \ndem Bundesministerium des Innern und der UNMIK vom 31. März 2003 scheide die \nRückkehr von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali derzeit aus, wenn sie nicht \naus einem der Orte stammten, die in der zur Anlage 2 gehörigen Liste aufgeführt \nseien. Der Kläger stamme aus J. und dieser Ort sei in dieser Liste nicht aufgeführt. \nDamit bestünden derzeit Abschiebungshindernisse, die vom Kläger nicht beseitigt \nwerden könnten. Auch eine freiwillig Ausreise komme nicht in Betracht. Für Ashkali \nbestünden im Kosovo nach wie vor grundsätzliche Gefahren, die auf der weiterhin \nunsicheren Situation dieser Minderheit dort beruhten. Vor diesem Hintergrund sei es \nunzumutbar, vom Kläger eine freiwillige Ausreise zu verlangen.\n\n6\n\nMit diesem Vorbringen wird die entscheidungstragende Erwägung des \nVerwaltungsgerichts nicht berührt, bei der Frage, ob Angehörige der Volksgruppe der \nAshkali in das Kosovo zurückkehren könnten, handele es sich um die \nGeltendmachung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Ein solches \nkönne im vorliegenden Zusammenhang gegenüber der Ausländerbehörde aber nicht \nmit Erfolg geltend gemacht werden. Denn in dem von dem Kläger erfolglos \ndurchgeführten Asylverfahren sei unter anderem bestandskräftig festgestellt worden, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die eine Rückkehr des Klägers in \ndas Kosovo unzumutbar machten, nicht vorlägen. Diese Feststellung sei gemäß § 43 \nAsylVfG für die Ausländerbehörde bindend. Es wird im Zulassungsantrag nicht \naufgezeigt oder ist sonst ersichtlich, dass diese Rechtsausführungen unzutreffend \nsein könnten. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind die Ausländerbehörden bei erfolglos gebliebenen \nAsylbewerbern, wie dem Kläger, hinsichtlich zielstaatsbezogener \nAbschiebungshindernisse - wie es hier vom Kläger mit Blick auf die Sicherheitslage \nvon Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird - an \ndie im Asylverfahren zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen gebunden. Dies gilt \ninsbesondere auch für negative Entscheidungen. Die Bindungswirkung der im \nAsylverfahren getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG ist aus Gründen der \nRechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt. Anderen Entwicklungen \nkann daher grundsätzlich nicht ohne Änderung der im Asylverfahren getroffenen \nEntscheidung Rechnung getragen werden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - \n9 C 41.99 - InfAuslR 2000, 410.\n\n8\n\nVon daher ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für \ndie Frage, ob einem Ausländer bei einer Rückkehr in das Heimatland mit Blick auf \ndie Sicherheitslage dort Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG drohen, allein die \nin einem von dem Ausländer durchgeführten Asylverfahren zu § 53 AuslG getroffene \nFeststellung inhaltlich maßgeblich.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/18-a-4080-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/18-a-4080-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282112","retrieved":"2026-07-09 02:56:51.229904+00:00"}}