{"status":"available","doknr":"OLD282110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0215.10B517.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"10 B 517/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans der Stadt D. \nNr. 177 \"Nahversorgungszentrum R./E. \nStraße\" wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller \nim Verfahren 10 D 82/03.NE ausgesetzt.\n \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens.\n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n \nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Vollzug des Bebauungsplans der Stadt D. \nNr. 177 \"Nahversorgungszentrum R. /E. Straße\" \nbis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Verfahren 10a D 82/03.NE auszusetzen,\n\n3\n\nhat Erfolg.\n \nDer Antrag ist zulässig.\n \nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO.\n\n4\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller ist es nicht \nausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt werden. In Betracht kommt insoweit \neine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer \nprivaten Interessen. Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die \nAbwägung erheblich sind, und kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragsteller daran, dass ihr Wohngrundstück \nvon unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den mit dem geplanten \nNahversorgungszentrum verbundenen Kraftfahrzeugverkehr verschont bleibt, war in \ndie Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange \neinzustellen, denn das Grundstück liegt - nur durch die E. Straße getrennt - \nunmittelbar südwestlich des Plangebiets. Der Bebauungsplan ermöglicht die \nErrichtung von Einzelhandelsbetrieben für Nahrungs- und Genussmittel mit \ninsgesamt 2.100 qm Verkaufsfläche auf einer bisher im Außen-bereich gelegenen \nunbebauten Fläche und sieht dafür nördlich der E. Straße einen Kundenparkplatz \nmit 126 Stellplätzen vor. Eine von zwei geplanten Zu- beziehungsweise Ausfahrten \ndieses Kundenparkplatzes liegt - ebenso wie die nächstgelegenen Stellplätze - etwa \n30 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt. \n \nDer Antrag ist auch begründet.\n \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezoge-\nne Begriff des \"schweren Nachteils\" strenger auszulegen als der Begriff des \"wesent-\nlichen Nachteils\" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 \n- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n \nInsoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Ge-\nwichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Fol-\ngen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anord-\nnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n \nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen \nBebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren \n10 D 82/03.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der Antragsteller \nabzuwehren.\n \nDer Bebauungsplan Nr. 177 \"Nahversorgungszentrum R. /E. Straße\" dürfte \nunwirksam sein, da er an Mängeln im Abwägungsvorgang leidet, die auch erheblich \nsind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 \nBauGB n.F.).\n \nDer Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben der angestrebten \nVerbesserung der Nahversorgung der R. Bevölkerung auch die Interessen der \nEigentümer der angrenzenden Wohngrundstücke an einer Beibehaltung der \nbisherigen Wohnsituation zu berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte \nzwischen diesen Belangen zu lösen.\n \nDie Festsetzung des Sondergebiets mit der zugehörigen Stellplatzanlage in \nunmittelbarer Nachbarschaft zu der außerhalb des Plangebiets gelegenen \nWohnbebauung, die vom Rat als Teil eines reinen Wohngebiets angesehen wird, \nschafft im Hinblick auf den Wunsch nach weitgehend ungestörter Wohnruhe \neinerseits und dem Interesse an einer optimierten Ausnutzung der \nSondergebietsfestsetzungen andererseits Nutzungskonflikte, die durch den \nBebauungsplan nicht gelöst werden. Maßgeblich ist insoweit der Bebauungsplan in \nder Fassung des im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB a.F. gefassten \nSatzungsbeschlusses vom 5. Februar 2004, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom \n3. März 2004 zum Gegenstand ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO gemacht \nhaben.\n \nGrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass \nKonflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich \nungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend \naus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die \nGemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nsichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n \nSo ist es hier. Auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen lassen sich die \nvorauszusehenden Nutzungskonflikte zwischen der vorhandenen Wohnbebauung \nund dem geplanten Nahversorgungszentrum in nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren nicht befriedigend lösen.\n \nDer Rat hat die besagte Wohnbebauung - wie oben bereits erwähnt - als reines \nWohngebiet beurteilt und ihr im Verhältnis zu dem geplanten \nNahversorgungszentrum auch den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets \nzuerkannt. Dies ergibt sich sowohl aus den im Rahmen der Planbegründung für das \nergänzende Verfahren angeführten Gründen als auch aus der Stellungnahme der \nVerwaltung zur Anregung des Staatlichen Umweltamtes H. vom 26. Januar 2004, \ndie sich der Rat zu eigen gemacht hat. Gleichwohl hat er davon abgesehen, die \nWohnbebauung und das geplante Nahversorgungszentrum beziehungsweise die ihm \nzugeordnete Stellplatzanlage räumlich so voneinander zu trennen, dass \nNutzungskonflikte weitgehend auszuschließen sind. Er hat angenommen, er könne \ndem Schutzanspruch der angrenzenden Wohnbebauung - Tagwert von 50 dB(A) und \nNachtwert von 35 dB(A) gemäß TA-Lärm beziehungsweise DIN 18005 - \ngrundsätzlich durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand nördlich der E. Straße \ngenügen und die Konfliktbewältigung im Übrigen nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren überlassen.\n\n5\n\nDiese Annahme ist abwägungsfehlerhaft.\n\n6\n\nOb eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder \nwenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger \nEreignisse geht, prognostisch zu beurteilen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, a.a.O.\n\n8\n\nDies hat der Rat gesehen und seine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der zu \nerwartenden Lärmeinwirkungen auf die Wohnbebauung südlich der E. Straße auf \ndie \"Lärmschutztechnischen Untersuchungen zum geplanten \nNahversorgungszentrum R. in D. \" der Ingenieurgesellschaft S. mbH vom \n6. November 2003 und 28. Januar 2004 gestützt.\n\n9\n\nDie genannten lärmschutztechnischen Untersuchungen sind jedoch als \nGrundlage für die Beantwortung der Frage, ob sich die oben aufgezeigten \nabsehbaren Nutzungskonflikte im Rahmen der für das geplante \nNahversorgungszentrum zu erteilenden Baugenehmigungen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit bewältigen lassen, von vornherein ungeeignet. Die \nUntersuchungen haben ein konkretes Vorhaben zum Gegenstand, nämlich die \nErrichtung zweier Verbrauchermärkte: Eines Discount-Marktes (Typ ALDI/LIDL) mit \neiner Verkaufsfläche von etwa 750 qm und eines Supermarktes (Typ EDEKA/REWE) \nmit einer Verkaufsfläche von ungefähr 1.350 qm. Entsprechend des für dieses \nVorhaben ausgearbeiteten Nutzungskonzeptes (Gebäudestellung, Lage der \nAnlieferungszonen, einheitlicher Kundenparkplatz) ist die Lärmabschätzung erfolgt. \nDas beschriebene Nutzungskonzept stellt allerdings nicht die einzig mögliche \nAusnutzung der getroffenen Sondergebietsfestsetzung dar. Vielmehr sind auch \nwesentlich lärmintensivere Nutzungskonzepte denkbar.\n\n10\n\nDie hauptsächliche Lärmquelle im Zusammenhang mit der \nSondergebietsfestsetzung stellt der geplante Kundenparkplatz mit seinen Zu- und \nAusfahrten dar, wobei vor allem die Häufigkeit der dort zu erwartenden \nKraftfahrzeugbewegungen für die Höhe der künftig verursachten Lärmimmissionen \nmaßgeblich ist. Nach Nr. 5.4 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes \nfür Umweltschutz zeigen von den untersuchten Parkplätzen an Einkaufsmärkten die \nParkplätze von Discountern und Getränkemärkten die höchste Bewegungshäufigkeit, \ndie je 10 qm Nettoverkaufsfläche und Stunde angegeben wird. Demgegenüber \nfinden auf den Parkplätzen von kleinen Verbrauchermärkten (Nettoverkaufsfläche bis \n5.000 qm), zu denen auch der zum Gegenstand der lärmschutztechnischen \nUntersuchungen gemachte Supermarkt gehört, wesentlich weniger Stellplatzwechsel \nstatt. Würde also beispielsweise anstelle des Supermarktes ein weiterer Discounter \nund/oder ein Getränkemarkt im Sondergebiet angesiedelt, wäre mit erheblich mehr \nKraftfahrzeugbewegungen auf dem Kundenparkplatz und damit mit erheblich mehr \nLärm zu rechnen, als dies der Gutachter in den lärmschutztechnischen \nUntersuchungen zu Grunde gelegt hat. Der Umstand, dass das konkrete Vorhaben, \nauf das sich die lärmschutztechnischen Untersuchungen beziehen, bereits \nbauaufsichtlich genehmigt worden ist, belegt die Geeignetheit dieser \nUntersuchungen für die vom Rat vorzunehmende Prognose nicht. Der Rat hat trotz \ndes in den Blick genommenen konkreten Vorhabens eben keinen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, sondern sich für eine \nAngebotsplanung entschieden, die auch eine andere Nutzung der \nSondergebietsfläche möglich macht. Auf diese tatsächlich mögliche Nutzung, für die \ndie lärmschutztechnischen Untersuchungen keinerlei aussagekräftige Feststellungen \nenthalten, hätte er deshalb seine Prognose beziehen müssen, was er jedoch nicht \ngetan hat.\n\n11\n\nDie lärmschutztechnischen Untersuchungen der Ingenieurgesellschaft S. mbH \ntaugen auch nicht für eine Grobabschätzung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der im \nSondergebiet ermöglichten Nutzung mit der mit dem Schutzanspruch eines reinen \nWohngebiets versehenen angrenzenden Wohnbebauung. Abgesehen davon, dass \ndie Untersuchungen bei summarischer Prüfung - jedenfalls was die Anwendung der \nParkplatzlärmstudie angeht - erhebliche Mängel aufweisen, lassen sie für eine \nBewältigung zusätzlichen Lärms im Baugenehmigungsverfahren keinerlei Spielraum \nerkennen. Schon hinsichtlich des untersuchten konkreten Nutzungskonzeptes bedarf \nes nach diesen Gutachten einer hochabsorbierenden Lärmschutzwand von 2,30 m \nHöhe sowie verschiedener Auflagen in den Baugenehmigungen - beispielsweise zur \ngeräuscharmen Oberflächengestaltung der Stellplatzanlage, zum Ausschluss \nnächtlicher Warenanlieferungen, zur Schließung der Stellplatzanlage während der \nNachtstunden und zur Ausführung und Lage von Kühl- und Lüftereinrichtungen -, um \ndie Einhaltung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte in \nBezug auf die südlich angrenzende Wohnbebauung bei Mittelungspegeln bis zu \n49,4 dB(A) gerade noch sicherzustellen. Eine vollständige Abschirmung der \nStellplatzanlage gegenüber der südlich gelegenen Wohnbebauung scheidet aus, da \ndie an die E. Straße angebundenen Zu- und Ausfahrten nach dem Plankonzept \nerhalten bleiben müssen. Weiterer Lärm, der durch eine nach den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans mögliche stärkere Frequentierung des Kundenparkplatzes \nauftreten könnte und zur Überschreitung der nach dem Willen des Rates für die \nangrenzende Wohnbebauung einzuhaltenden Immissionsrichtwerte führen würde, \nließe sich im Baugenehmigungsverfahren somit nur dadurch vermeiden, dass die \nBaugenehmigung für ein anderes, nach dem Bebauungsplan an sich zulässiges \nVorhaben unter Berufung auf § 15 BauNVO versagt würde. Eine solche \nEinschränkung der Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzung hat der Rat nach den \nAufstellungsvorgängen aber an keiner Stelle ins Auge gefasst.\n\n12\n\nUnter diesen Umständen durfte er keine planerische Zurückhaltung üben und die \nKonfliktbewältigung weitgehend in das nachfolgende Verwaltungsverfahren \nverlagern.\n\nDer vorstehend festgestellte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich im \nSinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., denn er ist offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen.\n \nEin Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen sol-\nchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Aus den vom Rat berücksichtigten \nlärmschutztechnischen Untersuchungen, den Einwendungen der Antragsteller im \nAufstellungsverfahren und der von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme \ndes Ingenieurbüros R. & H. vom 9. Januar 2004 ergeben sich sowohl die in \nRede stehenden Nutzungskonflikte als auch ihre mangelhafte Behandlung bei der \nAbwägung.\n \nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, \nwenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung \nbesteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat den Abwägungsmangel erkannt, \nspricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass er - wenn er nicht sogar auf die \nFestsetzung des Sondergebiets an dieser Stelle verzichtet hätte - jedenfalls andere \nFest-setzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. In Betracht gekommen \nwären insbesondere wirksamere Festsetzungen zum Schutz der vorhandenen \nWohnbebauung gegenüber dem von dem geplanten Sondergebiet ausgehenden \nLärm: etwa Maßnahmen des passiven Lärmschutzes oder eine Verlagerung der \nStellplatzflächen in den nördlichen Teil des Plangebiets. \n \nNach allem wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg \nhaben. Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die \nAussetzung der Vollziehung des Bebauungsplans rechtfertigenden schweren \nNachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der \nAntragsteller konkret erwarten lässt.\n \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1999 \n- 7a B 1543/99.NE - und vom 20. Februar 2003 \n- 10a B 1780/02.NE -.\n \nDie Antragsteller müssen befürchten, dass auf der Grundlage der Festsetzungen des \nBebauungsplans vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens ein \nParkplatz mit 126 Stellplätzen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks angelegt \nwird, dessen Benutzung zu Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück führen kann, die \nden ihnen vom Rat zuerkannten Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets \nverletzen. Ein Bauvorhaben, welches auf der Grundlage eines Bebauungsplans \ngenehmigt worden ist, genießt - nachdem es fertig gestellt ist - Bestandsschutz auch \ndann, wenn der zu Grunde liegende Bebauungsplan nachträglich im \nNormenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 KostRMoG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/10-b-517-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-15/10-b-517-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282110","retrieved":"2026-07-09 02:56:51.068775+00:00"}}