{"status":"available","doknr":"OLD282137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0214.6B2496.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"6 B 2496/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem sinngemäß gestellten Antrag, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die der Direktion für \nAusbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen mit \nErlass vom 00.00.0000 zugewiesene \nBeförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor \nnicht über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden ist,\n\n5\n\nmit der Begründung stattgegeben, neben einem Anordnungsgrund sei auch ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht: Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie von dem Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei. Zwar sei es \nbei der Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einer Beförderungskonkurrenz \nsachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr bei der \nAuswahlentscheidung das freigestellte Personalratsmitglied durch \"Fortschreibung\" \nvorangegangener Beurteilungen im Rahmen einer \"fiktiven Laufbahnnachzeichnung\" \nberücksichtige. Die vom Leiter des Polizeiausbildungsinstituts (PAI) M. unter dem \n 00.00.0000 gefertigte Laufbahnnachzeichnung beruhe jedoch auf nicht \nausreichenden Fortschreibungsmaßstäben. Bezugsmaßstab einer fiktiven \nLaufbahnnachzeichnung seien keine hypothetischen, auf der Grundlage eines \nfiktiven Maßstabes zu messenden Leistungen, sondern es gehe um die Projektion \ndes konkreten, in der letzten regulären dienstlichen Beurteilung des Beamten \nfestgehaltenen Leistungsbildes in die Zukunft. Der hierbei unter Berücksichtigung \neines fortschreitenden Erfahrungsgewinns sich ergebende Leistungsstand sei \nsodann auf dem Hintergrund der Fortentwicklung der allgemeinen \nBeurteilungsmaßstäbe in Beziehung zu setzen zu der bei vergleichbar \nleistungsstarken Beamten zu verzeichnenden Beurteilungsentwicklung. Diesen \nAnforderungen werde die über den Beigeladenen erstellte Laufbahnnachzeichnung \nnicht gerecht. Es sei unterlassen worden, die Änderungen im Beurteilungswesen und \nBeurteilungsmaßstab, die sich aus den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW. S. 278 - (BRL \nPol) ergeben hätten, in die Nachzeichnung einzubeziehen. Nach den alten \nBeurteilungsrichtlinien sei die Mehrzahl aller Beamten der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO mit der Bestnote beurteilt worden. Nach der Einführung der BRL Pol 1996 sei \nden meisten Beamten keine Spitzenbeurteilung, sondern eine um ein bis zwei \nNotenstufen schlechtere Beurteilung zuerkannt worden. Überlegungen des Leiters \ndes PAI M. zu der Frage, warum sich die Leistungen des Beigeladenen bereits \nim Jahre 0000 derart über die Leistungen der ebenfalls mit \"erheblich über dem \nDurchschnitt\" beurteilten Beamten der Vergleichsgruppe herausgehoben hätten, \ndass er trotz der gravierenden Änderungen des Beurteilungsmaßstabes durch die \nBRL Pol 1996 im Rahmen der \"fiktiven Laufbahnnachzeichnung\" mit der Bestnote \nbeurteilt werden könne, fehlten völlig. Die festgestellten Mängel wirkten sich auch \nnachteilig für den Antragsteller aus, da die fehlerhafte \"fiktive \nLaufbahnnachzeichnung\" für das Auswahlergebnis ohne weiteres kausal gewesen \nsein könne.\n\n6\n\nMit seiner Beschwerde, zu deren Begründung der Antragsgegner u. a. zwei \nStellungnahmen des (ehemaligen) Leiters des PAI M. vom 00.00.0000 und \n 00.00.0000 überreicht hat, macht der Antragsgegner geltend: Bezogen auf den \netwa 11-jährigen Zeitraum, der von der letzten regulären dienstlichen Beurteilung bis \nzur fiktiven Laufbahnnachzeichnung für den Beigeladenen vergangen sei, verkenne \ndas Verwaltungsgericht, dass die Änderungen im Beurteilungswesen schon über \nsiebeneinhalb Jahre zurücklägen. In diesem Zeitraum sei bereits eine Reihe von \nAuswahlentscheidungen getroffen worden, in die der Beigeladene mit einbezogen \nworden sei. Dieser anlässlich der Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zum 00.00.0000 begonnene \nFortschreibungsprozess sei im Rahmen der 0000 erstmals nach neuen \nBeurteilungsrichtlinien durchgeführten Beurteilungsrunde weitergeführt worden. Der \nBeigeladene habe damals bereits zum Kreis der mit 4 Punkten zu beurteilenden \nBeamten gezählt. Der Fortschreibungsprozess, der nicht erst mit der Änderung des \nBeurteilungsverfahrens im Jahre 0000 beginne, sondern insbesondere auch die \nÄnderungen im Hinblick auf die neuen Beurteilungsmaßstäbe berücksichtige und in \ndem eine konkrete Beförderungsreihenfolge festgelegt worden sei, die bei späteren \nAuswahlentscheidungen jeweils fortgeschrieben worden sei, werde ausführlich in der \nStellungnahme des damaligen Institutsleiters vom 00.00.0000 dargestellt. In der \nschriftlich niedergelegten fiktiven Laufbahnnachzeichnung des Beigeladenen sei als \nkonkreter Anknüpfungspunkt für die Laufbahnnachzeichnung zutreffend die letzte \nreguläre dienstliche Beurteilung des Beigeladenen genannt worden. Darüber hinaus \nseien auch dort bereits fiktive - auf der Fortschreibung auch nach den BRL Pol 1996 \nberuhende - Auswahlentscheidungen berücksichtigt worden, die mit einer fiktiven \nBewertung der Leistungsentwicklung des Beigeladenen für die Beurteilungsrunde \naus dem Jahre 1996 endeten. Aus der Stellungnahme vom 00.00.0000 ergebe \nsich, dass mindestens seit Beginn der Durchführung von Beurteilungen nach den \nBRL Pol 1996 eine eindeutige Beförderungsreihenfolge zu Gunsten des \nBeigeladenen gegenüber dem Antragsteller bestanden habe. Der ehemalige \nInstitutsleiter habe deutlich gemacht, dass der Beigeladene nicht erst bei der \nangefochtenen Auswahlentscheidung, sondern auch bei allen vorher möglichen \nBesetzungsentscheidungen vor dem Antragsteller zum Zuge gekommen wäre. Der \nvorliegende Fall sei mit dem Fall, der der vom Verwaltungsgericht angeführten \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1999 -\n 2 B 11275/99 - zugrunde liege, nicht vergleichbar. Denn der ehemalige Institutsleiter \nhabe in seiner fiktiven Laufbahnnachzeichnung vom 00.00.0000 auch den \nWechsel von Funktionen für den Beigeladenen auf der Grundlage jeweils aktueller -\n mit den Beurteilungen des Antragstellers vergleichbarer - Fortschreibungen der \nLeistungsentwicklung unter gleichzeitiger Einbeziehung von Anforderungsprofilen \nberücksichtigt.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte ablehnen müssen.\n\n8\n\nDer Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in \nBetracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das \nPrinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des \nGrundgesetzes \n- GG -, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- LBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im \nÜbrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße \nErmessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat insoweit lediglich das \nRecht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses \nRecht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.\n\n9\n\nMaßgebend für Personalentscheidungen des Dienstherrn nach diesem Maßstab \nsind grundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen. Im Falle des Beigeladenen \ngreift jedoch eine Ausnahme hiervon ein. Der Beigeladene ist als Vorsitzender des \nPersonalrats seit dem 00.00.0000 freigestellt. Seine zeitlich letzte dienstliche \nBeurteilung (mit dem Gesamturteil \"erheblich über dem Durchschnitt\") datiert vom \n 00.00.0000 und bezieht sich überdies allein auf seine Tätigkeit im Amt eines \nPolizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Ferner erfolgte sie \nnach Maßgabe inzwischen nicht mehr gültiger Beurteilungsrichtlinien. Damit konnte \ndiese dienstliche Beurteilung keine hinreichend aussagekräftige Grundlage abgeben \nfür den erforderlichen Vergleich der Qualifikation des Antragstellers und des \nBeigeladenen im Rahmen der Besetzung der Stelle eines Ersten \nPolizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. \n\n10\n\nIm Falle der Beteiligung eines Mitglieds der Personalvertretung an einem \nStellenbesetzungsverfahren sind das Erfordernis, dass der vorzunehmende \nQualifikationsvergleich auf einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage zu erfolgen \nhat, und das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbot in geeigneter Weise in Einklang zu bringen. Dieses Verbot \nergibt sich aus § 42 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. des Personalvertretungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LPVG), wonach die Freistellung nicht zur \nBeeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf, und aus dem -\n unmittelbar für die Länder geltenden - § 107 Satz 1 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), der eine Benachteiligung oder \nBegünstigung von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem \nPersonalvertretungsrecht wahrnehmen, hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung \nuntersagt. Das Verfahren zur Verwirklichung des Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbots liegt, insbesondere im Hinblick auf fehlende dienstliche \nBeurteilungen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, Der Personalrat \n1997, 533 (535).\n\n12\n\nIm Regelfall ist es in Fällen der vorliegenden Art sachgerecht und nicht \nermessensfehlerhaft, eine fiktive Laufbahnnachzeichnung hinsichtlich des \nfreigestellten Personalratsmitglieds vorzunehmen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 \n- 1 WB 160.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1992, 177 (178 f.); Urteil vom 10. April 1997 \n- 2 C 38.95 -, Der Personalrat 1997, 533 (535); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n23. April 1996 - 6 B 571/96 -; Beschluss vom \n12. April 1994 - 6 B 392/94 -; Urteil vom \n24. Juni 1980 - 6 A 292/78 -, Recht im Amt (RiA) \n1980, 219 (219); OVG Rheinland-Pfalz (Rh.-Pf.), \nUrteil vom 22. September 1995 - 10 A 10858/95 -, \nDie Personalvertretung 1997, 30 (31); Beschluss \nvom 2. Juli 1999 - 2 B 11275/99 -, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 2000, 165 (166); OVG des \nSaarlandes, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W \n74/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - \nRechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1995, 407 \n(408); Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, \nRiA 1993, 208 (209); OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 30. Mai 2000 - B 3 S 391/99 -, \nZeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR) 2001, \n172 ff.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, \nBundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, \n§ 46 Rdnr. 25a; Lorenzen u. a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, Stand: Februar \n2004, § 46 Rdnr. 95 f.; Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nStand: September 2004, Rdnr. 89 und 222a ff. \n\n14\n\nDabei darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den \nVerwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in \npraktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten \nanderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 \n- 2 C 38.95 -, Der Personalrat 1997, 533 (535).\n\n16\n\nDie fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten \nPersonalratsmitgliedes wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen \nbehandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst \nfreigestellt sind. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige Beurteilung nach \nMaßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 \n- 1 WB 160.90 -, ZBR 1992, 177 (178 f.); OVG des \nSaarlandes, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W \n74/94 -, NVwZ-RR 1995, 407 (408); Beschluss vom \n25. August 1992 - 1 W 44/92 -, RiA 1993, 208 (209); \nGrabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., \n§ 46 Rdnr. 25a. \n\n18\n\nDas bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten \nkonkreten Leistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das \nfreigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. \nDas sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung \nvergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen.\n\n19\n\nVgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, \na.a.O., § 46 Rdnr. 25a; vgl. ferner OVG Rh.-Pf., \nBeschluss vom 2. Juli 1999 - 2 B 11275/99 -, DÖV \n2000, 165 (166); Lorenzen u. a., a.a.O., § 46 \nRdnr. 96; Ilbertz, Anmerkung zu OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschluss vom 30. Mai 2000 - B 3 S 391/99 -\n, ZfPR 2001, 180 (181).\n\n20\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass der \nAntragsgegner hinsichtlich des Beigeladenen eine ordnungsgemäße \nLaufbahnnachzeichnung vorgenommen hat. Der Ausgangspunkt der - fiktiven - \nVergabe der Bestnote an den Beigeladenen ist nicht hinreichend plausibel. Die \nZuerkennung von 5 Punkten basiert auf der Annahme, dass der Beigeladene in der \nerstmals nach den BRL Pol 1996 durchgeführten Beurteilungsrunde 1996 - anders \nals der damals mit 3 Punkten beurteilte Antragsteller - fiktiv mit 4 Punkten zu benoten \ngewesen wäre. Dies ist - ausgehend von der hierfür vom Antragsgegner gegebenen \nBegründung - nicht nachvollziehbar. Der Verweis des Antragsgegners darauf, dass \nder Beigeladene nach seiner letzten (tatsächlichen) Beurteilung vom 00.00.0000 zu \nden Spitzenbeamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO gehört habe, reicht nicht \naus, um die Vergabe von 4 Punkten einsichtig zu machen. Auch wenn der \nBeigeladene im Jahre 0000 in der dargelegten Weise einzustufen war, leuchtet nicht \nein, dass er deswegen bereits weniger als zwei Jahre nach seiner am 00.00.0000 \nerfolgten Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO fiktiv mit \n4 Punkten zu bewerten war. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Person \ndes Antragstellers: Dieser hatte in seiner letzten nach den alten \nBeurteilungsrichtlinien erstellten dienstlichen Beurteilung ebenfalls die Spitzennote \n\"erheblich über dem Durchschnitt\" erhalten, und zwar nicht wie der Beigeladene im \nAmt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, sondern im höherwertigen Amt nach A 12 \nBBesO. Um die (fiktive) Vergabe von 4 Punkten in der Beurteilungsrunde 0000 an \nden Beigeladenen zu plausibilisieren, hätte es der Darlegung weiterer Aspekte \nbedurft, die eine solche Bewertung rechtfertigen.\n\n21\n\nDieser Mangel führt dazu, dass die vom Antragsgegner vorgenommene \nLaufbahnnachzeichnung nicht nachvollziehbar ist mit der Folge, dass die auf ihrer \nGrundlage vorgenommene Auswahlentscheidung ihrerseits rechtswidrig ist. Denn es \nkann nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Beigeladenen zuerkannte aktuelle \nGesamtnote im Rahmen einer ordnungsgemäßen Laufbahnnachzeichnung \nschlechter als die bisherige Note ausfällt.\n\n22\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zu befördern, \nstellt sich auch nicht aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 7 Nr. 4 der Verordnung \nüber die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(LVO Pol) als mittlerweile im Ergebnis rechtmäßig dar. Nach dieser Bestimmung ist \neine Beförderung nicht zulässig innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den \nRuhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Für den Antragsteller ist die \nAltersgrenze von 60 Jahren maßgebend (vgl. Art. 7 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom \n17. Dezember 2003 \n- GV. NRW. S. 814 - i.V.m. § 192 Satz 1 LBG in der Fassung des Gesetzes vom \n2. Juli 2002 - GV. NRW. S. 242 -). Da er am 00.00.0000 geboren ist, tritt er nach \n§ 192 Satz 1 LBG a. F. mit Ende des Monats 00.0000 in den Ruhestand, so dass er \nunter die Beförderungssperre des § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol fällt. Das schließt einen \nAnspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine \nBeförderung jedoch nicht aus. Denn nach § 8 Abs. 8 2. Alt. LVO Pol kann das \nInnenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von § 8 Abs. 7 Nr. 4 \nLVO Pol Ausnahmen zulassen.\n\n23\n\nVgl. zu einer ähnlichen, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nder Verordnung über die Laufbahnen der Beamten \nim Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) betreffenden \nrechtlichen Problematik: OVG NRW, Urteil vom \n28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, Der Öffentliche Dienst \n(DÖD) 2004, 27 (27 f.) m. w. N.\n\n24\n\nDie Regelung des § 8 Abs. 8 LVO Pol sieht keine tatbestandliche Bindung des \neingeräumten Ermessens vor. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die \nZulassung einer Ausnahme ist vorliegend bisher nicht getroffen worden. Im Rahmen \neiner solchen Entscheidung ist - auch - zu berücksichtigen, dass der Antragsteller \nzwar keinen Anspruch auf Beförderung hatte, jedoch einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beförderung und der Antragsgegner \nden Antragsteller vor Erreichen der Altersgrenze insoweit nicht fehlerfrei beschieden \nhat. Die im Jahre 0000 vorgenommene Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nwar - wie oben ausgeführt - rechtswidrig. Eine Entscheidung des Innenministeriums, \ndie diesem Gesichtspunkt Rechnung trägt, liegt bisher nicht vor. Aus dem Schreiben \ndes Innenministeriums vom 00.00.0000 lässt sich nicht entnehmen, dass der \nUmstand einer rechtswidrigen Bescheidung des Antragstellers Berücksichtigung \ngefunden hat. Vielmehr ist dort lediglich ausgeführt, dass eine besondere Härte im \nvorliegenden Fall nicht zu erkennen sei. Warum der Beamte die maßgebliche \nAlterssperre überschritten habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. \nHieraus ergibt sich nicht, dass sich das Innenministerium der Notwendigkeit bewusst \ngeworden ist, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auch den \nAspekt der rechtswidrigen Bescheidung des Antragstellers zu würdigen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 159 \nSatz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(§ 72 Nr. 1 GKG n. F.). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/6-b-2496-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/6-b-2496-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282137","retrieved":"2026-07-09 02:56:53.277771+00:00"}}