{"status":"available","doknr":"OLD282138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0214.5B2488.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"5 B 2488/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom \n28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den - sinngemäß gestellten - Antrag des \nAntragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 14. Oktober 2004 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. \nOktober 2002 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen \nMaßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \nVielmehr spricht bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung alles für ihre Rechtmäßigkeit. Die - vorerst bis zur \nendgültigen Klärung des Sachverhalts - für die Hunde \"G. \" und \"X. \" \nangeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 \nLHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen \ntreffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, \ninsbesondere Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Nach \n§ 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, \ndass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren \nausgeht. Diese Verpflichtung und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle \nvon Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im \nSinne des § 3 LHundG NRW. Eine dahin gehende Beschränkung ist dem \nGesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Sie widerspräche auch dem Gesetzeszweck. \nDas Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch \nHunde - jeder Art - und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden \nentstehen können (vgl. § 1 LHundG NRW).\n\n7\n\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass von \"G. \" \nund \"X. \" eine Gefahr für andere Tiere und sogar für Menschen ausgeht. In der \nangegriffenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner mehrere Vorfälle im \nEinzelnen aufgeführt, in deren Verlauf \"G. \" anderen Hunden erhebliche \nBissverletzungen zugefügt hat und bei denen zuletzt auch ein Mensch zu Schaden \nkam. An zwei dieser Vorfälle, darunter auch der letzte am 9. Oktober 2004, war \n\"X. \" ebenfalls beteiligt. Der Antragsteller bestreitet die einzelnen Vorkommnisse \nnicht. Er macht lediglich geltend, jeweils die anderen Hundehalter und deren Hunde \nseien für die Eskalationen verantwortlich gewesen. Für die Frage, ob von \"G. \" und \n\"X. \" eine Gefahr ausgeht ist dies jedoch ohne Belang, weil das \nLandeshundegesetz auch vor solchen Gefahrenlagen schützen soll, die dadurch \nentstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen im \nUmgang mit Hunden unsachgemäß verhalten. Abgesehen davon besteht derzeit \njedenfalls der hinreichende Verdacht, dass \"G. \" und \"X. \" auch unabhängig von \neiner unsachgemäßen Einwirkung Dritter eine Gefahr für Menschen und Tiere \ndarstellen, und rechtfertigt bereits dieser konkrete Gefahrenverdacht die vom \nAntragsgegner getroffenen vorläufigen Maßnahmen. Insbesondere ist die bis zur \nendgültigen Klärung des Sachverhalts angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht nicht \nunverhältnismäßig. Weniger einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich. Zu Recht \nhat der Antragsgegner die vom Antragssteller zu treffenden Vorkehrungen kumulativ \nangeordnet. Die Maulkorbpflicht ist erforderlich, um Menschen und andere Tiere vor \nBissverletzungen durch \"G. \" und \"X. \" effektiv zu schützen. Die Leinenpflicht \nträgt dem Umstand Rechnung, dass beide Hunde ca. 35 kg schwer sind und bis zur \nKlärung des Sachverhalts auch den Gefahren zu begegnen ist, die durch das \nAnspringen der Hunde entstehen können. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ordnungsverfügung auch \nnicht deshalb - teilweise - rechtswidrig, weil seine Tochter Eigentümerin und Halterin \ndes Hundes \"X. \" ist. Es spricht bereits einiges dafür, dass der Antragsteller, der \nnach den bisherigen Erkenntnissen regelmäßig beide Hunde gemeinsam ausführt, \nMithalter von \"X. \" \n\n9\n\n- vgl. zur Mithalterschaft Senatsbeschluss vom \n20. August 1998 - 5 B 1542/98 - m.w.N. - \n\n10\n\nund bereits aus diesem Grund ordnungspflichtig ist. Dem braucht der Senat aber \nnicht weiter nachzugehen. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung \nvom 25. Oktober 2004 sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die \nOrdnungsverfügung vom 12. Oktober 2004 im Hinblick auf \"X. \" nur für den Fall \nGeltung beansprucht, dass der Antragsteller den Hund ausführt. Hiervon ausgehend \nist der Antragsteller jedenfalls als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund \nordnungspflichtig gemäß § 18 Abs. 2 OBG. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. \n2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/5-b-2488-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/5-b-2488-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282138","retrieved":"2026-07-09 02:56:53.358841+00:00"}}