{"status":"available","doknr":"OLD282139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0214.17A3622.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"17 A 3622/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO, liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts zu wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs gibt für einen nur im Wege der Ermessensreduzierung denkbaren Nachzugsanspruch \nauf der Grundlage von § 20 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 AuslG und auch für eine \nErmessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara vom 3. November und 12. Dezember 1998 nichts her. \n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der beschließende Senat \nin ständiger Rechtsprechung folgt, haben die Ausländerbehörden bei der Ausübung des \ndurch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffneten Ermessens die familiären Belange, namentlich \ndas Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen \nöffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und integrationspolitischen \nBelangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage, welches Gewicht den familiären \nBelangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Nachzug in die \nBundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher \nBedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört unter anderem, ob ein Elternteil im \nHeimatland lebt, inwieweit das Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, \ninwieweit das Kind noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im \nHeimatland betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind \nhat. Bedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. Für Kinder, die 14 oder 15 Jahre alt \nsind, hat die elterliche Betreuung logischer Weise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für \njüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nach Abschluss ihrer \nSchulausbildung im Heimatland nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im Vordergrund \nstehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die Absicht, eine \nErwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch integrationspolitisch ist das Alter relevant: Je jünger die \nKinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen \nLebensverhältnisse gelingen, \n\n6\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November \n1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR 1998, 517 = InfAuslR 1998, \n161, \n\n7\n\nDie Kriterien hat das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der \nErmessensentscheidung der Botschaft der Beklagten sowie des auf eine \nErmessensreduzierung gestützten Nachzugsanspruchs zugrunde gelegt. Die Angriffe der \nKläger auf die dabei vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung greifen nicht \ndurch. \n\n8\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtlichen Sorgerechtsregelung weder von der \nBeklagten noch vom Verwaltungsgericht ein die übrigen Abwägungskriterien überragendes \nGewicht beigemessen worden ist. Es erscheint geradezu abwegig, annehmen zu wollen, das \nGericht in I. habe sich bei der im Scheidungsurteil vom 16. Oktober 1995 auch enthaltenen \nSorgerechtsregelung von der Überzeugung leiten lassen, die Übertragung der alleinigen \nVerantwortung für das Wohl, die weitere Erziehung und Betreuung der Kläger sei im \nInteresse des Kindeswohls geboten, obwohl ihr Vater kurz vor seiner Wiederverheiratung \nund der Übersiedlung nach Deutschland zu seiner zweiten Ehefrau und deren im Haushalt \nlebenden 4 Kindern aus 2 geschiedenen Ehen stand und obwohl die Mutter der Kläger nach \nder Scheidung zumindest im selben Dorf wohnen blieb. Ausweislich der Urteilsbegründung \nberuht die gerichtliche Sorgerechtsentscheidung auf einer entsprechenden Vereinbarung der \nEltern der Kläger. \n\n9\n\nDie mit dem Zulassungsantrag wiederholte schlichte Behauptung der Kläger, ihre Mutter \nkümmere sich seit Jahren nicht mehr um sie und lehne jeden Kontakt mit ihnen ab, ist auch \nnach Einschätzung des Senats nicht glaubhaft und überdies auch nicht \nentscheidungsrelevant. \n\n10\n\nDie Kläger haben der auf einem Aktenvermerk vom 30.September 1998 beruhenden \nAnnahme der Botschaft der Beklagten, sie lebten seit der Scheidung bei ihrer leiblichen \nMutter, im Antragsverfahren lediglich entgegen gehalten, dass ihre Mutter zwar noch im \nselben Dorf, aber nicht mehr mit ihnen zusammenlebe und sie in die Obhut der Großeltern \nväterlicherseits gegeben worden seien. Von Schwierigkeiten im Verhältnis zu ihrer Mutter, \nder ein relativ großzügiges Umgangsrecht eingeräumt worden war, war bei dieser \nGelegenheit und auch in den nachfolgenden 2 ¾ Jahren keine Rede. Die Behauptung, dass \nes schon während der (1995 geschiedenen) Ehe \"große Bedenken über die Erziehung\" \ngegeben habe und zwischen der Mutter und den Kindern keinerlei Kontakt mehr bestehe, ist \nerstmals im Juli 2001 - nach erneutem Mandatswechsel - schriftsätzlich aufgestellt und vom \nVater der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Juni \n2002 wiederholt worden. Diese erst außerordentlich spät aufgestellte Behauptung muss \nmangels jeder Plausibilisierung als rein verfahrensangepasst gewertet werden. \n\n11\n\nUnabhängig davon ist im Falle der Unterbringung von im Heimatland zurückgelassenen \nKindern bei anderen Verwandten allein das - angebliche oder tatsächliche - Fehlen von \nKontakten zu dem dort lebenden Elternteil für sich genommen kein Gesichtspunkt, der die \nAusländerbehörden im Rahmen einer Reduzierung ausländerbehördlichen Ermessens nach \n§ 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AuslG zur Gestattung des Kindesnachzugs verpflichtet. Nach der \nständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Verwaltungspraxis, die - wie \ndie von der Beklagten und jedenfalls den Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen geübte \n- dahin geht, in Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG den Nachzug zu nur einem im \nBundesgebiet lebenden Elternteil abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG grundsätzlich nur \nzuzulassen, wenn der im Ausland verbliebene Elternteil objektiv und nachweislich zur \nAusübung der - faktischen - Personensorge nicht (mehr) in der Lage ist, aus Rechtsgründen \nnicht zu beanstanden, \n\n12\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 2. November 1995 - 17 A \n646/93, vom 18. März 1999 - 17 E 284/98, vom 8. November \n2002 - 17 A 3844/02 - und vom 2. Februar 2005 - 17 A 14/02 \n-.\n\n13\n\nDie Kläger vermögen mit ihrem Vorbringen auch nicht durchzudringen, soweit sie sich im \nZulassungsantrag auf inzwischen bei den Großeltern vorliegenden alters- und \nkrankheitsbedingte Hinderungsgründe an einer ordnungsgemäßen Erziehung und \nBeaufsichtigung berufen und geltend machen, sie seien aus den genannten Gründen bereits \nin ihren schulischen Leistungen abgefallen, drohten im Laufe der Zeit zu verwahrlosen und \nmüssten bei einem Tod der Großeltern mit einer Heimunterbringung rechnen. \n\n14\n\nDie Entwicklung der Betreuungssituation der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze des \n§ 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - die alle Kläger schon vor Ergehen der erstinstanzlichen \nEntscheidung überschritten hatten - ist im Rahmen des geltend gemachten \nNachzugsanspruchs nach § 20 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 AuslG schon nicht \nentscheidungsrelevant. Bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 20 Abs. 2 bis 4 AuslG (und § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) ist abweichend vom Grundsatz \nder Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz in \nBezug auf die altersbezogenen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung \nabzustellen und müssen auch die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen \nweiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften noch vor \nErreichen der jeweiligen Altersgrenze eingetreten sein. Das Abstellen auf den \nAntragszeitpunkt in Bezug auf die altersbezogenen Voraussetzungen rechtfertigt sich aus \ndem Regelungsgehalt und dem Zweck der Bestimmungen, Kindern die Herstellung der \nFamilieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dieser Zweck würde weitgehend durch \nZeitablauf verfehlt, wenn bei Beschreiten des Rechtsweges der Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung maßgebend wäre. Die Notwendigkeit, dass auch die weiteren \ntatbestandlichen Voraussetzungen vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten sein müssen, \nergibt sich aus der gesetzlichen Systematik und dem Zweck der Regelungen. Die \nRechtsposition, die bis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bestanden hat, soll mit \ndem Abstellen auf den Antragszeitpunkt vor Verlust durch Zeitablauf geschützt werden. Dem \nbetroffenen Personenkreis soll dagegen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch \nZeitablauf in eine solche Rechtsposition erst hineinzuwachsen, \n\n15\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urtele vom 18. November 1997 - 1 \nC 22.96 -, aaO und vom 30. April 1998 - 1 C 12.96 -, NVwZ-\nRR 1998, 667, sowie\nOVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1998 - 17 A 517/96, \nBeschlüsse vom 8. November 2002 - 17 A 3844/02 und vom \n30. August 2004 - 17 A 3292/02 - .\n\n16\n\nDem entspricht es, dass eine Verschlechterung der Betreuungssituation nach Vollendung \ndes 16. Lebensjahres im Rahmen von Ermessensentscheidungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 \niVm § 20 Abs. 2 AuslG nicht für eine Reduzierung ausländerbehördlichen Ermessens \nbemüht werden kann. \n\n17\n\nMit der Vorlage der Ablichtung einer \"Aufzeichnung des Herzens\" der Großmutter, die mit \nAnmerkungen auf Türkisch versehen ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die \nGroßmutter, deren Alter im Jahre 1999 mit 65 Jahren und im Jahre 2002 mit 75 Jahren \nangegeben worden ist, schon seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre, \nzusammen mit dem Großvater ihren 1983, 1985 und 1986 geborenen Enkelkindern die von \nderen Alter her noch notwendige Betreuung und Versorgung zukommen zu lassen. Die \nGroßeltern haben trotz ihres Alters dafür gesorgt, dass die Kläger auch nach Übersiedlung \nihres Vaters nach Deutschland eine weiterführende Schule besucht haben. Von dem im \nZulassungsantrag behaupteten Abfallen in den schulischen Leistungen hatte ihr Vater in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die kurz zuvor stattgefunden hatte, \nnichts verlautbart. Er hatte im Gegenteil berichtet, dass die beiden älteren Kläger das \nGymnasium bereits erfolgreich abgeschlossen hätten und lediglich der jüngste es noch \nbesuche. Schließlich liegen auch keine plausiblen Gründe dafür vor, dass die jedenfalls im \nselben Dorf lebende Mutter der Kläger im Bedarfsfall nicht bereit oder in der Lage (gewesen) \nwäre, mit finanzieller Unterstützung des Vaters der Kläger und ggf. neben ihren früheren \nSchwiegereltern die noch erforderliche Betreuung und Erziehung ihrer Kinder \nsicherzustellen.\n\n18\n\nSoweit mit dem Zulassungsantrag gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe es \nversäumt, einen Zuzug der Kläger nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 Alternative 2 AuslG zu prüfen, trifft \ndas nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen \nbeider Alternativen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG (Beherrschen der deutschen Sprache oder \nGewährleistung einer Einfügung in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse) verneint, weil \nDeutschkenntnisse, die einem Beherrschen der deutschen Sprache nahe kommen könnten, \nnicht nachgewiesen seien und die Kläger im Übrigen von den Verhältnissen in ihrer \ntürkischen Heimatregion geprägt seien. Die Kläger haben mit dem Hinweis auf \"die obigen \nAusführungen\" auch nicht dargelegt, warum die zur 2. Alternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 \nAuslG gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts aus ihrer Sicht falsch ist. \n\n19\n\nGleichermaßen unsubstanziert sind ihre Angriffe auf die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der 1. \nAlternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG. Die Kläger machen insoweit lediglich geltend, dass \ndas Konsulat es nicht für notwendig befunden habe, in Bezug auf ihre Deutschkenntnisse \nUnterlagen anzufordern, haben aber selbst keinerlei Nachweise vorgelegt, die geeignet sein \nkönnten, die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Angemerkt \nsei lediglich, dass der Vater der Kläger noch am 25. Juni 2002 vor dem Verwaltungsgericht \nallein in Bezug auf den damals 17 Jahre alten Kläger zu 1. angegeben hatte, dieser lerne \nnach erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums jetzt Deutsch und Englisch. \n\n20\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags führt auch nicht zur Zulassung der Berufung \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n21\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im \nInteresse der Einheit und/oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn \ndie Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den \nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Das Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 4 \nSatz 4 VwGO verlangt die konkrete Bezeichnung einer bislang obergerichtlich nicht geklärten \nRechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit für das \nerstrebte Berufungsverfahren. \n\n22\n\nSoweit die Kläger für klärungsbedürftig halten, \"ob eine Betreuung durch Großeltern oder \nandere Verwandte dem Nachzugsbegehren entgegengehalten werden können\", ist nach dem \nKontext, in dem diese Fragestellung aufgeworfen wird, hinreichend eindeutig, dass es ihnen \num die Klärung der Frage geht, ob mit dieser Begründung der Nachzug von bei \nAntragstellung noch nicht 16 Jahre alten Kindern zu einem im Bundesgebiet lebenden \nElternteil, der alleiniger Inhaber des Sorgerechts ist, ermessensfehlerfrei abgelehnt werden \nkann. Diese Frage ist einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht \nzugänglich. \n\n23\n\nWie bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, \nwelche Kriterien die Ausländerbehörden mit Gewicht in die Ermessensentscheidung nach § \n20 Abs. 3 Satz 1 AuslG für oder gegen ein Absehen von der Nachzugsvoraussetzung des § \n20 Abs. 2 Nr. 1 einstellen müssen. Welches Gewicht dem Nachzugswunsch in Anwendung \ndieser Kriterien gegenüber gegenläufigen einwanderungs- und integrationspolitischen \nöffentlichen Belangen zukommt und ob dem Nachzugswunsch Vorrang vor diesen \neingeräumt werden muss, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des \nEinzelfalles.\n\n24\n\nSoweit geltend gemacht wird, es stelle sich außerdem die Frage, ob sich ein Anspruch \nder Kläger aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 \nund dem \"Hager über Einkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das \nanzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober \n1961 zur Anwendung kommen muss\", genügt dies nicht den Anforderungen an die \nDarlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es wird nicht verlautbart, \naus welcher der Regelungen eines oder beider Abkommen sich aus der Sicht der Kläger ein \nAnspruch auf Niederlassung bei ihrem Vater in Deutschland ergeben könnte und welche \nkonkrete Rechtsfrage in diesem Zusammenhang der Klärung in einem Berufungsverfahren \nbedarf. \n\n25\n\nLediglich ergänzend wird angemerkt, dass für die Entscheidung über den \nZulassungsantrag unerheblich ist, ob die Familiennachzugsvorschriften des am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. \nJuli 2004 , BGBl. I S. 1950 - AufenthG) für Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art eine \ngünstigere Regelung enthalten als § 20 AuslG; diese Vorschrift gilt gemäß § 103 Abs. 3 \nAufenthG beim Nachzug zu Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in \nDeutschland aufhalten, (nur) fort, wenn nicht das Aufenthaltsgesetz eine günstigere \nRechtsstellung gewährt. \n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Rahmen des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO alle vom Antragsteller innerhalb der \nAntragsfrist vorgetragenen und nach materiellem Recht entscheidungserheblichen \nRechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag \neingetreten sind. Zu berücksichtigen sind auch solche Rechtsänderungen, die erst nach \nAblauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetreten sind, vorausgesetzt, sie sind \ninnerhalb dieser Frist dargelegt worden. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der \nBerufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Zulassungsantrag,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV \n2/03 -, NVwZ 2004, 744. \n\n28\n\nEine Fallgestaltung, in der Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \naus einer nach Ablauf der Frist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO eingetretenen Rechtsänderung hergeleitet werden können, setzt notwendigerweise \nvoraus, dass die künftige Rechtsänderung bis zum Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 \nVwGO bekannt war - etwa durch Verkündung im Bundesgesetzblatt -, weil die fristgerechte \nDarlegung von auf die künftige Rechtsänderung gestützten Zweifeln andernfalls nicht \nmöglich ist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur \nModernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. \nMai 2004 (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 \nAbs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).\n\n30\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/17-a-3622-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/17-a-3622-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282139","retrieved":"2026-07-09 02:56:53.434713+00:00"}}