{"status":"available","doknr":"OLD282141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0214.12B68.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"12 B 68/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren im Umfang der \nBeschwerdestattgabe Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und \nRechtsanwältin Q. aus N. beiordnet. Im Übrigen wird der \nProzesskostenhilfeantrag abgelehnt. \n\nAuf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller unter Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom \n26. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands, zuzüglich \nUnterkunftskosten i. H. v. 215,95 EUR und Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe \nvon 249,25 EUR monatlich sowie des weiteren eine Pflegebeihilfe in Höhe von \n40,90 EUR zu gewähren. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt 4/5, der Antragsteller 1/5 der Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nMit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwalts dringt der Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \ndurch, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde des Antragstellers \ngegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes - insoweit aus den \nnachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch die übrigen \nBewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 \nVwGO). \n\n3\n\nDie Beschwerde, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgelegtes Begehren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 \nweiterverfolgt, ist im Umfang der zugesprochenen Leistungen begründet. Insoweit \nhat der Antragsteller in Erfüllung der Voraussetzungen von § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 \nVwGO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nWas die Art der ihm zustehenden Hilfeleistungen - laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Form von Unterkunftskosten und nach Regelsätzen gemäß §§ 11, \n12 BSHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, zusätzliche Haushaltshilfe nach § 22 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG und Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 BSHG - sowie die \njeweiligen Ausgangsbeträge betrifft, kann sich der Antragsteller auf die bisherige \nHandhabung seines Hilfefalles durch den Antragsgegner berufen, deren \nRechtmäßigkeit dieser insoweit selbst nicht in Frage gestellt hat. Dass dem \nAntragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur 80 % des \nRegelsatzes als laufende Regelsatzleistung zugesprochen werden kann, hat schon \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Das \nBeschwerdevorbringen ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. \n\n5\n\nDie Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wegen unklarer \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse teilt der Senat nicht. Es gibt keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu den Unterkunftskosten für das \ngemeinsame mit seinem volljährigen Sohn E. bewohnte Reihenhaus B.------weg \n113a fortlaufend mehr als einen Mietanteil von 260,-- EUR, den er aus den ihm \nzufließenden Mitteln finanzieren konnte, beigetragen hat. Dies wird auch vom \nAntragsgegner nicht in Frage gestellt. Nach den vorliegenden Informationen ist die \nMiete im Übrigen allein von seinem Sohn finanziert worden. Lediglich dessen \nwirtschaftliche Verhältnisse mögen bei einer Gegenüberstellung von laufendem \nBedarf und Einkommen Fragen aufwerfen, die sich auch durch den - zum Teil durch \nschriftliche Bescheinigungen nachgewiesenen - Vortrag, er habe zusätzlich \nanlässlich der üblichen Gelegenheiten wie Weihnachten, Ostern und Geburtstag von \nder Familie, insbesondere von seiner Mutter, Geldgeschenke in namhafter Höhe \nerhalten, nicht plausibel beantworten lassen. Wenn hier den Umständen nach nicht \nausgeschlossen werden kann, dass E. T. noch über weitere - von ihm nicht \nangegebene - Einkünfte verfügt, lässt das ohne zusätzliche Anhaltspunkte aber nicht \nunmittelbar darauf schließen, dass auch der Antragsteller über nicht offengelegte \nEinkünfte verfügt. Zu einer solchen Vermutung hat der Antragsteller keinen Anlass \ngegeben. Die ungeklärte Einkommens- und Vermögenslage des Sohnes E. kann \ndem Antragsteller nur nach Maßgabe von § 16 BSHG zugerechnet werden. Dass \nwegen mutmaßlicher zusätzlicher Mittel, die es E. T. ermöglichen, seinen -\n höheren - Mietanteil und ein Leben über dem Sozialhilfesatz zu finanzieren, erwartet \nwerden kann, dass er auch Leistungen zum Lebensunterhalt an den Antragsteller \nerbringt, ist weder vom Antragsgegner nachhaltbar dargelegt worden noch auf Grund \nallgemeiner Erfahrungssätze ohne Weiteres anzunehmen. \n\n6\n\nDer Senat hat auch keine Bedenken, dass im Umfang der Beschwerdestattgabe \neine dringende Notlage vorliegt und der Antragsteller insbesondere auf die - durch \ndie bereiten Mittel nicht mehr zu finanzierende - Hilfe im Haushalt und auf ebenfalls \nnicht mehr gedeckte Pflegeleistungen dringend angewiesen ist und ihm ohne diese \nUnterstützung schwerwiegende Nachteile drohen. Dies wird hinreichend durch das \nGutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des medizinischen \nDienstes der Krankenversicherung Westfalen Lippe vom 11. Mai 2004 bzw. die \nMitteilung der AOK Westfalen Lippe vom 14. Mai 2004 glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/12-b-68-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/12-b-68-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282141","retrieved":"2026-07-09 02:56:53.591714+00:00"}}