{"status":"available","doknr":"OLD282140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0214.12B53.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"12 B 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Änderung oder \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses. Für die mit der Beschwerde dem Sinne \nnach begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern ab 1. Oktober \nbis 30. November 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.177,61 Euro \nmonatlich zu gewähren, ist nach wie vor jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht \nsubstantiiert dargelegt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung der beantragten \neinstweiligen Anordnung im wesentlichen ausgeführt, es bestünden Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Antragsteller. Diese ergäben sich aus den Ausführungen der \nAntragserwiderung vom 23. November 2004, danach fehlten nach wie vor plausible \nAngaben zu den Zwecken der zahlreichen Reisen nach Russland sowie zu deren \nFinanzierung, insbesondere zur Motivation der Fluggesellschaft zur angeblichen \nKostenfreiheit der Flüge, es liege an den Antragstellern dem Antragsgegner durch \neine vollständige Offenlegung ihrer finanziellen Situation, unter anderem durch \nVorlage der angeforderten Kontoauszüge, eine weitere Prüfung der Bedürftigkeit zu \nermöglichen. \n\n4\n\nDiese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. \nDie Antragsteller haben - trotz des Hinweises in der Antragserwiderung und der \nBegründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auch im \nBeschwerdeverfahren nicht durch Vorlage von Kontoauszügen, einer Übersetzung \nder vorgelegten Bescheinigungen der Fluggesellschaft T. B. und nähere \nAngaben zu den Zwecken der Flugreisen die aufgezeigten Zweifel an ihrer \nBedürftigkeit entkräftet. Der Hinweis auf die erstinstanzlich eingereichten \neidesstattlichen Versicherungen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese \nallgemein gehaltenen Erklärungen können nicht die Substantiierung der Angaben \nersetzen, derer es zur Ausräumung aufgetretener Zweifel an der Bedürftigkeit in \nerster Linie bedarf. Auf die weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen \nFragen, insbesondere darauf, ob die Voraussetzungen einer Leistungsversagung \nnach §§ 60 ff., 66 SGB I erfüllt sind, kommt es für die Beurteilung der \nVoraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im übrigen nicht an. \n\n5\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Sache der Antragsteller ist, bei den \nfür die Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungsrechts (SGB II) \nzuständigen Stellen (Arbeitsgemeinschaft Köln) ihre finanziellen Verhältnisse offen \nzu legen, um ihnen wegen eines aktuellen - durch die seit Dezember 2004 erzielten \nEinkünfte nicht vollständig abgedeckten - Bedarfs eine kurzfristige Entscheidung zu \nermöglichen. Erforderlichenfalls können die Antragsteller bei den Sozialgerichten, die \nnach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsschutzgewährung in \nAngelegenheiten, die das neue Leistungsrecht betreffen, zuständig sind (vgl. § 51 \nSGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), \num vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/12-b-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-14/12-b-53-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282140","retrieved":"2026-07-09 02:56:53.515828+00:00"}}