{"status":"available","doknr":"OLD282157","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0211.12B2666.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-11","aktenzeichen":"12 B 2666/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt U. C. aus I. wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses, auf dessen zutreffenden Gründe gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug genommen wird. Die dagegen gerichteten Einwände der \nAntragstellerin greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie vom Jugendamt für notwendig erachtete räumliche Trennung von Mutter und \nKind betrifft entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht lediglich die Frage der \nAusgestaltung der Hilfe nach § 19 SGB VIII, sondern berührt die generelle Eignung \nund Erforderlichkeit der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform, das \nPersönlichkeitsdefizit des Elternteils und das Erziehungsdefizit des Kindes zu \nbeseitigen. Bedingung für die Gewährung der Jugendhilfeleistungen ist nach § 19 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII stets, dass wegen des Kindeswohls Unterstützung bei der \nPflege und Erziehung des Kindes erforderlich ist, weil der Elternteil die \nübernommene Versorgung nicht selbständig bewältigen kann. \n\n5\n\nVgl. GK-SGB VIII, § 19 Rndnr. 10.\n\n6\n\nDie Hilfe nach § 19 SGB VIII richtet sich nicht nur auf eine eigenverantwortliche \nLebensführung der Mutter bzw. des Vaters als individuelle Person, sondern \ngleichzeitig auf eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der Elternrolle. Sie soll den \nElternteil nicht nur dazu befähigen, das eigene Leben zu meistern, sondern auch die \nErziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen. \n\n7\n\nVgl. Wiesner im NDV 1998, 225 (226).\n\n8\n\nSolange eine Erziehung durch den Elternteil gar nicht stattfinden kann, geht eine \nHilfe mit dieser Zielrichtung aber ins Leere. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-11/12-b-2666-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-11/12-b-2666-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282157","retrieved":"2026-07-09 02:56:54.826327+00:00"}}