{"status":"available","doknr":"OLD282156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0211.12B2503.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-11","aktenzeichen":"12 B 2503/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nRechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. Auf die umfangreichen Darlegungen der \nBeschwerdeschrift, mit denen im Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen \nAusführungen zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs im wesentlichen eine \nVerletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs gerügt wird, kommt es für die \nEntscheidung über die Beschwerde nicht an. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung nämlich in erster Linie ausgeführt, eine \neinstweilige Anordnung könne nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn \nes zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile für den jeweiligen Antragsteller \nnotwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde, ein \nAnordnungsgrund sei nach diesen Maßstäben nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht \nvorgetragen, dass die Antragstellerin zwingend darauf angewiesen sei, mit dem \nBesuch der I. -Schule mit dem Ziel des Realschulabschlusses sofort zu beginnen. \n\n5\n\nDiese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung \nist nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsgrund ist mithin nach wie vor nicht einmal \nsubstantiiert dargelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei \nkonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile \ndrohen, wenn die Antragsgegnerin nicht sofort zu der begehrten Kostenübernahme \nverpflichtet wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren \neingereichten Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und \nPsychotherapie Dr. L1. vom 11. November 2004. Zwar heisst es darin, es \nbestehe bei der Antragstellerin ein Aufmerksamkeitsdefizit- und \nHyperaktivitätssyndrom und es wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten \npsychiatrischen, medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung die \nLeistungsfähigkeit so weit gebessert sei, dass der beabsichtigte weitere Schulbesuch \nmit dem Ziel des Erwerbs eines Realschulabschlusses erfolgversprechend \nerscheine. Dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn ihrem \nBegehren nicht sofort entsprochen wird, ergibt sich daraus indes nicht. Dafür ist auch \nsonst nichts ersichtlich. Vielmehr ist es der Antragstellerin zuzumuten, zunächst \nerneut bei den zuständigen Stellen der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die \nvorgenannte Bescheinigung vorzusprechen und die Durchführung des nach § 41 \ni.V.m. § 36 SGB VIII vorgesehenen Hilfeplanverfahrens anzuregen, daran im \nerforderlichen Umfang mitzuwirken und dessen Abschluss abzuwarten, bevor sie \nerforderlichenfalls erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-11/12-b-2503-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-11/12-b-2503-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282156","retrieved":"2026-07-09 02:56:54.750461+00:00"}}