{"status":"available","doknr":"OLD282155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0211.12B125.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-11","aktenzeichen":"12 B 125/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a \nAbs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. \n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen entgegen § \n166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n5\n\nEin Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der ein sofortiges \ngerichtliches Einschreiten zugunsten des Antragstellers rechtfertigt, ist nicht \nsubstantiiert dargelegt. Dem Antragsteller standen im streitbefangenen Zeitraum vom \nEingang des Antrags bei dem Verwaltungsgericht bis zum 31. Dezember 2004 mit \nseinen mit 250 EUR monatlich angegebenen Einkünften ausreichende Mittel zur \nVerfügung, um seinen Regelsatzbedarf im Umfang des Unerlässlichen zu decken. In \neinem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist bei einem Erwachsenen der \nRegelsatzbedarf grundsätzlich nur in Höhe von 80 % (entsprechend 236,80 EUR) \ndes maßgeblichen Regelsatzes (296 EUR) zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, juris). Die Unterkunftskosten sind im \nRahmen dieses Verfahrens nicht zu berücksichtigen. Zwar droht dem Antragsteller \nunmittelbar der Verlust seiner Wohnung. Eine einstweilige Anordnung auf \nGewährung der Unterkunftskosten ist indes nicht gerechtfertigt, weil weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die - sozialhilferechtlich für \neine Person mit laufenden Kosten von 686,01 EUR monatlich unangemessene - \nWohnung dadurch noch gesichert werden könnte (vgl. zu diesem Erfordernis OVG \nNRW, Beschlüsse vom 14. April 2003 \n\n6\n\n- 12 B 173/03 - und 26. April 2002 - 12 B 310/02 -). \n\n7\n\nAus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung hier nicht darauf \nan, ob die vom Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragenen Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit des Antragstellers gerechtfertigt sind. Den in diesem \nZusammenhang im Beschwerdeverfahren gegebenen Erklärungen wird der \nAntragsgegner im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens weiter \nnachzugehen haben. Unabhängig davon ist es Sache des Antragstellers, wegen \neines etwaigen aktuellen Bedarfs bei den zuständigen Stellen (Arbeitsgemeinschaft \nL. ) seine finanziellen Verhältnisse dar-zulegen, um eine Entscheidung über \nlaufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. eine Zusicherung der \nÜbernahme der Kosten für eine noch anzumietende neue Wohnung (vgl. § 22 SGB \nII) zu ermöglichen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-11/12-b-125-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-11/12-b-125-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282155","retrieved":"2026-07-09 02:56:54.654670+00:00"}}