{"status":"available","doknr":"OLD282181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0210.6A2171.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"6 A 2171/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte steht als beamteter Universitätsprofessor im Dienst des klagenden \nLandes. Er ist Direktor der Kinderklinik des Universitätsklinikums X. Der Kläger \nbegehrt von dem Beklagten Schadensersatz nach § 84 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LBG).\n\n3\n\nDas am 00.00.00 geborene und am 00.00.00 verstorbene Kind M wurde nach \nseiner Geburt wegen verschiedener Erkrankungen auf die Kinderintensivstation des \nUniversitätsklinikums X verlegt und dort u. a. künstlich beatmet, zum Teil mit reinem \nSauerstoff. Am 00.00.00 erfolgte die Verlegung des Kindes auf die Früh- und \nNeugeborenenstation des Klinikums. Im Dezember 0000, am 00.00.00, am 00.00.00 \nund am 00.00.00 wurden bei dem Kind augenärztliche Kontrolluntersuchungen zur \nFrüherkennung einer etwaigen retrolentalen Fibroplasie (RLF) durchgeführt. Die \nUntersuchungen erfolgten durch beratend hinzugezogene Augenärzte anderer \nAbteilungen. Anlässlich des augenärztlichen Konsiliums vom 00.00.00 vermerkte der \nuntersuchende Augenarzt, bei engen Pupillen sei auch diesmal wieder eine \nschlechte Beurteilbarkeit gegeben. Was man sehe sei regelrecht, aber man sehe zu \nwenig. Er empfahl eine Kontrolle in drei Wochen (\"Therapievorschlag: Kontrolle in 3 \nWochen\"). Eine weitere augenärztliche Untersuchung des Kindes fand im \nUniversitätsklinikum X bis zu seiner Entlassung nicht statt.\n\n4\n\nAm 00.00.00 wurde das Kind M zusammen mit seiner Zwillingsschwester O in die \nObhut seiner Eltern entlassen. Die näheren Umstände der Entlassung sind zwischen \nden Beteiligten streitig. Bei der Entlassung wurde den Eltern ein Nahrungsplan \nübergeben, auf dessen letzter Seite sich u. a. folgender Vermerk befand: \n\"Entwicklungsdiagnostik 7. 6. 10.00 + 11.00 Kinderpoliklinik II. Etage + \nÜberweisungsschein Augen- KUS- Atemmonitorüberwachung\". Ein ähnlicher \nVermerk befand sich am Ende eines vorläufigen Entlassungsberichts, den der mit der \nWeiterbehandlung des Kindes befasste Kinderarzt Dr. med. S am 00.00.00 erhielt. In \ndem endgültigen Entlassungsbericht, der vom 00.00.00 datiert, wird davon berichtet, \ndass bei der Entlassung des Kindes eine ambulante Überprüfung des \nAugenhintergrundes mit den Eltern besprochen worden sei. Ferner sei ein Termin zur \nEntwicklungsdiagnostik am 00.00.00 mit zusätzlicher Überprüfung des \nAugenhintergrundes, einer Kopfultraschallkontrolle sowie einer \nAtemmonitorüberwachung vereinbart worden.\n\n5\n\nEtwa zwei Monate nach der Entlassung des Kindes aus der vom Beklagten \ngeleiteten Kinderklinik bemerkten die Eltern, dass das Kind auf optische Reize nicht \nreagierte. Im Rahmen anschließender augenärztlicher Untersuchungen wurden eine \nFrühgeborenenretinopathie an beiden Augen sowie (vollständige) Blindheit \nfestgestellt.\n\n6\n\nIn der Folgezeit machte das Kind M gegenüber der Rheinisch-Westfälischen \nTechnischen Hochschule (RWTH) X sowie der (damaligen) Stationsärztin Dr. U, die \nam 00.00.00 seine Entlassung durchgeführt hatte, einen Schadensersatz- und \nSchmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 9. Februar 1994 - 4 O \n517/90 - verurteilte das Landgericht (LG) Aachen die RWTH X und die Ärztin Dr. U \nals Gesamtschuldner zur Zahlung von 158.920,68 DM (8.920,68 DM \nSchadensersatz, 150.000,00 DM Schmerzensgeld) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem \n00.00.00. Die hiergegen gerichtete Berufung der RWTH X wurde mit \n(rechtskräftigem) Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. September 1995 \n- 5 U 174/94 - zurückgewiesen. Auf die Berufung der Ärztin Dr. U wurde unter \nteilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Ärztin \nabgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG Köln aus: Nach \ndem Ergebnis der Beweiserhebungen stehe fest, dass die Blindheit des Kindes M auf \neine sogenannte retrolentale Fibroplasie zurückzuführen sei. Dass der Verdacht der \nRLF nicht rechtzeitig abgeklärt worden sei, gereiche den auf der Früh- und \nNeugeborenenstation des Universitätsklinikums X tätig gewesenen Kinderärzten, \ninsbesondere der Ärztin Dr. U, als Behandlungsfehler zum Vorwurf. Die auf der \nStation tätigen Ärzte seien verpflichtet gewesen, den Verdacht der RLF \nentsprechend den Vorschlägen der augenärztlichen Konsiliumsberichte so frühzeitig \nwie möglich abklären zu lassen und, weil dies vor der Entlassung des Kindes nicht \nmehr geschehen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Kontrolle lückenlos an die \nambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht werde. Die weiterhin bestehende \nakute Gefährdung des Kindes habe es erfordert, dem Vorschlag des am 00.00.00 \nabgehaltenen augenärztlichen Konsiliums unbedingt Folge zu leisten und eine \nweitere Untersuchung nach Ablauf von drei Wochen anzufordern. Eine erst auf den \n00.00.00 angesetzte erneute Kontrolluntersuchung, wie sie die Ärztin Dr. U \nanberaumt haben wolle, habe wegen der damit verbundenen Überziehung um knapp \nzwei Wochen eindeutig gegen den augenärztlichen Vorschlag verstoßen. Da die \nnächste Kontrolluntersuchung damit überfällig gewesen sei, habe eine vorzeitige \nEntlassung des Kindes es erfordert, dass die Kontrolluntersuchung lückenlos an die \nambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht worden wäre, was zweifelsfrei habe \ndokumentiert werden müssen. Die nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen \nBeweisaufnahme erfolgte mündliche Unterrichtung der Eltern über die Notwendigkeit \neines augenärztlichen Kontrolltermins habe unter den gegebenen Umständen bei \nweitem nicht genügt, um die lückenlose Weitergabe an die ärztliche Ambulanz zu \ngewährleisten. Es sei erforderlich gewesen, die Notwendigkeit der augenärztlichen \nKontrolluntersuchung für die Eltern schriftlich niederzulegen. Hierzu habe sich ein \nentsprechender Vermerk im Nahrungsplan angeboten. Die Entlassung des Kindes \nohne die Absicherung einer lückenlosen ambulanten augenärztlichen Nachsorge, \nnoch dazu, nachdem schon die im letzten Konsiliumsbericht vorgeschlagene \nKontrolluntersuchung längst überfällig gewesen sei, stelle ein Fehlverhalten dar, \nwelches aus objektiver Sicht bei Anlegung eines für einen im Krankenhaus tätigen \nFacharzt für Kinderheilkunde geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht \nmehr zu verstehen sei, weil ein derartiger Fehler einem solchen Facharzt \nschlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Die in jahrelangem Umgang mit den Eltern \nder behandelten Kinder gesammelten Erfahrungen hätten jedem Facharzt \nsignalisiert, dass die schon für \"Normalfälle\" geforderte eindeutige Dokumentation \nder Weiterreichung von Therapievorschlägen bei den vorliegenden schwierigen \nhäuslichen Startbedingungen in besonderem Maße habe abgesichert sein müssen. \nMit einer - noch dazu wenig eindringlichen - und lediglich mündlichen Unterrichtung \nder offensichtlich überforderten jungen Eltern habe sich ein Kinderarzt mit der \nentsprechenden Berufserfahrung nicht begnügen dürfen. Es habe auch nahe \ngelegen, für solche Fälle auf der Station Formulare vorzuhalten, in denen \nAnweisungen und Ratschläge für Eltern gefährdeter Frühgeborener \nunmissverständlich hätten aufgeführt werden können. Das Fehlen klarer \nAnweisungen sowohl zur Sicherung der fristgerechten ophtalmologischen Kontrolle \nals auch zur Führung überforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich \nwichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen stelle einen schweren \nBehandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens dar, für den die RWTH \nX hafte. Eine Einstandspflicht der Ärztin Dr. U bestehe nicht, da in ihrer Person nicht \nder Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers verwirklicht sei und daher die \nBeweiserleichterung, die dem Kind M gegenüber der RWTH X zugute komme, nicht \neingreife. Es habe zwar ein ärztliches Fehlverhalten vorgelegen, welches als \nschwerwiegend hätte qualifiziert werden müssen, wenn die Entlassung des Kindes \nvon einem erfahrenen Facharzt der Station durchgeführt worden wäre. Da die Ärztin \nDr. U jedoch noch am Anfang ihrer Ausbildung zur Kinderärztin gestanden habe, sei \nihr gegenüber für die Sorgfaltsanforderungen, die an einen erfahrenen Facharzt zu \nrichten seien, kein Raum. Die Tätigkeit der Ärztin Dr. U habe durch eine eingehende \nOrganisation der fristgerechten Augenkontrolle und sicheren schriftlichen \nUnterrichtung der Eltern unterstützt werden müssen. Bei ordnungsgemäßer \nOrganisation z. B. von Entlassungsformularen habe die Ärztin U die Gefährlichkeit \nihrer Handhabung des Falles des Kindes M erkennen und vermeiden können.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 00.00.00 teilte die RWTH X dem Beklagten mit, dass es \nerforderlich werde, seine Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen und danach \nVerhandlungen über eine Freistellung des Klinikträgers zu führen. Im Anschluss \nhieran meldete sich die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten, die \nVersicherungsbank VVaG (im Folgenden: ). Mit Schreiben vom 00.00.00 forderte sie \nFotokopien der Krankenblattaufzeichnungen bei der RWTH X an. In dem Schreiben \nführte sie ferner aus, Verjährungseinredeverzicht werde wunschgemäß - vorerst bis \nzum 00.00.00 - erklärt. Des weiteren äußerte die S mit Schreiben vom 00.00.00, der \nmit Schreiben vom 00.00.00 erklärte Verjährungseinredeverzicht werde vorsorglich \num ein weiteres Jahr verlängert. Eine von der S erbetene und mit Schreiben vom \n00.00.00 nochmals angemahnte Stellungnahme zur Organisation seiner Abteilung \ngab der Beklagte mit Schreiben vom 00.00.00 ab. Er führte u. a. aus, alle \ndiagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgten individualisiert nach \nvorgegebenen Schemata, darunter auch eine Kontrolluntersuchung von \nRisikokindern. Bei der Entlassung der Kinder sei der Stationsarzt verpflichtet, einen \nvorläufigen Arztbrief an den nachbehandelnden Kinderarzt handschriftlich \nabzufassen, in dem Diagnose, notwendige therapeutische Maßnahmen und \nKontrolluntersuchungen vermerkt seien. Darüber hinaus bestehe die Verpflichtung, \ndass innerhalb einer 6-Wochenfrist die nachbehandelnden Ärzte eines Kindes einen \nausführlichen Arztbericht über Verlauf und Anschlussbehandlung erhielten. Dieses \nOrganisationsprinzip habe sich bewährt. Die S übermittelte das Schreiben des \nBeklagten der RWTH X im Mai 0000. Mit Schreiben vom 00.00.00 äußerte die RWTH \nX gegenüber der S die Auffassung, die in der Stellungnahme des Beklagten \ngeschilderten organisatorischen Maßnahmen seien nicht so beschaffen, dass damit \nder zentrale Vorwurf des OLG Köln entkräftet werden könne. Die S führte daraufhin \ngegenüber der RWTH X aus, sie werde den Beklagten noch einmal um ergänzende \nAusführungen bitten. Nach deren Eintreffen werde die Angelegenheit einer \nunabhängigen Fachbegutachtung zugeführt werden. Sie, die S, werde sich \nunaufgefordert wieder melden. Mit Schreiben vom 00.00.00 ersuchte die S ferner den \nLeitenden Oberarzt, Arzt für Kinderheilkunde, Neonatologie und pädiatrische \nIntensivmedizin Prof. Dr. V, um eine Stellungnahme zu der Frage eines generellen, \nvom Beklagten persönlich zu verantwortenden groben Organisationsmangels im \nFalle des Kindes M. Mit Schreiben vom 00.00.00 erklärte die S gegenüber der RWTH \nX, sie habe mit gleicher Post erneut das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten \nangefordert, welches bereits für Mai 0000 zugesagt gewesen sei. Unter dem Datum \ndes 00.00.00 erstellte Prof. Dr. V das von der S angeforderte Privatgutachten. Mit \nKurzbrief vom 00.00.00 übermittelte die S das Gutachten an die RWTH X. Am \n00.00.00 fand zwischen Assessorin T von der S und Assessor Ö von der RWTH X \nein Telefongespräch statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten \nstreitig. Der Beklagte behauptet, im Rahmen des Telefongesprächs sei seitens des \nAssessors Ö ein Regressverzicht erklärt worden. Hierauf beziehe sich ein \nhandschriftlicher Vermerk \"Anruf Herr Ö am 00.00.00: Regressverzicht! SZ\" auf \neinem Schreiben vom 00.00.00. Der Kläger behauptet, im Rahmen des Telefonats \nvom 00.00.00 sei keineswegs ein Regressverzicht ausgesprochen worden. Es sei \nvielmehr deutlich gemacht worden, dass das Gutachten letztlich wenig hilfreich sei. \nEs sei seinerzeit festgestellt worden, dass nunmehr fairerweise zunächst ein \nAugenmediziner befragt werden müsse, inwieweit die Exkulpation der Kinderklinik \nstichhaltig sei. Dementsprechend hätten die \"Verhandlungen\" nicht als beendet \nangesehen werden können. Mit Schreiben vom 00.00.00 wandte sich die RWTH X \nnochmals an die S mit dem Vorschlag, doch noch eine gütliche Einigung \nherbeizuführen. Diese erklärte mit Schreiben vom 00.00.00, die neuerlichen \nAusführungen der RWTH X stünden den telefonischen Äußerungen vom 00.00.00 \ndiametral entgegen. Zum nun schon fünften Male müsse sie, die S, die RWTH X \ndarauf hinweisen, dass eine Zahlungsverpflichtung lediglich dann zu bejahen wäre, \nwenn sich generell in der Kinderklinik vorherrschende und vom Beklagten persönlich \nzu verantwortende grobe Organisationsmängel im Falle des Kindes M konkret \nausgewirkt hätten. Ferner erklärte die S, für die Abgabe des von der RWTH X \nerbetenen neuerlichen Verjährungseinredeverzichts werde keinerlei Raum \ngesehen.\n\n8\n\nAm 00.00.00 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ausgeführt, er mache sich die \nBewertung des Sachverhalts durch das OLG Köln zu eigen. Danach sei es \nunerlässlich, dass vor Entlassungen von Patienten in der Kinderklinik Aktivitäten und \nderen Kontrolle organisiert würden, damit Nachsorgeuntersuchungen zeitgerecht \ndurchgeführt werden könnten. Aufgrund seiner Organisationsgewalt sei der \nKlinikdirektor hierfür verantwortlich. Die Regelungen mannigfaltiger Art, die es in der \nKlinik des Beklagten gegeben habe, seien für den vorliegenden \nBehandlungsfehlerfall nicht tauglich gewesen. Hinzu komme, dass die Überwachung \nder existierenden Organisationsmaßnahmen durch den Beklagten nicht gewährleistet \ngewesen sei. Das OLG habe vor der abschließenden Würdigung des Geschehens \nals \"schweren Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens\" \ndetailliert und beispielhaft aufgelistet, was zur Vermeidung eines \nGesundheitsschadens bei dem Kind M hätte geschehen müssen. Diese \nVersäumnisse seien für den späteren Schadenseinstritt ursächlich gewesen. Der \nRegressanspruch sei auch nicht Ende November 0000 verjährt. Der \nVerjährungseinrede stehe im Hinblick auf den Gesichtspunkt schwebender \nVerhandlungen über eine außergerichtliche Einigung der Einwand aus § 242 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegen. Infolge des Urteils des OLG Köln vom \n28. September 1995 sei die titulierte Schadensersatzforderung in Höhe von \n172.146,44 DM im Dezember 0000 beglichen worden. Zuzüglich der Kosten, die \nanlässlich der in zwei Instanzen geführten Prozesse angefallen seien, ergebe sich \neine Gesamtforderung in Höhe von 211.016,38 DM.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn \n107.890,96 EUR nebst 4 v. H. Zinsen ab dem \n00.00.00 zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs sei unzutreffend, dass die Eltern nicht ordnungsgemäß über die \nNotwendigkeit einer sofortigen augenärztlichen Kontrolle informiert worden seien. \nWegen der insgesamt schlechten Beurteilbarkeit sei eine neue augenärztliche \nKontrolluntersuchung angefordert und sodann für den 00.00.00 verabredet worden. \nAls am 00.00.00 die Entlassung der Zwillingsschwester des Kindes habe erfolgen \nsollen, hätten die Eltern plötzlich darauf bestanden, auch das Kind M mit nach Hause \nzu nehmen. Dies sei von der behandelnden Stationsärztin Dr. U abgelehnt worden. \nTrotz des Hinweises darauf, dass eine vorzeitige Entlassung des Kindes M \nunverantwortlich sei, seien die Eltern bei ihrem Wunsch geblieben. Weil keine vitale \nKontraindikation bestanden habe, habe der damalige Oberarzt der Früh- und \nNeugeborenenstation Dr. B letztlich entschieden, dem Wunsch der Eltern \nnachzugeben. Die Ärztin Dr. U habe die Eltern sodann erneut eindringlich auf die \nNotwendigkeit einer sofortigen Vorstellung des Kindes M beim nachbehandelnden \nKinderarzt zwecks Weiterbehandlung und u. a. Überweisung an einen \nniedergelassenen Augenarzt hingewiesen. Die Eltern seien im Übrigen über das \nRisiko der RLF aufgeklärt und auch schon anlässlich der \nSauerstoffbeatmungsbehandlung und der begleitenden augenärztlichen Kontrollen \nauf die unbedingte Notwendigkeit permanenter augenärztlicher \nKontrolluntersuchungen hingewiesen worden. Überdies sei ihnen ein vorläufiger \nEntlassungsbericht mitgegeben worden, in dem sich ebenfalls ein Hinweis darauf \nbefunden habe, dass alsbald eine Augenhintergrunduntersuchung habe stattfinden \nmüssen. \n\n14\n\nEin Organisationsverschulden treffe ihn, den Beklagten, nicht. Insoweit sei \nzunächst auf seine Stellungnahme vom 00.00.00 zu verweisen; die darin \ngeschilderten organisatorischen Vorkehrungen seien vom gesamten nachgeordneten \nDienst beachtet worden. Was speziell die Frage der Patientenentlassung angehe, so \nhabe er als Organisationsschema verbindlich vorgegeben, dass die zuständigen \nStationsärzte verpflichtet gewesen seien, einen vorläufigen Arztbericht an den \nnachbehandelnden Kinderarzt abzufassen. Hierin habe eine Mitteilung über \nnotwendige therapeutische Maßnahmen und nachfolgende Kontrolluntersuchungen \nenthalten sein müssen. Er habe ferner die Verpflichtung ausgesprochen, dass \ninnerhalb einer Frist von sechs Wochen der nachbehandelnde Arzt einen \nausführlichen Arztbrief erhalten müsse. Für die sog. Sicherheitsaufklärung sei ganz \nunabhängig von Patientenentlassungen vorgegeben gewesen, dass solche \nAufklärungen klar und eindeutig zu sein hätten. Irgendeine Systemlücke sei hier nicht \nzu erkennen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Gutachten des Prof. Dr. S \nvom 00.00.00 zu verweisen. Ferner könne ihm, dem Beklagten, schon gar nicht der \nVorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Der Begriff des \"groben \nBehandlungsfehlers\" sei nicht mit dem der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. \n\n15\n\nDes weiteren wäre ein etwaiger Behandlungsfehler nicht ursächlich für den bei \ndem Kind M eingetretenen Gesundheitsschaden geworden. Dem Kläger komme \ninsoweit die in dem Urteil des OLG Köln angesprochene Beweiserleichterung nicht \nzugute. Im Übrigen hätte sich bei einer weiteren diesbezüglichen Aufklärung des \nSachverhalts herausgestellt, dass nicht der behauptete Behandlungsfehler, sondern \neine Hirnschädigung bzw. Versäumnisse der konsiliarisch zugezogenen Augenärzte \nfür die Erblindung des Kindes Jessica ursächlich gewesen seien. Schließlich sei der \ngeltend gemachte Anspruch verjährt. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. April 2002 im \nWesentlichen stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich des für den Zeitraum vom \n00.00.00 bis zum 00.00.00 geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen: Der \nBeklagte habe als Direktor der Kinderklinik gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des zum \ndamaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulden \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 - GV. NRW. S. 926 - \n(WissHG) für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der \nKrankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen \nseiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung getragen. Diesen \nPflichtenkreis habe er verletzt, weil er es unterlassen habe, klare Anweisungen zur \nSicherung fristgerechter Nachuntersuchungen und zur Führung überforderter Eltern \nhinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen zu erteilen. Die Kammer \nfolge insoweit den Ausführungen des OLG Köln. Eine Pflichtverletzung liege vor, weil \nes in der Kinderklinik an einer Absicherung der lückenlosen ambulanten Nachsorge \nentlassener Patienten - z. B. durch Übergabe schriftlicher Hinweise an die Eltern am \nEntlassungstag - gefehlt habe. Die organisatorische Regelung, dass am \nEntlassungstag ein vorläufiger Arztbericht an den nachbehandelnden Kinderarzt \nhabe verfasst werden müssen, in dem Diagnose, notwendige therapeutische \nMaßnahmen und Kontrolluntersuchungen zu vermerken gewesen seien, sei nicht \nausreichend gewesen. Da der vorläufige Arztbericht den Eltern mitgegeben worden \nsei, sei es, wenn - wie im Fall des Kindes M - die Eltern noch keinen Kinderarzt \ngehabt hätten, allein vom weiteren Vorgehen der Eltern abhängig gewesen, wann ein \nnachbehandelnder Kinderarzt den vorläufigen Arztbericht erhielt. Um zu bewirken, \ndass Eltern in dringenden Fällen entweder den vorläufigen Bericht unmittelbar an \nden Kinderarzt weitergeben oder dringende Nachuntersuchungen selbst veranlassen \nwürden, habe es einer eindringlichen Information der Eltern bedurft. Eine solche \nInformation habe unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Eltern wie \ndenen des Kindes M nur schriftlich erfolgen können. Der Beklagte habe seine \nOrganisationspflichten grob fahrlässig verletzt. Es sei eine ganz nahe liegende \nÜberlegung, dass der nachgeordnete ärztliche Dienst angewiesen werden müsse, \nEltern von \"Problemkindern\" auf dringend erforderliche ambulante Untersuchungen \nschriftlich hinzuweisen. Die Gestattung der Entlassung von Säuglingen mit \nGesundheitsschädigungen durch die Stationsärzte ohne schriftliche Information der \nEltern über notwendige Nachuntersuchungen habe die verkehrserforderliche Sorgfalt \nin besonderem Maße verletzt. Zwischen der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des \nBeklagten und dem Schaden des Klägers bestehe darüber hinaus ein adäquat \nkausaler Zusammenhang. Ein Organisationsfehler in einer ärztlichen Klinik sei \ngenerell geeignet, eine Verurteilung des Klinikträgers zu Schadensersatz und \nSchmerzensgeld herbeizuführen. Folge der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des \nBeklagten sei der von der Klägerseite geltend gemachte Schaden. Schließlich könne \nsich der Beklagte im Hinblick auf Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen. Er \nmüsse sich das Verhalten seiner von ihm beauftragten Versicherung zurechnen \nlassen. Erst durch ihr Schreiben vom 00.00.00 habe die Versicherung keinen Zweifel \ndaran gelassen, dass sie der Schadensersatzforderung nicht nachkommen werde. \nDie anschließende Klageerhebung sei innerhalb eines Monats und damit noch \nrechtzeitig erfolgt. \n\n17\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der Beklagte geltend: \n\n18\n\nEs liege kein Organisationsfehler vor. Es sei schon nicht zu erkennen, dass die \nÜbergabe eines vorläufigen Arztbriefes an die Eltern für die Sicherung einer \nnotwendigen Folgebehandlung nicht ausreichend gewesen sein solle. Ein solcher \nArztbrief müsse mitgegeben werden, wenn, wie im Falle des Kindes M, noch kein \nnachbehandelnder Kinderarzt feststehe. Zutreffend sei allein, dass es bei der \nEntlassung des zu behandelnden Kindes einer \"eindringlichen Information der Eltern\" \nbedurft habe. Eine solche Information sei vorliegend erteilt worden. Der Vorwurf, \ndass eine derartige eindringliche Information wirksam nur schriftlich erfolgen könne, \ngehe fehl. Gerade die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass eine mündliche \neindringliche Unterrichtung und Information der Eltern deutlich nachhaltiger wirke als \ndie Unterzeichnung eines schriftlichen Formulars. Ein schriftlicher Hinweis auf die \nNotwendigkeit einer unverzüglichen Nachuntersuchung berge die Gefahr, dass er \nvon den Eltern nicht wahrgenommen und vor allem nicht richtig verstanden werde. \nWenn seit dem Erlass des Urteils des LG Aachen eine Unterschrift der Eltern \nverlangt werde, diene dies lediglich einer haftungsrechtlichen Absicherung der Klinik \ndurch schriftliche Dokumentation. Eine schriftliche Information der Eltern bei der \nEntlassung behandlungsbedürftiger Kinder sei im Jahre 0000 kein allgemeiner \nBehandlungsstandard, vielmehr allseits unüblich gewesen. Soweit es den Umstand \nangehe, dass sich die Kinderärzte der Früh- und Neugeborenenstation dem \nVorschlag des konsiliarisch beigezogenen Augenarztes nicht angeschlossen und die \nnächste augenärztliche Kontrolluntersuchung nicht auf einen Termin drei Wochen \nnach dem 00.00.00, sondern erst auf den 00.00.00 angesetzt hätten, habe dies mit \ndem ihm, dem Beklagten, im vorliegenden Verfahren zum Vorwurf gemachten \nOrganisationsverschulden nichts zu tun.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht sei ferner rechtsirrtümlich vom Vorliegen grober \nFahrlässigkeit ausgegangen. Der vom OLG Köln angenommene \"grobe \nBehandlungsfehler\" sei keineswegs mit einem groben Verschulden gleichzusetzen. \nEin grober Behandlungsfehler könne vielmehr schon bei leichtestem Verschulden \nvorliegen. Selbst wenn man das Erfordernis einer schriftlichen Unterrichtung \nunterstelle, sei eine entsprechende Unterlassung allenfalls leicht fahrlässig begangen \nworden. Denn zum einen sei jedenfalls im Jahre 0000 eine solche schriftliche \nUnterrichtung von Eltern in keiner Weise standardisiert gewesen sei, und zum \nanderen habe er, der Beklagte, eine mündliche Sicherheitsaufklärung einer \nschriftlichen zumindest gleichwertig erachten dürfen.\n\n20\n\nEs fehle darüber hinaus an der \"haftungsbegründenden\" Kausalität, also an der \nUrsächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für das Unterbleiben einer weiteren \naugenärztlichen Behandlung des Kindes M. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass \ndie Ärztin Dr. U mehrfach die Entlassung des Kindes Jessica abgelehnt habe. Ferner \nstehe aufgrund der im Haftpflichtprozess getätigten Aussage der Krankenschwester \nA (A) fest, dass die Eltern mehrfach eindringlich auf die für den Dienstag nach dem \n00.00.00 anberaumte Augenhintergrunduntersuchung hingewiesen worden seien. \nDas Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität ergebe sich nicht zuletzt auch \ndaraus, dass die Eltern die Zwillingsschwester O unmittelbar nach der Entlassung \naus der Klinik einem Augenarzt vorgestellt hätten - was freilich im erstinstanzlichen \nzivilrechtlichen Verfahren durch die damalige Klägerin, das Kind M, bestritten worden \nist.\n\n21\n\nDie \"haftungsausfüllende\" Kausalität könne ebenfalls nicht bejaht werden. Es sei \nnicht bewiesen, dass die Blindheit des Kindes M auf eine RLF zurückzuführen und \nnicht hirnorganisch bedingt sei. Die im Haftpflichtprozess angenommene \nBeweiserleichterung könne auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen \nwerden. Es sei daher mit dem OLG Köln als nicht bewiesen und nicht beweisbar \nanzusehen, dass bei einer rechtzeitigen Kontrolle von M nach ihrer Entlassung aus \ndem Krankenhaus ihre Erblindung hätte verhindert werden können.\n\n22\n\nSchließlich sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Der Kläger habe \ngegenüber der S am 00.00.00 einen Regressverzicht erklärt. Vor diesem Hintergrund \nsei es ihm, dem Beklagten, nach Treu und Glauben nicht verwehrt, die Einrede der \nVerjährung zu erheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr führt aus, das OLG Köln habe einen Behandlungsfehler zunächst darin gesehen, \ndass das Untersuchungsintervall nach der letzten augenärztlichen \nKontrolluntersuchung vom 00.00.00 zu groß bemessen worden sei. Die vom \nBeklagten vorgetragenen Organisationsmaßnahmen schützten gegen diesen \nVorwurf in keiner Weise. Die Berufungsbegründung beschäftige sich ausführlich und \nnahezu ausschließlich mit der Kontrolle angeordneter weiterer Maßnahmen, nicht \naber damit, wie sichergestellt werde, dass diese Maßnahmen überhaupt fach- und \nzeitgerecht angeordnet werden. Im Übrigen habe das OLG Köln aus diesem Fehler, \nweil es ihn nicht als einen groben Behandlungsfehler bzw. einen groben \nOrganisationsmangel eingestuft habe, keine entscheidenden Konsequenzen \ngezogen. Tragend sei demgegenüber die Erwägung des Berufungsgerichts, dass \ndurch organisatorische Maßnahmen habe sichergestellt werden müssen, dass die \nunbedingt notwendige weitere Kontrolluntersuchung alsbald nach der Entlassung \ndurchgeführt wurde. Dasjenige, was seitens des Beklagten zur Organisation der von \nihm geleiteten Abteilung vorgetragen werde, genüge den vom OLG Köln hinsichtlich \nder erforderlichen organisatorischen Maßnahmen vorgegebenen strengen \nAnforderungen in keiner Weise. Ein vorläufiger Arztbrief der vom Beklagten geltend \ngemachten Art sei insoweit nicht ausreichend, da er zu weiteren Verzögerungen \nführe. Zu folgen sei vielmehr der Wertung des OLG Köln, der sich auch das \nVerwaltungsgericht angeschlossen habe und der zufolge eine schriftliche Information \nder Eltern zur Sicherstellung der Nachsorge erforderlich sei. Die betreffenden \nErwägungen hätten nicht nur für den Einzelfall, sondern generelle Gültigkeit.\n\n28\n\nHinsichtlich der Frage der groben Fahrlässigkeit sei zwar zuzugeben, dass der \nBegriff des groben Behandlungsfehlers nicht ohne weiteres deckungsgleich sei. Es \nsei jedoch sogleich zu erkennen, dass in dem Urteil des OLG Köln grobe \nFahrlässigkeit beschrieben werde. Der durch das OLG erhobene Vorwurf liege darin, \ndass elementare Überlegungen, die sich einem Arzt hätten aufdrängen müssen, \nmissachtet worden seien. Das sei nichts anderes als grobe Fahrlässigkeit. Der \nBeklagte berufe sich ferner zu Unrecht darauf, die geforderten \nOrganisationsmaßnahmen seien damals nicht \"standardisiert\" gewesen. Was \närztlicher Standard sei, bestimme die medizinische Wissenschaft. Nach ihr sei es im \nvorliegenden Fall zweifelsfrei gewesen, dass engmaschige Kontrolluntersuchungen \nwährend des Zeitraums, in dem ein Risiko bestanden habe, hätten durchgeführt \nwerden müssen. Wie der jeweilige Arzt sicherstelle, dass dieser medizinische \nStandard eingehalten werde, stehe ihm weitgehend frei.\n\n29\n\nAuch die Einwendungen des Beklagten gegen die Annahme der \nhaftungsbegründenden Kausalität griffen nicht durch. Die nach wie vor bestrittene \nmündliche Information der Eltern sei im Vorprozess ebenso wenig bewiesen worden \nwie die Behauptung, das Kind M sei vorzeitig und letztlich auf eigenes Risiko \nentlassen worden. Die Eltern des Kindes seien sich der Schwere des Risikos bei \nnicht rechtzeitiger Augenuntersuchung nicht bewusst gewesen, da sie erst wesentlich \nspäter den Kinderarzt und noch später den Augenarzt aufgesucht hätten. Die im \nVorprozess zur Anwendung gebrachten Grundsätze zur Beweislastumkehr seien \nauch für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich. Sehe man dies anders, entstehe \nein regressfreier Raum, in dem gerade bei grober Fahrlässigkeit des Beamten und \nerheblicher Haftung des Dienstherrn eine Regressmöglichkeit ausgeschlossen sei, \nwas nicht richtig sein könne. Im vorliegenden Regressprozess könne es nicht darum \ngehen, ob der Kausalitätsbeweis für die Schädigung des Dritten lückenlos zu führen \nsei, sondern es komme auf die Schädigung des Dienstherrn durch den Beamten an. \nDiese sei eingetreten, und für sie sei das damalige Verhalten des Beklagten auch \nkausal gewesen.\n\n30\n\nEin Regressverzicht sei, wie bereits mit Schreiben vom 00.00.00 ausgeführt \nworden sei, nicht erklärt worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogene Gerichtsakte (LG Aachen \n- 4 O 517/90 -, Streitakte Bd. I und II, PKH-Heft) und auf die Verwaltungsvorgänge \ndes Klägers (3 Bände) verwiesen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Änderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts - insgesamt - abzuweisen.\n\n34\n\nDie allgemeine Leistungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n35\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Regressanspruch nach § 84 Abs. 1 \nSatz 1 LBG nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder \ngrob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen \nAufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der \nRückgriffsanspruch des Dienstherrn setzt danach eine Dienstpflichtverletzung des \nBeamten, Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einen \ndurch die Dienstpflichtverletzung verursachten Schaden des Dienstherrn voraus. \nDiese Haftungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist bereits \nzweifelhaft, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kindes M \neine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen ist. Jedenfalls scheitert aber ein \nRückgriffsanspruch des Klägers daran, dass die - als gegeben unterstellte - \nPflichtverletzung seitens des Beklagten zumindest nicht vorsätzlich oder grob \nfahrlässig begangen worden ist.\n\n36\n\nRechtliche Grundlage für die Annahme von Dienstpflichten, die der Beklagte \n- durch Unterlassen - verletzt haben könnte, ist, worauf auch das Verwaltungsgericht \nzutreffend abgestellt hat, § 44 Abs. 1 WissHG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trägt der \nLeiter der Abteilung für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der \nKrankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen \nseiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der \nVerantwortung der von ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten \nBediensteten. Er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen \nBediensteten in der Abteilung weisungsbefugt (Satz 2). Er ist verpflichtet, im \nInteresse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit \nanderen Abteilungen zusammenzuarbeiten (Satz 3). Die dem Abteilungsleiter \ndanach obliegenden Pflichten sind vor allem solche organisatorischer Art. Er ist für \neine sachgerechte Organisation des Umgangs mit den Patienten verantwortlich. \nOrganisationspflichten bestehen dabei auch hinsichtlich der Verabredung und \nÜberwachung von Patiententerminen sowie bezüglich der Aufklärung der Patienten. \nDarüber hinaus hat der leitende Arzt insbesondere für die Überwachung des \nnachgeordneten Personals zu sorgen, geeignete Kontrollverfahren vorzusehen und \nbei Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter auf deren Qualifikation zu achten. Ihn trifft \nferner die Pflicht, die Mitarbeiter über typische Fehler und Gefahren zu belehren und \nsie anzuleiten.\n\n37\n\nVgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, \n3. Aufl. 2002, § 102 Rdnr. 1 ff.\n\n38\n\nAnknüpfungspunkte für mögliche Verletzungen von Dienstpflichten im \nvorgenannten Sinne und insoweit dem Beklagten anzulastendes Verschulden \nergeben sich aus den Urteilen des LG Aachen vom 9. Februar 1994 und des OLG \nKöln vom 28. September 1995. Nach Auffassung beider Gerichte liegt ein \nBehandlungsfehler zum einen darin, dass entgegen der in dem konsiliarärztlichen \nBefundbericht vom 00.00.00 gegebenen Empfehlung eine augenärztliche \nKontrolluntersuchung bei dem Kind M nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem \n00.00.00 durchgeführt worden ist. Zum anderen sei eine fehlerhafte Behandlung \ndarin zu sehen, dass die Eltern des Kindes anlässlich seiner Entlassung nicht \nausreichend über die Notwendigkeit einer zeitnahen augenärztlichen \nKontrolluntersuchung belehrt worden seien. Das OLG Köln rügt ferner das Fehlen \nklarer Anweisungen sowohl zur Sicherung der fristgerechten ophtalmologischen \nKontrolle als auch zur Führung überforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder \nhinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen. Hierin liege ein schwerer \nBehandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens.\n\n39\n\nSowohl die Versäumung der konsiliarärztlich empfohlenen Frist zur \nKontrolluntersuchung als auch die unzureichende Instruktion der Eltern anlässlich \nder Entlassung des Kindes M können lediglich als Behandlungsfehler der mit der \närztlichen Versorgung betrauten Ärztin Dr. U bzw. weiterer an der Heilbehandlung \ndes Kindes beteiligter Kinderärzte der Früh- und Neugeborenenstation eingestuft \nwerden. Eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten ist insoweit hingegen nicht \ngegeben, da er mit der Therapie des Kindes M nicht persönlich befasst war. \nBezüglich seiner Person kann eine Pflichtverletzung allenfalls unter dem \nGesichtspunkt ihm anzulastender organisatorischer Mängel zu bejahen sein.\n\n40\n\nSoweit das OLG solche Mängel bejaht hat, ist der Senat daran bei der \nBeurteilung des hier streitigen Regressanspruchs nicht gebunden. Das folgt schon \ndaraus, dass der Beklagte an dem Verfahren vor dem OLG nicht beteiligt war und die \nfür ihn nachteiligen Feststellungen des OLG ihm gegenüber nicht in Rechtskraft \nerwachsen sind.\n\n41\n\nDas OLG hat seine Beanstandung, es habe an klaren Anweisungen zur \nSicherung der fristgerechten Durchführung - konsiliarärztlich empfohlener - \nophtalmologischer Kontrollen gefehlt, nicht näher begründet. Der Senat vermag dem \nOLG in diesem Punkt auch im Ergebnis nicht beizutreten. Er lässt sich dabei von den \nfolgenden Erwägungen leiten:\n\n42\n\nZur Sicherstellung der fristgerechten Vornahme einer durch einen Konsiliararzt \nvorgeschlagenen Kontrolluntersuchung der streitgegenständlichen Art bestanden \nzum Zeitpunkt der Behandlung des Kindes M organisatorische Vorgaben in Form \neines formalisierten Verfahrens. Diese Vorgaben erstreckten sich zum einen auf die \nUmsetzung einer angeordneten Untersuchung. Dies ergibt sich aus den Darlegungen \ndes Beklagten, insbesondere in seinem Schreiben vom 00.00.00, und den Aussagen \nder Ärztin Dr. U in der vor dem OLG Köln durchgeführten mündlichen Verhandlung \nvom 00.00.00. Gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sind durch den \nKläger keine substantiierten Einwände erhoben worden, und sie in Zweifel zu ziehen, \nbesteht auch ansonsten kein Anlass. Vorgesehen war danach die Vormerkung der \nnotwendigen Maßnahmen im Krankenblatt für einen bestimmten Termin, die \nHinzusetzung der Bezeichnung \"a\" (für angemeldet) nach Bestätigung des Termins \ndurch die Konsiliarärzte sowie die Hinzufügung eines \"Hakens\" nach Durchführung \nund schriftlicher Dokumentierung der Untersuchung. Ferner wurde der Termin auf \neiner Tafel im Stationszimmer vermerkt. Aber auch hinsichtlich der Anordnung bzw. \nEinleitung der konsiliarisch vorgeschlagenen Untersuchungsmaßnahme bestand \ninsoweit ein formalisiertes Verfahren, als der Befundbericht der Konsiliarärzte jeweils \ndurch den verantwortlichen Stationsarzt abgezeichnet wurde. Dass diese \nVerfahrensweise vorliegend keinen verbindlichen Charakter hatte, sondern in das \nBelieben der Stationsärzte gestellt war, ist weder durch den Kläger behauptet \nworden noch sonst erkennbar. Sie entsprach allgemeiner Übung, wie sich dem \nGutachten des Prof. Dr. B vom 00.00.00 entnehmen lässt: Danach übernimmt der \nverantwortliche Stationsarzt, der üblicherweise den Befundbericht abzeichnet, als \napprobierter Arzt die volle Verantwortung, dass die sich aus dem Befundbericht \nergebenden Konsequenzen vollständig gezogen werden. Das Erfordernis der \nAbzeichnung des Befundberichts soll in formalisierter Weise sicherstellen, dass der \nverantwortliche Stationsarzt die vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen zur \nKenntnis nimmt und gleichzeitig - gegebenenfalls nach Rücksprache - eine \nEntscheidung über ihre Umsetzung trifft sowie diese anschließend ausführt, sofern er \nnicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen davon absieht, dem fachärztlichen \nBehandlungsvorschlag zu folgen.\n\n43\n\nDer Beklagte war rechtlich nicht gehalten, durch weitere organisatorische \nMaßnahmen die fristgerechte Verwirklichung einer konsiliarärztlichen \nBehandlungsempfehlung der streitbefangenen Art sicherzustellen. Darauf abzielende \nMaßnahmen sind weder durch den Kläger noch in dem Urteil des OLG Köln benannt \nworden. In Betracht kamen allenfalls ein genereller Hinweis darauf, dass \nentsprechende Behandlungsvorschläge - auch hinsichtlich der in ihnen bestimmten \nFristen - strikt zu beachten sind, sowie auf die Einhaltung der Fristen gerichtete \nKontrollmaßnahmen.\n\n44\n\nEine Hinweispflicht im vorgenannten Sinne ist zu verneinen. Dass von einem \nTherapievorschlag, wie er in dem Befundbericht vom 00.00.00 niedergelegt ist, nicht \nohne besonderen Grund abgewichen werden durfte, drängte sich geradezu auf, und \nzwar auch einem noch unerfahrenen Arzt. \n\n45\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht \neiner am Anfang ihrer Facharztausbildung stehenden \nAssistenzärztin: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 26. April 1988 - VI ZR 246/86 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1988, 2298 (2299 \nf.).\n\n46\n\nDies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Therapieempfehlung, was offenkundig ist, \nvon einem Arzt stammte, der gerade wegen seiner Spezialkenntnisse zu Rate \ngezogen worden war. Vor diesem Hintergrund stellte sich das Erfordernis, dem \nVorschlag im Regelfall, d. h. soweit nicht eine Abweichung aus besonderen Gründen \ngerechtfertigt war, strikt zu folgen, als Selbstverständlichkeit dar. Im Hinblick darauf \nkann es nicht überzeugen, dass hierauf seitens des Beklagten nochmals gesondert \nhätte hingewiesen werden müssen.\n\n47\n\nEbensowenig kann eine Verpflichtung des Beklagten bejaht werden, \nKontrollmaßnahmen mit dem Ziel zu organisieren, dass Untersuchungen, die durch \nKonsiliarärzte vorgeschlagen werden, auch tatsächlich seitens des Stationsarztes \neingeleitet werden. Bei der in Rede stehenden Veranlassung der \nKontrolluntersuchung - in Form der Anforderung eines entsprechenden Konsiliums - \nhandelt es sich um einen Vorgang, der einen einfachen Willensentschluss \nvoraussetzt und weder mit besonderen Schwierigkeiten noch entsprechenden \npotentiellen Fehlerquellen behaftet ist. Er kann im Einzelfall, wie etwa im Falle des \nKindes M, zwar überaus wichtig sein, zählt aber dennoch zu den - einfachen - \nRoutineangelegenheiten, die in ähnlicher Form im Krankenhausalltag in der Regel \nviele Male anfallen. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich derartiger Vorgänge \nwären mit einem erheblichen - zusätzlichen - organisatorischen Aufwand verbunden, \nder seinerseits sogar Fehlerquellen in sich bergen könnte. Angesichts dessen ist es \nlebensfremd, dem Beklagten Kontrollpflichten mit dem besagten Inhalt aufzuerlegen. \nDahingehende Überlegungen stellt auch der Kläger mit Recht nicht an. Im Übrigen \ngab es für den Beklagten keinen konkreten Anlass, Kontrollmaßnahmen im Bereich \nder Anordnung und Umsetzung konsiliarärztlich empfohlener Untersuchungen \nsicherzustellen. Vielmehr waren nach den Darlegungen des Beklagten, denen der \nKläger nicht entgegengetreten ist, die von ersterem bei seinem Amtsantritt \neingeführten organisatorischen Vorgaben zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits \nmehrere Jahre praktiziert worden, ohne dass es zu einem dem Fall des Kindes M \nvergleichbaren Vorfall gekommen wäre. Diese Gegebenheiten sprechen gegen die \nAnnahme, es habe von der Person des Beklagten aus gesehen im maßgeblichen \nZeitpunkt des streitbefangenen Geschehens nahe gelegen, \nÜberwachungsregelungen der in Rede stehenden Art vorzusehen. Auch in Bezug auf \ndie Person der Ärztin Dr. U lag \n- jedenfalls - bis zum Beginn des Jahres 0000 keine Auffälligkeit vor, die es für den \nBeklagten hätte als offenkundig erscheinen lassen müssen, dass die ärztliche \nTätigkeit gerade dieser Mitarbeiterin einer besonderen Überwachung bedurfte. Zu \nverweisen ist insoweit nicht zuletzt auch auf das Schreiben des Rektors der RWTH X \nvom 00.00.00, in dem ausgeführt wird, die Ärztin Dr. U habe während der gesamten \nZeit ihrer Beschäftigung in den medizinischen Einrichtungen der RWTH X nie Anlass \nzu irgendwelchen Beanstandungen gegeben. Sie könne als äußerst qualifizierte \nÄrztin bezeichnet werden, die ihre Arbeiten stets mit großer Umsicht, fachlicher \nKompetenz und Gewissenhaftigkeit erledigt habe. \n\n48\n\nDas OLG hat weiter beanstandet, dass der Beklagte keine organisatorischen \nVorkehrungen getroffen habe, um eine schriftliche Unterrichtung zwecks \"Führung \nüberforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich wichtigster ambulanter \nKontrolluntersuchungen\" sicherzustellen.\n\n49\n\nDer Senat hat auch in Hinsicht auf diesen rechtlichen Ansatz zur Bejahung eines \nOrganisationsverschuldens erhebliche Zweifel, sieht jedoch im vorliegenden \nRegressverfahren keinen Anlass zu einer abschließenden Stellungnahme. Die \nZweifel des Senats gründen sich vor allem auf folgende Überlegungen:\n\n50\n\nEs ist schon fraglich, ob es im Zusammenhang mit der aus Anlass einer \nEntlassung erforderlichen Belehrung der Eltern frühgeborener Kinder über nach der \nEntlassung notwendige Kontrolluntersuchungen überhaupt organisatorischer \nVorkehrungen des Beklagten bedurfte. Dabei ist zu bedenken, dass sich nicht nur \neinem Facharzt, sondern auch einem Berufsanfänger hätte aufdrängen müssen, \ndass die Sicherstellung einer lückenlosen ambulanten Nachsorge durch hinreichend \ndeutliche Belehrungen unbedingt geboten war, zumal dann, wenn ein \nentsprechender, in einem augenärztlichen Konsilium vorgeschlagener Kontrolltermin \nbereits längerfristig überschritten war. Selbst für einen Laien wäre eine solche \nNotwendigkeit unmittelbar einsichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund gilt im \nvorliegenden Zusammenhang bezüglich einer Organisationspflicht des Beklagten \nnichts anderes als für das Erfordernis, einem konsiliarärztlichen \nBehandlungsvorschlag in der Regel zu folgen, d. h. es handelte sich um eine \nSelbstverständlichkeit, auf die der Beklagte nicht eigens aufmerksam machen \nmusste.\n\n51\n\nEine andere Einschätzung dürfte auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nschriftlichen Belehrung gerechtfertigt sein, auf den das Oberlandesgericht und ihm \nfolgend das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt haben. Es leuchtet nicht ohne \nweiteres ein, dass eine ordnungsgemäße Sicherheitsaufklärung nur in schriftlicher \nForm erfolgen konnte und es geboten war, zum Zwecke ihrer Durchführung \nentsprechende Formulare zur Verfügung zu stellen. Denn bei einer schriftlichen \nBelehrung ist keineswegs schlechthin eine höhere Gewähr dafür gegeben, dass sie \nvon den Adressaten auch gelesen wird. Vielmehr kann auch und gerade ein \nSchriftstück in Vergessenheit geraten, insbesondere dann, wenn, wie bei einem \nlängeren Krankenhausaufenthalt nicht unüblich, dem Betroffenen mehrere \nBelehrungsschreiben ausgehändigt werden. Demgegenüber wird ein mündlich \nBelehrter unmittelbar mit dem Inhalt der Belehrung konfrontiert mit der Folge, dass \nsie ihm jedenfalls bei entsprechender Nachdrücklichkeit im Regelfall auch geraume \nZeit im Gedächtnis bleiben wird. \n\n52\n\nEine formularmäßige Information begründet zudem die Gefahr, dass aufgrund \nihrer Form die Wichtigkeit ihres Inhalts nicht hinreichend erkannt wird. Dagegen kann \nsich bei einem mündlichen Hinweis der Hinweisgeber unmittelbar ein Bild davon \nmachen, ob der Adressat die Information verstanden und verinnerlicht hat. Er kann \nsich insoweit jeweils auch leicht auf die individuellen Verhältnisse seines Gegenübers \neinstellen und die Sicherheitsaufklärung entsprechend flexibel und einzelfallbezogen \ngestalten. Dies ist bei einer schriftlichen Belehrung kaum in gleicher Weise möglich, \ninsbesondere nicht bei einer solchen in formularmäßiger Form. Vielmehr besteht vor \nallem bei letzterer die Gefahr, dass Besonderheiten des konkreten Einzelfalles \nübersehen werden. Gerade der vorliegende Behandlungsfall, der zahlreiche \nEigentümlichkeiten aufweist (insbesondere: Zwillings- und Frühgeburt, \nNichtvorhandensein eines nachbehandelnden Kinderarztes zum Zeitpunkt der \nEntlassung, Gesundheitsbeeinträchtigungen bei beiden Kindern), lässt sich aufgrund \nseines Ausnahmecharakters schwerlich mit einer generellen Weisung bewältigen. \n\n53\n\nDer Inhalt der hier in Rede stehenden Belehrung war ferner nicht kompliziert oder \nschwer verständlich, so dass sich in dieser Hinsicht eine - gegebenenfalls auch \nzusätzliche bzw. ergänzende - schriftliche Information ebenfalls nicht von vornherein \naufdrängte. Es bedurfte vor allem nicht der Darlegung und Erläuterung komplexer \nmedizinischer Gegebenheiten. Vielmehr beschränkte sich die erforderliche \nInformation in ihrem Kern auf den Hinweis, dass nach der Entlassung mit höchster \nzeitlicher Dringlichkeit eine augenärztliche Kontrolluntersuchung des \nAugenhintergrundes durchzuführen war, da ansonsten eine Netzhautablösung und \nErblindung drohten. \n\n54\n\nNicht überzeugend ist schließlich das - für die Unverzichtbarkeit einer \nschriftlichen Belehrung angeführte - Argument des Verwaltungsgerichts, werde der \nvorläufige Arztbericht den Eltern mitgegeben, so sei es, wenn die Eltern noch keinen \nKinderarzt hätten, allein von deren weiterem Vorgehen abhängig, wann ein \nnachbehandelnder Kinderarzt den vorläufigen Arztbericht erhalte. Bei einer \nschriftlichen Belehrung verhält es sich nämlich insoweit nicht anders als bei einer \nmündlichen Instruktion: Auch hier hängt es von den Eltern ab, wann der vorläufige \nArztbrief seinen Adressaten erreicht.\n\n55\n\nIm Hinblick darauf, dass aus den vorstehend aufgezeigten Gründen überhaupt \nzweifelhaft ist, ob der Beklagte gehalten war, durch organisatorische Maßnahmen auf \neine schriftliche Belehrung hinzuwirken und diesbezügliche Belehrungsformulare zur \nVerfügung zu stellen, liegt auch die Annahme einer entsprechenden speziell auf die \nPerson von Berufsanfängern bezogenen Pflicht nicht nahe. Aus diesem Grunde ist \nim vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, dass das Oberlandesgericht \nangenommen hat, ein schriftliches Belehrungserfordernis habe sich der Ärztin Dr. U \naufgrund ihrer mangelnden Berufserfahrung nicht aufdrängen müssen.\n\n56\n\nOb trotz alledem organisatorische Defizite letztlich bejaht werden können, bedarf \nkeiner abschließenden Beantwortung. Auch bei Annahme einer \nDienstpflichtverletzung fehlt es jedenfalls an dem von § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG \nvorausgesetzten qualifizierten Verschulden des Beklagten. Dabei kann ein \nvorsätzlich pflichtwidriges Verhalten von vornherein ausgeschlossen werden. \nErnsthafte Anhaltspunkte für eine mit Absicht, direktem Vorsatz oder mit \nEventualvorsatz begangene Pflichtverletzung sind nicht erkennbar. Aber auch ein \nVerschulden des Beklagten in Form grober Fahrlässigkeit ist nicht gegeben. Grobe \nFahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in \nungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, \nwas im gegebenen Falle jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im \nAugenblick der Sorgfaltsverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die \neinfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen angestellt hätte. Es muss sich \nvon der Person des Schädigers aus gesehen um ein schlechthin unentschuldbares \nFehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.\n\n57\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n4. November 1997 - 6 A 1822/95 -; Urteil vom \n10. August 1995 - 6 A 4064/93 -; Schütz/Mai-wald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nJanuar 2005, § 84 Rdnr. 45.\n\n58\n\nEin derartiges Maß an fahrlässigem Verhalten wäre dem Beklagten auch im Falle \nder Annahme einer Pflichtwidrigkeit der oben erläuterten Art nicht vorzuwerfen. Wie \noben schon ausgeführt worden ist, sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, \ndass eine - nachdrückliche - mündliche Belehrung der Eltern möglicherweise sogar \nwirkungsvoller, in jedem Falle wohl aber nicht weniger effektiv als eine schriftliche \nInformation ist. Hiervon ausgehend musste eine Pflicht des Klinikleiters, eine \nschriftliche Entlassungsaufklärung anzuordnen und diesbezügliche Formulare zur \nVerfügung zu stellen, dem Beklagten nicht bei einfachsten und ganz nahe liegenden \nErwägungen einleuchten. Soweit in der vom Beklagten geleiteten Klinik, wie seinem \nSchreiben vom 00.00.00 zu entnehmen ist, nunmehr die Eltern verpflichtet werden, \nbei der Entlassung den Erhalt der noch ausstehenden Nachsorgetermine durch ihre \nUnterschrift zu bestätigen, rechtfertigt das keine andere Einschätzung. Denn diese \nVerfahrensweise bezweckt in erster Linie, wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt \nhat, eine haftungsrechtliche Absicherung der Klinik durch schriftliche \nDokumentation.\n\n59\n\nDie Leistungsklage ist schließlich auch hinsichtlich des vom Kläger geltend \ngemachten Zinsanspruchs nicht begründet. Dies gilt bereits deshalb, weil \nentsprechend den obigen Ausführungen eine Hauptforderung nicht besteht.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-10/6-a-2171-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-10/6-a-2171-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282181","retrieved":"2026-07-09 02:56:56.849356+00:00"}}