{"status":"available","doknr":"OLD282219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0209.6B2449.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"6 B 2449/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zum \n 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese Kosten hat der \nBeigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller, Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, \nverrichtet Dienst bei dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-\nWestfalen (IAF). Er erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem \nAntragsgegner vorläufig untersagt werden soll, eine dem IAF mit ministeriellem \nErlass vom 16. April 2004 zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem Konkurrenten (dem Beigeladenen) zu \nbesetzen. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Verneinung eines \nAnordnungsanspruchs abgelehnt: Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene \nBeförderungsentscheidung sei rechtlich fehlerfrei. Der Antragsteller und der \nBeigeladene seien zwar aktuell mit \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte) gleich gut beurteilt. Jedoch habe der Dienstherr \nbeanstandungsfrei den Ausschlag geben lassen, dass der Antragsteller bei den \nvorangegangenen Regelbeurteilungen schlechter (\"Die Leistung und Befähigung ... \nentsprechen voll den Anforderungen\" - 3 Punkte -) als der Beigeladene beurteilt \nworden sei; diesem sei schon damals ein Beurteilungsergebnis von 4 Punkten \nzuerkannt worden. Die Einwendungen des Antragstellers gegen das \nBeurteilungsergebnis von 3 Punkten in der (von ihm zur gerichtlichen Überprüfung - 1 \nK 1409/02 VG Gelsenkirchen - gestellten) vorangegangenen Regelbeurteilung seien \nnach summarischer Prüfung nicht begründet. Entgegen seiner Auffassung erscheine \ndiese Beurteilung als hinreichend plausibel. Der Endbeurteiler habe zwar das \nGesamturteil entgegen dem Vorschlag des Erstbeurteilers (4 Punkte) auf 3 Punkte \nfestgesetzt, ohne von dem auf jeweils 4 Punkte lautenden Vorschlag des \nErstbeurteilers bei den drei bewerteten Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, \nLeistungsergebnis und Sozialverhalten abzuweichen. Dieses (mögliche) Defizit an \nPlausibilität sei jedoch durch die Erläuterungen des Antragsgegners in der \nBegründung des dem o.a. Klageverfahren vorangegangenen \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 - unter Berücksichtigung der Benotung \nder Submerkmale - beseitigt worden.\n\n4\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Seine vom Antragsgegner \nbei der Auswahlentscheidung herangezogene Vorbeurteilung sei nicht hinreichend \nplausibel. Selbst wenn bei der Vergabe von 4 Punkten bei allen Hauptmerkmalen \nberücksichtigt werden könne, dass diese Bewertung im unteren Grenzbereich liege, \nmache dies ein Gesamturteil von 3 Punkten nicht schlüssig. Dieses müsse ebenfalls \nim 4-Punkte-Bereich liegen. Etwas anderes sei in sich widersprüchlich.\n\n5\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern \nund dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß dem \nBeschlussausspruch stattzugeben ist. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der \nDienstherr die Planstelle, um die es geht, alsbald mit dem Beigeladenen besetzen \nwill. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls zu bejahen. Die Auswahlentscheidung \nentspricht nicht den anzulegenden rechtlichen Maßstäben.\n\n6\n\nNach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen \nPrüfung ist die vom Dienstherrn mit zur Grundlage der Auswahlentscheidung \ngemachte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 \nrechtswidrig. Sie ist nicht plausibel. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der \nDienstherr den Antragsgegner bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung als \nim Wesentlichen gleich gut qualifiziert wie den Beigeladenen ansieht und ihn dem \nBeigeladenen vorzieht.\n\n7\n\nDer Beschwerde ist darin zu folgen, dass die Bewertung der sämtlichen \nHauptmerkmale in der Beurteilung vom 00.00.0000 mit 4 Punkten im \nWiderspruch zu dem Gesamturteil von 3 Punkten steht. Der Endbeurteiler \nentscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das \nGesamturteil (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - BRL - vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996 \nS. 278). Zwar ist wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Hauptmerkmale die \nBildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der \neinzelnen Merkmale nicht gewollt (Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 2 BRL). Der dem Endbeurteiler \nhierdurch eingeräumte Bewertungsspielraum wird jedoch überschritten, wenn - wie \nhier - sämtliche Hauptmerkmale einen besseren Punktwert aufweisen als das \nGesamturteil. Das ist aus sich heraus nicht mehr nachvollziehbar. Anhaltspunkte für \neine ausnahmsweise denkbare andere Sicht - etwa unter dem Aspekt der Würdigung \nder Gesamtpersönlichkeit des Beamten, vgl. Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 1 BRL - liegen nicht \nvor. Die vom Endbeurteiler in Anwendung der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL für die \nAbsenkung des Gesamturteils auf 3 Punkte gegebene Begründung \n\n8\n\n\"Das Gesamtergebnis war nach den Beratungen \nin der Beurteilerkonferenz am 00.00.0000 im \nQuervergleich der Beamten der Vergleichsgruppe \nanders zu gewichten und führte zu einer \nAbsenkung\"\n\n9\n\nerweist sich hiernach als nicht tragfähig, \n\n10\n\nvgl. in diesem Zusammenhang \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B \n1776/00 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2002, 111.\n\n11\n\nDas Begründungsdefizit sowie der daraus folgende Plausibilitätsmangel sind \nauch nicht nachträglich behoben worden.\n\n12\n\nDer Endbeurteiler hat zwar in dem dem o. a. Klageverfahren vorangegangenen \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 ausgeführt, der Antragsteller sei in der \nBeurteilerbesprechung als der erkennbar Schwächste der mit 4 Punkten \nerstbeurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe angesehen worden. Die Bewertung \nder Hauptmerkmale durch den Erstbeurteiler sei zwar letztlich (noch) bestätigt bzw. \nakzeptiert worden, jedoch mit der Maßgabe, dass die 4 Punkte in einzelnen \nHauptmerkmalen im unteren Grenzbereich lägen. Wegen dieser in einzelnen \nMerkmalen schwächeren Leistungen des Antragstellers habe dessen Gesamtleistung \nund -befähigung deutlich unter der der anderen mit 4 Punkten im Gesamturteil \nvorgeschlagenen Beamten gelegen. Unter diesen Umständen sei er im Unterschied \nzu diesen Beamten im Ergebnis nur mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen.\n\n13\n\nDas macht die Beurteilung vom 00.00.0000 jedoch ebenfalls nicht plausibel. \nDiese Erwägungen haben nicht die erforderliche Grundlage in dem System der \nBeurteilungsrichtlinien. Dieses bedingt auch eine Überprüfung der Hauptmerkmale \ndurch den Endbeurteiler bei der ihm obliegenden Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe (Nr. 9.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRL). Wenn der Endbeurteiler \nbei dem Vergleich der Qualifikation eines Beamten mit der der anderen zu \nbeurteilenden Beamten derselben Vergleichsgruppe - wie hier - zu dem Ergebnis \ngelangt, dieser falle in seiner Gesamtleistung und -befähigung gegenüber anderen \nBeamten, die vom Erstbeurteiler mit 4 Punkten vorgeschlagen seien, deutlich ab, \nmuss er das auch bei den Hauptmerkmalen zum Ausdruck bringen. Er darf es nicht \nbei den dem Beamten günstigeren Bewertungen des Erstbeurteilers belassen, die \nmit dem zuerkannten, gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers herabgesetzten \nGesamturteil nicht in Einklang zu bringen sind. Der Endbeurteiler muss vielmehr \nseine aus dem Quervergleich gewonnenen Erkenntnisse, die ihn zur Herabsetzung \ndes Gesamturteils bewogen haben, bei den Hauptmerkmalen ebenfalls zum \nAusdruck bringen. Diesen nach der Systematik der Beurteilungsrichtlinien \nzwingenden Schritt hat der Endbeurteiler ausgeklammert mit der Folge, dass die \nBeurteilung vom 00.00.0000 mangels Plausibilität bei der Auswahl zwischen den \nKonkurrenten nicht verwertbar war. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. \n3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-09/6-b-2449-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-09/6-b-2449-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282219","retrieved":"2026-07-09 02:57:00.051801+00:00"}}