{"status":"available","doknr":"OLD282220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0209.20B111.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"20 B 111/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren, \nim Rahmen der Gewährung einstweiligen/vorläufigen Rechtsschutzes so gestellt zu \nwerden, als habe die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Antragsgegnerin seine \nZuverlässigkeit bestätigt, in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht \nweiterverfolgt,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache seine \nZuverlässigkeit zu bejahen und die aufschiebende \nWirkung seines Widerspruchs gegen den an die LTU \nDüsseldorf gerichteten Bescheid vom 25. November \n2004 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Denn die vom Antragsteller zur Begründung seiner \nBeschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat hinsichtlich des Begehrens, der Antragsgegnerin \naufzugeben, seine Zuverlässigkeit vorläufig zu bejahen, auch unter Berücksichtigung \nseines Beschwerdevorbringens den für den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 \nAbs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, erlangt dabei entscheidendes Gewicht, dass der Antragsteller durch \nUrteil des United States Distrikt Court of Florida vom 18. Juni 2003 wegen eines \nunerlaubten Waffenexports und eines Embargoverstoßes zu einer Freiheitsstrafe von \n30 Monaten und einer Geldstrafe von 200,- US-Dollar verurteilt worden ist, und zwar \nauf der Grundlage eines entsprechenden Schuldeingeständnisses des \nAntragstellers. Diese Verurteilung ist im Bundeszentralregister eingetragen. Sie ist \ndamit wie eine durch ein deutsches Strafgericht erfolgte und im \nBundeszentralregister eingetragene Verurteilung verwertbar. Sie lässt in jedem Falle \nerhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller den materiellen \nAnforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen genügt, die Zugang zu \nsicherheitsrelevanten Bereichen eines Flugplatzgeländes haben. Die materiellen \nAnforderungen an die Zuverlässigkeit konnten früher unmittelbar aus § 29d LuftVG \nabgeleitet werden. Nachdem diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur \nNeuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) \naußer Kraft gesetzt worden ist, lassen sich diese Voraussetzungen aus den \nNeuregelungen zu den erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen in § 7 des \nLuftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) entwickeln, ohne dass sich hier eine wesentliche \nÄnderung ergeben hätte. Zuverlässig im Sinne der genannten Vorschriften ist \ndanach nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum \nSchutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Überprüfte muss nach dem \nGesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein \nund Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von \nVorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des \nLuftverkehrs zu wahren. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter \nein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln \nzu verneinen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004, - 3 C \n33.03 -, DVBl. 2005, 115, und vom 11. November \n2004 - 3 C 8.04 -.\n\n7\n\nDie Verurteilung des Antragstellers lässt schon mit Blick auf den Tatvorwurf, dem \nBezüge zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs nicht abzusprechen sind, \nnicht nur geringe, sondern eher schon erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der \nAntragsteller diese Gewähr tatsächlich bietet. Dies gilt - wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend herausgestellt - namentlich auch mit Blick auf das Umfeld, in dem sich der \nAntragsteller bewegt hat, nämlich den Handel mit Militärgütern und der Unterhaltung \nentsprechender Beziehungen gerade mit einem Land wie Libyen. Der Umstand, dass \nsich auf internationaler Ebene die Beziehungen zu Libyen verändert haben, ändert \ndaran nichts. Denn maßgeblich sind die Gesamtumstände des Verhaltens des \nAntragstellers, die dem strafrechtlichen Urteil zugrundelagen. \n\n8\n\nDas wird im Grundsatz auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Er wendet \nsich allein gegen die Richtigkeit des Urteils und dessen Eintragung in das \nBundeszentralregister. Diese Einwände fallen - jedenfalls im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes - \nrechtlich aber nicht ins Gewicht. \n\n9\n\nDabei mag offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen \nvorliegender Art der Frage nach der Richtigkeit (Berechtigung) einer im Ausland \nerfolgten strafrechtlichen Verurteilung und deren ordnungsgemäßem \nverfahrensmäßigem Zustandekommen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens \nnachgegangen werden muss. Vorrangig wird der Antragsteller hier möglicherweise \ndarauf verwiesen sein, Einwände gegen die Verwertbarkeit des Urteils und gegen \ndessen Eintragung im Bundeszentralregister in dem dafür vorgesehenen Verfahren \nnach § 55 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu verfolgen. Dies betrifft namentlich seine \nAusführungen dazu, das Urteil, genauer das der Verurteilung zugrunde liegende \nSchuldanerkenntnis, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zustande \ngekommen. Im Hinblick auf die materiellen Einwände gegen seine Verurteilung dürfte \nim Hauptsacheverfahren - um die durch die Verurteilung begründeten Zweifel an \nseiner Zuverlässigkeit ausräumen zu können, vgl. dazu § 7 Abs. 6 LuftSiG - \njedenfalls mit beachtlichem Gewicht einzustellen sein, dass die Verurteilung auf \neinem Schuldeingeständnis beruht. Dem braucht aber im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens nicht weiter nachgegangen zu werden. \n\n10\n\nDie Einwände des Antragstellers fallen hier schon deshalb nicht ins Gewicht, weil \nsie nicht geeignet sind, die solchermaßen durch den Umstand der Verurteilung und \nseines Schuldanerkenntnisses begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit \nauszuräumen, sondern eine erforderliche weitere Klärung in jedem Falle dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten ist. \n\n11\n\nDie bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der Verurteilung des Antragstellers \nbegründet noch nicht die Annahme seiner Zuverlässigkeit. Durchgreifende, einer \nunmittelbaren Verwertung zugunsten des Antragstellers zugängliche Einwände \ngegen die Richtigkeit des Urteils zeigt er demgegenüber nicht auf. Im Grunde stellt er \nallein seine Sicht der Dinge dar. Ob diese zutrifft, bleibt demgegenüber gerade offen. \nDie von ihm vorgelegten Unterlagen belegen die Unrichtigkeit seines Geständnisses \nnicht. Die im Beschwerdeverfahren herausgestellte E-Mail vom 26. November 2000 \nlässt schon nicht erkennen, dass sie sich auf die Geschäftsbeziehung bezieht, an die \nder Tatvorwurf des Urteils anknüpft. Auch seine Ausführungen zu Misshandlungen in \nder Haft und zur Verweigerung medizinischer Versorgung seiner Hepatitis sind weder \nhinreichend belegt, noch lässt der unterbreitete Sachverhalt auf die Haltlosigkeit der \nTatvorwürfe schließen. Pauschal und nicht nachzuvollziehen ist auch die \nBehauptung, den US-amerikanischen Behörden sei es ausschließlich darum \ngegangen, eine politisch den Vereinigten Staaten missliebige Organisation von \nHilfsflügen für Angola und die Gründung einer entsprechenden Fluggesellschaft in \nNamibia zu verhindern. \n\n12\n\nIm Übrigen bleiben auch ausgehend von der Sachverhaltsschilderung des \nAntragstellers seine Handelsgeschäftsbeziehungen undurchsichtig und erwachsen \nhieraus Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Schließlich geht es um Handel mit \nMilitärgütern (Militärhubschrauber und hierzu erforderliche Ersatzteile) in namhaftem \nUmfang mit Libyen. Auch ist die Umschreibung der Geschäftsziele und der \nAktivitäten der unter seiner Beteiligung in Namibia gegründeten Firmen mit der \nLieferung von Hilfsgütern nach Angola eher vage geblieben und nicht weiter belegt. \nDies bedarf indes ebenfalls keiner Vertiefung, weil auch insoweit verbleibende \nFragen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geklärt werden können. \n\n13\n\nLässt sich bei der gegebenen Sachlage derzeit also die Zuverlässigkeit des \nAntragstellers nicht positiv feststellen, scheidet die Gewährung einstweiligen \nRechtschutzes aus. Es verbleibt bei der Wertung des § 7 Abs. 6 LuftSiG. Danach \ndarf Betroffenen, wie dem Antragsteller, ohne eine abgeschlossene \nZuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit \nverbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des \nFlugplatzgeländes gewährt werden. \n\n14\n\nEntsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Begehren des \nAntragstellers auf Gewährung von Eilrechtschutz stattzugeben, soweit es sich auf die \nvon der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 25. November 2004 gegenüber der \nLTU verfügte Untersagung bezieht, ihm, dem Antragssteller die Zutrittsberechtigung \nfür die nicht allgemein zugänglichen Bereiche der Flughäfen Köln/Bonn und \nDüsseldorf zu erteilen. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller mit diesem \nBescheid nicht eine - bereits früher eingeräumte - bestehende Zugangsberechtigung \nnachträglich entzogen worden ist. Vielmehr sollte ihm nach seiner Beurlaubung \nerstmals erneut der Zutritt zu den sicherheitsrelevanten Bereichen der Flughäfen \nKöln/Bonn und Düsseldorf durch die LTU eröffnet werden. Der Eilrechtschutz in \ndiesem Zusammenhang ist deswegen im Übrigen lediglich nach § 123 Abs. 1 VwGO \nstatthaft. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 iVm 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-09/20-b-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-09/20-b-111-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282220","retrieved":"2026-07-09 02:57:00.135544+00:00"}}