{"status":"available","doknr":"OLD282250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0208.10B1876.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-08","aktenzeichen":"10 B 1876/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - möglicherweise \nfehlt das Rechtsschutzinteresse wegen zwischenzeitlicher vollständiger \nFertigstellung des Vorhabens - jedenfalls unbegründet. \n\n3\n\nDurch die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wird die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 2000 in der Gestalt der \n1. Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Januar 2001, der 2. und 3. \nNachtragsbaugenehmigung vom 10. Januar 2004, der 4. Nachtragsbaugenehmigung \nvom 17. Mai 2004 und der 5. Nachtragsbaugenehmigung vom 21. Mai 2004 zur \nErrichtung von zwei Zweifamilienwohnhäusern mit acht Garagen auf dem \nGründstück N. Straße 16-18 in N1. an der S. und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juni 2004 verletzen \nkeine der vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Nachbarrechte \ndes Bauordnungs- und Bauplanungsrechts. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend, dass das Vorhaben N. Straße 16 \ngegenüber seinem Grundstück nicht die erforderlichen Abstandflächen einhalte. Das \nVerkehrsflächenprivileg sei zugunsten des Bauvorhabens nicht anwendbar, da der \nvorhandene Erschließungsweg auf der Parzelle 253 keine öffentliche Verkehrsfläche \ndarstelle. Die danach mit dem Maß 0,8 H zu berechnenden Abstandflächen lägen \nteilweise auf seinem Grundstück. \n\n5\n\nDie Einwände des Antragstellers sind unbegründet. Der auf der Parzelle 253 \nverlaufende Verbindungsweg stellt eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 \nAbs. 5 Satz 2 BauO NRW dar. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne \ndes bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrechts setzt grundsätzlich voraus, dass \ndie betreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt wird, sondern dem \nöffentlichen Verkehr auch gewidmet ist. \n\n6\n\nDas Fehlen einer Widmung ist allerdings entbehrlich, wenn die Gemeinde \nEigentümerin der Wegeparzelle ist und trotz fehlender Widmung Baugenehmigungen \nfür an dem Weg liegende Grundstückseigentümer erteilt hat. Denn auch dann ist \ngewährleistet, dass die Wegeflächen auf Dauer nicht überbaut werden und es in \nderen Verhältnis zu einem Baugrundstück damit nicht zu den durch die \nAbstandflächenvorschriften geregelten Nutzungskonflikten kommen kann. \n\n7\n\nSo liegt es hier. \n\n8\n\nDie Stadt N1. ist Eigentümerin der Parzelle 253, auf der der Weg verläuft. \nSämtliche Anliegergrundstücke des Weges sind auf den Weg zur Erschließung ihrer \neigenen Grundstücke angewiesen. In Kenntnis dieser Umstände hat der \nAntragsgegner in der Vergangenheit auch tatsächlich Baugenehmigungen für die \nAnliegergrundstücke zur Bebauung mit Wohnhäusern und Garagen erteilt. Dem \nAnliegen der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zum Verkehrsflächenprivileg, \nsicherzustellen, dass die Wegefläche nicht überbaut wird, wird auch dann genügt, \nwenn eine tatsächlich bestehende, im Eigentum der Gemeinde stehende \nWegeverbindung deshalb nicht beseitigt werden kann, weil die Gemeinde andernfalls \ngegen die ihr gegenüber der bestehenden Bebauung obliegenden \nErschließungspflichten verstoßen würde. Mit dieser notwendigen \nErschließungsfunktion ist die Wegefläche auf der Parzelle 253 den öffentlichen \nVerkehrsflächen vergleichbar. \n\n9\n\nVgl. für eine nicht im Eigentum der Stadt \nstehenden private Verkehrsfläche: OVG NRW, \nBeschluss vom 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99 -.\n\n10\n\nUnter Anwendung des danach gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW einschlägigen \nVerkehrsflächenprivilegs, wonach die Tiefe der Abstandflächen zu öffentlichen \nVerkehrsflächen 0,4 H beträgt, sind die Abstandflächen zum Grundstück des \nAntragstellers hin gewahrt, auch wenn für die Bestimmung der Wandhöhen \nrichtigerweise der jeweilige Garagenboden als maßgebliche Geländeoberfläche \nangenommen wird. \n\n11\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt nach summarischer Prüfung auch \nnicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten \nBaukörper halten sich insbesondere im Rahmen der näheren Umgebungsbebauung. \nDas gilt auch für die in Anspruch genommene Höhe der Gebäude (N. Straße \n16: maximale Firsthöhe 62,10 m über N.N. und N. Straße 18: maximale \nFirsthöhe 61,10 m über N.N.), die auf den benachbarten Grundstücken N. \nStraße 20 a (Firsthöhe 60,02 m über N.N.) und N. Straße 14 (Firsthöhe 63,52 m \nüber N.N.) ihre Entsprechung findet. Eine erdrückende Wirkung des dem Grundstück \ndes Antragstellers gegenüberliegenden Bauvorhabens N. Straße 16 scheidet \nebenfalls aus. Zwar werden die Bauvorhaben auf hängigem Gelände oberhalb des \nGrundstücks des Antragstellers errichtet, doch stellen die Ausrichtung des auf dem \nGrundstück des Antragstellers errichteten Wohnhauses nach Südwesten mit \nunverbautem, freien Blick zur S. und der tatsächliche Abstand zwischen dem \nBaukörper N. Straße 16 und dem Wohngrundstück des Antragstellers (bis zu \nden genehmigten Garagen zwischen 5,20 m bis 5,70 m und bis zum eigentlichen \nWohngebäude zwischen ca. 11 m und 12,30 m) sicher, dass der Antragsteller von \ndem streitbefangenen Gebäude optisch nicht derart bedrängt wird, dass sein \nBlickfeld allein von dem Bauvorhaben dominiert wird. \n\n12\n\nDer weitere Einwand des Antragstellers, die Erschließung des Bauvorhabens \nüber den stellenweise nur etwas über 2 m breiten Weg sei nicht sichergestellt, führt \nebenfalls nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die \nbauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden \nErschließung eines Baugrundstücks (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauO \nNRW) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als \neigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und \nordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im \nEinzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen \nAuswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der \nRücksichtslosigkeit überschritten wird. \n\n13\n\nMampel, Nachbarschutz im öffentlichen \nBaurecht, Rn 1054ff. m.w.N.; Gädtke/Temme/Heintz, \nKommentar zur Bauordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn 55 m.w.N. auf die \nRechtsprechung; Schulte/Hahn/Boeddinghaus, \nBauO NRW, § 4 Rn 6ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil \nvom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BRS 40 \nNr. 70.\n\n14\n\nDies ist vorliegend nicht anzunehmen. Der von der N. Straße abzweigende \nWeg ist zwar so schmal, dass ein Begegnungsverkehr nicht möglich und im \nAbzweigungsbereich nicht ungefährlich ist; insofern ist - angesichts der Weglänge \nvon etwa 100 m bis zum Baugrundstück - die Erschließung unzureichend. Dieser \nUmstand allein setzt jedoch selbst dann, wenn sich die Nutzung des Weges durch \ndie Bewohner des angegriffenen Bauvorhabens weiter verstärkt, die Anlieger des \nWeges nicht derartigen Unzulänglichkeiten oder Gefahren aus, dass von \nRücksichtslosigkeit zu Lasten der Anwohner als Grundstückseigentümer gesprochen \nwerden könnte. Da das Bauvorhaben lediglich privat und nicht etwa gewerblich \n- etwa durch Kunden oder Lieferanten - genutzt werden wird, ist nicht damit zu \nrechnen, dass es zu ständigen oder doch häufigen überlastungsbedingten \nVerstopfungen des Weges kommen wird, die im Gefahrenfalle die Erreichbarkeit der \nanliegenden Grundstücke einschränken. Auch die vom Bauvorhaben ausgelöste \nBelastung durch den Anliegerverkehr im Übrigen - Lärm- und \nGeruchsbeeinträchtigungen - wird mit als rücksichtslos einzustufenden \nAuswirkungen nicht verbunden sein.\n\n15\n\nSchließlich ist der Einwand des Antragstellers, es fehle an einer geordneten \nErschließung deswegen, weil im Bereich des Weges keine Parkmöglichkeiten für \nBesucher vorhanden seien, aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbeachtlich. \nIm Übrigen befinden sich die Eingänge zu den Gebäuden N. Straße 16 und 18 \nim Bereich der N. Straße. Der vom Weg aus zugängliche Aufzug an der \nrückwärtigen Gebäudeseite soll nach den Angaben der Beigeladenen ausschließlich \nden zukünftigen Bewohnern vorbehalten bleiben und ist für diese nur über eine \nentsprechende Codierung zugänglich. Im Bereich der N. Straße sind - wie der \nAntragsgegner im gerichtlichen Verfahren ergänzend ausgeführt hat - \nParkmöglichkeiten vorhanden. \n\n16\n\nAuch im privatrechtlichen Bereich drohen dem Antragsteller keine \nDuldungspflichten aus der Erschließungssituation des Baugrundstücks. Der \nGrundsatz des § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW, dass die Baugenehmigung \nunbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, greift zwar nicht durch, soweit die \nBaugenehmigung einen gegen den Nachbarn gerichteten Anspruch auf Duldung \neines Notweges oder eine ähnliche Inanspruchnahme seines Grundstücks, wie vom \nAntragsteller im Hinblick auf die befürchtete Mitbenutzung seiner Hoffläche \nbefürchtet, nach sich zieht. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C \n7.74 -, BRS 30 Nr. 140; daran anschließend OVG \nNRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 \n- 22 A 2700/01 -.\n\n18\n\nDem Antragsteller droht jedoch aufgrund der Zulassung des Bauvorhabens der \nBeigeladenen nicht die Gefahr der Inanspruchnahme seines Grundstücks. Dass \ninfolge der Vereinbarung vom 12. Juni 1967 zwischen dem früheren Eigentümer des \nGrundstücks (T. ) und der Stadt N2. ein Teilstück des Grundstück des \nAntragstellers zur Verbreiterung des Weges tatsächlich zur Verfügung gestellt \nworden ist, wird vom Antragsteller selbst bestritten. Die Befürchtung, der \nErschließungsweg auf der Parzelle 253 sei im Bereich des Grundstücks der \nBeigeladenen nicht breit genug, um die dort genehmigten Garagen ohne \nInanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers beim Ein- und Ausfahren \nnutzen zu können, ist unbegründet. Die vier seinem Grundstück gegenüberliegenden \nGaragen sind 3 bis 4 m vom eigentlichen Weg abgerückt, so dass ein Ein- und \nAusfahren möglich ist, ohne das Grundstück des Antragstellers mitbenutzen zu \nmüssen. Dem Antragsteller bleibt es im Übrigen unbenommen, sein Grundstück vor \neiner von ihm befürchteten, aber nicht notwendigen Mitbenutzung durch \nEinfriedungsmaßnahmen zu schützen. \n\n19\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die insgesamt acht \ngenehmigten Garagen unzumutbar gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW beeinträchtigt \nwerden könnte, sind weder im Hinblick auf die Anzahl der Garagen noch unter \nBeachtung ihrer Anordnung ersichtlich. Unmittelbar gegenüber dem Grundstück des \nAntragstellers liegen nur vier der insgesamt acht Garagen, die zudem der \ngemeinsamen Erschließung zugeordnet sind und den davon abgewandten \nRuhebereich des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die hiervon ausgehenden \nBelästigungen hat der Antragsteller daher hinzunehmen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. ! GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/10-b-1876-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/10-b-1876-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282250","retrieved":"2026-07-09 02:57:03.056866+00:00"}}